Akteneinsicht

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Akteneinsicht bezeichnet das Recht einzelner Bürger als auch von Organen der Gemeinde, in Dokumente einer Verwaltung Einsicht zu nehmen.

BürgerInnen haben in Deutschland kein Recht, Akten der kommunalen Verwaltung einzusehen. Dies entspringt der deutschen obrigkeitsstaatlichen Tradition und widerspricht z. B. der Herangehensweise in den USA, wo nach dem öffentlichen Bewußtsein Verwaltungsinformationen allen gehören. Eine Bresche in diese Mauer um die Verwaltungen wurde durch das Land Brandenburg mit dem 1998 beschlossenen Akteneinsichts- und Informationszugangs-Gesetz (AIG) geschlagen. Nach dem Muster dieses Bundeslandes hat Berlin im November 1999 ein ähnliches Gesetz beschlossen, Schleswig-Holstein will dem folgen. Die rot-grüne Bundesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung ein derartiges Gesetz vorgesehen.

AIG in Brandenburg[Bearbeiten]

Das Gesetz erlaubt den Brandenburgern Einsicht in alle internen Verwaltungsvorgänge und -anweisungen des Landes, der Kreise und Kommunen. Soweit sich Behörden zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben privater Unternehmen bedienen, besteht auch dort Akteneinsicht.

Abgelehnt werden kann das Recht auf Akteneinsicht, wenn dadurch Strafverfolgung oder Belange der Inneren Sicherheit gefährdet werden oder der Einsicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Niemand muß mehr ein "berechtigtes" Interesse nachweisen, um Akten einzusehen. Die Gebühren sind gering bemessen.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten vor einer Lähmung der Verwaltungen gewarnt, wenn das Gesetz massenhaft angewendet werden sollte. Das trat nicht ein. Ausgewertet wurde das Gesetz bisher nur für das Jahr 1998 und für die Landesverwaltung. Es gab nur 68 Anfragen, von denen 10 abgelehnt wurden.

Einschränkung durch Datenschutz[Bearbeiten]

Das Recht auf Akteneinsicht unterliegt laut Gesetz starken Einschränkungen. Der Datenschutz hat im AIG insgesamt eine sehr starke Stellung. Personen, die in den Akten erwähnt sind, müssen der Einsicht durch Dritte zustimmen, und wenn sie sich nach zwei Monaten immer noch nicht geäußert haben, gilt ihr Schweigen als Ablehnung. Die Akteneinsicht wird dann verwehrt. Wenn in den Akten Daten von Unternehmen enthalten sind, verhindert das von vornherein die Einsicht. Es gibt keine Vorschrift, die die Verwaltung zwingt, innerhalb einer bestimmten Frist die Einsicht zu ermöglichen. Gleichwohl verbessert das Gesetz die Stellung der BürgerInnen gegenüber der Verwaltung.

Von Akteneinsicht spricht man auch im Verhältnis zwischen Gemeindevertretung und -verwaltung. Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht steht der Gemeindevertretung und folglich auch den Fraktionen in keinem Bundesland zu. Nach Bundesland unterschiedlich existieren Regelungen, daß auf Beschluß der Gemeindevertretung für ein definiertes Thema einzelnen Mitgliedern Akteneinsicht gewährt wird oder ein spezieller Ausschuß eingerichtet wird (Hessen); unterschiedlich sind die Anforderungen, wieviel Mitglieder der Gemeindevertretung dem Verlangen zustimmen müssen. Schließlich haben z. T. die Vorsitzenden von Ratsausschüssen Akteneinsichtsrecht für den Geschäftsbereich ihres Ausschusses. Die zur Akteneinsicht Befugten nehmen hierbei das Überwachungsrecht der Gemeindevertretung als ganzer wahr, haben also diesbezüglich keine individuellen Rechte.

Akteneineinsicht kann auch über spezialgesetzliche Regelungen begründet werden: zu denken ist hierbei insbesondere an Umweltinformationen. Die Umweltinformations-Richtlinie der EU (90/313/EWG) konstituiert den freien Zugang zu Umweltinformationen. Die EU hat die Bundesrepublik Deutschland mehrfach gerügt, daß das Umweltinformationsgesetz dieser Vorschrift nicht genüge.

Literatur:[Bearbeiten]

  • Schaar, P./ Diederichs, O.: Grundsätzliches zu Aktenauskunft und Akteneinsicht, in Cilip Heft 2/96
  • Kähler, B.: Brandenburgische Revolution, in: GAL intern, Rundbrief der GAL Hamburg 1/99
  • Ehlers, DVBl (Deutsches Verwaltungsblatt) 1990, S.7 ff.

Weiterführende Informationen[Bearbeiten]