Amtsgeheimnis

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Das Amtsgeheimnis ist ein Geheimnis, das sich auf einen bestimmten, nachvollziehbaren Personenkreis von Amtsträgern beschränkt. Diese unterliegen dem Amtsgeheimnis, d. h. der Schweigepflicht. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann dienstrechtliche (Disziplinarverfahren), arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Amtsgeheimnis entspricht das Dienstgeheimnis der im Dienstverhältnis Stehenden. Sonderfälle des Amtsgeheimnisses sind weiterhin das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis.

Die Geheimhaltung ist, nach dem Motto „Wissen ist Macht“, ein klassisches Wesensmerkmal der deutschen Bürokratie. Ob und was nach außen geht steht im Ermessen der Verwaltung. Nur in wenigen Fällen besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Informationen. Bürgerinnen und Bürger können nach der sogenannten begrenzten Aktenöffentlichkeit in laufenden Verwaltungsverfahren die Akten einsehen, wenn sie ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Daneben stehen den gewählten kommunalen Vertretungen bzw. ihren einzelnen Mitgliedern Informationsansprüche zu (je nach Gemeindeordnung des Landes ein Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister oder sogar ein Akteneinsichtsrecht). Doch dies sind Ausnahmen und sie werden als solche eng gehandhabt. Im Zweifel kann sich die Verwaltung stur stellen und Informationswünsche abblocken, mit dem Recht auf ihrer Seite.

In anderen Ländern wie auch in der EU gilt statt dessen das Prinzip der Informationsfreiheit. In einzelnen Bereichen wurde dies auch in Deutschland bereits umgesetzt, beispielsweise im Umweltinformationsgesetz und in Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und vieler Länder. Auch die Gemeinden können eigene Informationsfreiheitssatzungen verabschieden. Hier deutet sich ein grundlegender Mentalitätswandel an: Traditionell bildete das Amtsgeheimnis die Regel, Informationsrechte waren Ausnahmen – der Weg führt zur Informationsfreiheit als Regel, bei der für wenige schützenswert Daten Ausnahmen gelten.

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