Anschluss- und Benutzungszwang

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Von Anschluss- und Benutzungszwang spricht man, wenn Städte und Gemeinden per Satzung vorschreiben, dass für Grundstücke auf ihrem Gebiet ein Anschluss z. B. an die Straßenreinigung, an das Fernwärmenetz, die Wasserversorgung oder Kanalisation stattzufinden hat bzw. wenn die Benutzung dieser öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (z. B. des Schlachthofes) verbindlich ist. Der Anschlusszwang kann dem Grundstückseigentümer oder Nutzer zwingend vorschreiben, auf eigene Kosten den technischen Anschluss an die jeweilige öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtung herzustellen. Der Benutzungszwang beinhaltet die Verpflichtung, die Angebote der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zu benutzen. Es besteht allerdings damit auch ein rechtlicher Anspruch an den öffentlichen Dienstleister, die gewünschten Leistungen zu erbringen.

Der Grund für die satzungsrechtliche Fixierung eines Anschluss- oder Benutzungszwanges muss in einem dringenden öffentlichen Interesse liegen, z. B. Erhaltung der Volksgesundheit oder Schutz der Umwelt. Ein lediglich fiskalisches Interesse der Kommune reicht nicht aus, um Bürgern einen Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben. Wenn sich allerdings seitens der Kommune nachweisen lässt, dass eine bestimmte öffentliche Einrichtung notwendig ist, so kann zu ihrer Finanzierung und aus Kostengründen ein Anschluß- und Benutzungszwang festgelegt werden.

Bestimmte Umstände ermöglichen die Befreiung von einem Anschluss- und Benutzungszwang, z. B. wenn ein Grundstückseigner eine gültige wasserrechtliche Einleitungserlaubnis in ein Gewässer oder die Freistellung von der Abgabe des Abwasser an die Kommune erwirkt hat, oder wenn jemand eine Anlage zur Selbstver- bzw. -entsorgung (Wasser, Strom, Abfall) besitzt, die einen höheren Umweltstandard aufweist als die entsprechenden kommunalen Einrichtungen. Ausnahmen vom Benutzungszwang können auch hinsichtlich der Bio-Mülltonne gemacht werden, wenn eine Kompostierung auf dem eigenen Grundstück möglich ist. Es bedarf in diesen Fällen aber zumeist einer Beantragung durch den Betreiber/Grundeigentümer, und dann liegt es zunächst im Ermessen kommunaler Behörden, die Zulässigkeit zu bestätigen. Anderenfalls muss eine Ausnahmeregelung über langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen erstritten werden.

Literatur[Bearbeiten]

  • Hanspeter Knirsch: Kommunalpolitik von A bis Z; SGK-Schriftenreihe Band 16, Düsseldorf 1997
  • Wolfgang Bey / Manfred Klaus / Uwe-Jens Rössel (Hrsg.): Das gläserne Rathaus. Kommunalpolitik von A bis Z; VSA-Verlag, Hamburg 2001