Bleiberecht

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Asylbewerber/innen bzw. Geflüchtete, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, erhalten ein sogenanntes Bleiberecht. Im Falle der Asylanerkennung nach Artikel 16a GG und auch der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhält der/die Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre.

Voraussetzungen[Bearbeiten]

Im Asylverfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, inwiefern eine Schutzform für den Betroffenen vorliegt. Es gibt 4 Schutzformen, die in Betracht kommen:

  • dass für den/die Asylsuchende/n ein Asylanspruch besteht nach Artikel 16a des GG,
  • dass eine Anerkennung des/der Asylbewerber/in als Flüchtling gemäß Genfer Flüchtlingskonvention möglich ist,
  • dass die Zuerkennung des Status „subsidiärer Schutz“ nach § 4 AsylG greift (dies gilt in Fällen, wo der/die Betroffene keine Asylgründe und keine Gründe für den Flüchtlingsstatus hat, aber dennoch für ihn/sie im Herkunftsland eine ernsthafte Lebensgefahr besteht),
  • dass Gründe gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (z. B. Lebensgefahr, Foltergefahr, drohende Todesstrafe im Herkunftsland), die eine Abschiebung verhindern.

Ausgestaltung[Bearbeiten]

In den ersten beiden Fällen wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre erteilt. Im Falle der Zuerkennung des "subdidiären Schutzes" oder bei Abschiebungsverbot erhält der/die Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr.

Auch wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, kann in speziellen Einzelfällen ein Bleiberecht erteilt werden:

  • Nach § 25 a AufenthG erhält eine geduldete Person ein Bleiberecht, die sich mindestens seit 4 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Schulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.
  • Nach § 25 b AufenthG können Familien und Erwachsene ein Aufenthaltsrecht bekommen, wenn sie sich über acht Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, rechtmäßig geduldet sind und ihren Lebensunterhalt selbst sichern. In speziellen Fällen reichen 6 Jahre Aufenthalt aus, wenn die Betroffenen z.B. besonders integriert sind (besondere Sprachkenntnisse, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind etc.).

Modellprojekt "Wege ins Bleiberecht"[Bearbeiten]

Das Modellprojekt "WIB. Wege ins Bleiberecht" des Flüchtlingsrats Niedersachsen hat sich zum Ziel gesetzt, durch systematische Beratung und Begleitung Betroffener Menschen mit langfristiger Duldung einen Weg in ein dauerhaftes Bleiberecht zu eröffnen. Mit Unterstützung des Landes Niedersachsen und der Deutschen Postcode Lotterie sollen Modelle und Konzepte entwickelt und erprobt werden, wie bestehende Hindernisse überwunden werden können. Die Modelle, die in Kooperation mit ausgewählten Kommunen entwickelt werden, sollen anschließend in kommunalen und landesweiten Gremien vorgestellt werden mit dem Ziel, sie auch in anderen Kommunen umzusetzen.

Siehe dazu[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

Quelle[Bearbeiten]

Die erste Fassung dieses Artikels wurde mit freundlicher Genehmigung dem Juraforum entnommen.