Deckungsfähigkeit

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Deckungsfähigkeit bedeutet im Haushaltsrecht, dass Ausgaben oder Aufwendungen, die den veranschlagten Betrag der entsprechenden Haushaltsstelle überschreiten, durch Mittel aus anderen Haushaltsstellen gedeckt werden können.

Arten der Deckungsfähigkeit[Bearbeiten]

Es gibt unterschiedliche Arten der Deckungsfähigkeit:

Arten der Deckungsfähigkeit

Einseitige Deckung[Bearbeiten]

Bei der einseitigen Deckung kann ein nicht verausgabter Betrag in einer Haushaltsstelle für die Deckung zusätzlicher Ausgaben / Aufwendungen in einer zweiten Haushaltsstelle eingesetzt werden (auf beiden Seiten können ggf. auch mehrere Haushaltsstellen stehen).

Gegenseitige Deckung[Bearbeiten]

Die gegenseitige Deckung von zwei oder mehr Haushaltsstellen bedeutet, dass nicht verausgabte Beträge in einer dieser Haushaltsstellen Mehrausgaben einer anderen decken kann. Im Ergebnis ist damit nur der Gesamtbetrag der Ausgaben / Aufwendungen aller verbundenen Haushaltsstellen veranschlagt. Sind viele Haushaltsstellen untereinander deckungsfähig, so bilden sie gemeinsam einen "Deckungskreis".

Unechte Deckung[Bearbeiten]

Als unechte Deckung (in einigen Bundesländern: Verstärkungsvermerk) wird der Fall bezeichnet, dass bei Mehreinnahmen auf einer Einnahme-Haushaltsstelle entsprechende Mehrausgaben auf einer bestimmten Ausgabe-Haushaltsstelle geleistet werden dürfen. Dies wird meist in Verbindung mit einer entsprechenden Zweckbindung verwendet, d. h. die Einnahmen auf der betreffenden Einnahmeposition sind zugleich für die Ausgaben der entsprechenden Ausgabeposition zweckgebunden.

In der Kameralistik Haushaltsvermerk notwendig[Bearbeiten]

In der kameralistischen Haushaltsführung gelten die Haushaltsgrundsätze der sachlichen Bindung und der Betragsbindung grundsätzlich für die einzelnen Haushaltsstellen. Daher ist eine Deckungsfähigkeit von Haushaltsstellen nur gegeben, wenn es dazu einen Haushaltsvermerk (Deckungsvermerk) oder (wenn ganze Ausgabearten betroffen sind) eine Deckungsklausel im Haushaltsplan gibt. Um viele gleichartige Haushaltsstellen gegenseitig deckungsfähig zu machen, können auch Sammelnachweise (Deckungskreise, Deckungsringe) gebildet werden. Auch innerhalb von Budgets sind die Ausgaben in der Regel gegenseitig deckungsfähig.

Die Doppik arbeitet meist mit Produkten und Budgets. Dabei ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb eines Produkthaushalts oder eines Budgets die Regel. Hier muss durch Haushaltsvermerk gekennzeichnet werden, wenn keine Deckungsfähigkeit gegeben ist.

Geborene und gekorene Deckungsfähigkeit[Bearbeiten]

Von geborener Deckungsfähigkeit wird gesprochen, wenn sich die Deckungsfähigkeit aus einer gesetzlichen Norm (z. B. der Gemeindehaushaltsverordnung) ergibt. Gekorene Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn sie durch einen Vermerk im Haushaltsplan geschaffen wird.

Nicht mit Übertragbarkeit verwechseln![Bearbeiten]

Deckungsfähigkeit ist nicht dasselbe wie Übertragbarkeit. Übertragbar sind Mittel, wenn ihre Verausgabung von einem Haushaltsjahr in das nächste (also zeitlich) verschoben werden kann. Sie bleiben in der Haushaltsstelle, in der sie ursprünglich veranschlagt waren. Deckungsfähigkeit bedeutet die Verschiebung von Mitteln von einer Haushaltsstelle auf die andere innerhalb des Haushaltsjahres.

Siehe auch[Bearbeiten]