Doppelhaushalt

Aus KommunalWiki

Anstatt wie üblich einen Haushalt für ein Jahr kann eine Gemeinde einen Zweijahreshaushalt oder Doppelhaushalt verabschieden. Auch beim Doppelhaushalt gilt jedoch der Grundsatz der Jährlichkeit: Alle Ansätze sind für jedes Jahr getrennt zu veranschlagen. Es gibt also weiterhin Bewilligungen für jedes einzelne Haushaltsjahr, die mit Ablauf des Jahres zu wirken aufhören. Nur allgemeine Bestimmungen in der Haushaltssatzung wie die Hebesätze der Realsteuern gelten für zwei Jahre.

Die Rechtsgrundlage liefert die jeweilige Gemeindeordnung. So lautet § 79 Abs. 1 GO Baden-Württemberg: "(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden." Nähere Bestimmungen enthalten die Gemeindehaushaltsverordnungen.

In einem Zwei-Jahres-Zeitraum können sich viele Sachverhalte ändern; daher führt ein Doppelhaushalt fast immer zu einem oder mehreren Nachtragshaushalten im zweiten Jahr.

Dies relativiert die möglichen Vorteile eines Doppelhaushalts. Häufig entlastet er die Verwaltung oder die Mehrheitsfraktionen dadurch, dass nicht jedes Jahr eine große Haushaltsdebatte stattfindet. Dies lässt sich jedoch auch als Demokratiedefizit interpretieren. Gemeinden in prekärer Haushaltslage bevorzugen manchmal einen Doppelhaushalt, weil dann zumindest im zweiten Jahr ein genehmigter Haushalt existiert und eine vorläufige Haushaltsführung vermieden werden kann.

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

  • Doppelhaushalt im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
    Nicht die Information gefunden, die Sie suchen? Fragen Sie uns auf der Diskussionsseite zu diesem Artikel!