Duldung

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Die Duldung meint die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ und verschafft keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Der/die Betroffene muss demnach eigentlich Deutschland verlassen. Vom Vollzug der Abschiebung wird jedoch aus verschiedenen Gründen abgesehen. Der/die Betroffene erhält während der Zeit der Duldung Sozialleistungen und darf in der Regel nach 3 Monaten arbeiten.

Eine Duldung ist zwingend auszustellen, wenn keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, aber eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Duldung ist § 60a Absatz 2 bis 4 AufenthG. Die Duldung wird in der Regel für 3 Monate erteilt. Sie wird aber - solange sich die Situation nicht verändert hat - regelmäßig verlängert.

Geduldete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG). Gut integrierte Personen erhalten trotz Duldung in speziellen Fällen nach § 25a AufenthG bzw. nach § 25 b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis (siehe Bleiberecht).

Quelle[Bearbeiten]

Die erste Fassung dieses Artikels wurde mit freundlicher Genehmigung dem Juraforum entnommen.