Große Kreisstadt

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In der Regel teilen sich die Kommunen in kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie Kreise auf. Es gibt jedoch auch Gemeindeformen mit Sonderstatus – wie etwa die Große Kreisstadt in Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg. Sie haben Privilegien, bleiben aber kreisangehörig.

Bayern[Bearbeiten]

Nach der Bayerischen Gemeindeordnung kann eine kreisfreie Stadt zur Großen Kreisstadt „abgewertet“ werden, indem sie „aus Gründen des öffentlichen Wohls“[1] in den Kreis eingegliedert wird. Das Procedere ist ähnlich der Erlangung der Kreisfreiheit, auch hier ist eine Rechtsverordnung nötig. Es ist aber auch eine „Aufwertung“ einer Gemeinde möglich, sie ist in Art. 5A (4) der GO Bayern geregelt: „Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn ihre Leistungs- und Verwaltungskraft die Gewähr dafür bietet, daß sie die Aufgaben einer Großen Kreisstadt ordnungsgemäß erfüllen können.“

Dieser neue Status bedeutet, dass die Stadt nun im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben erfüllt, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind.[2] In welchem Umfang dies geschieht, wird per Rechtsverordnung geregelt. Das ist ebenso der Fall, wenn der großen Kreisstadt einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise übertragen werden. Dafür ist die Zustimmung des Kreistages erforderlich.

Sachsen[Bearbeiten]

Der zweite Freistaat kennt diese Gemeindeform ebenfalls, hier ist jedoch nur der Weg von der Gemeinde zur Großen Kreisstadt möglich. Dafür muss die Gemeinde drei Jahre nacheinander mindestens 17.500 EinwohnerInnen haben. Bis 2008 galt eine Bevölkerungszahl von 20.000 EinwohnerInnen als Mindestgrenze. Über den Antrag entscheidet die Staatsregierung und gibt dies im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.[3] Mit dem Status als Große Kreisstadt ist auch die Bezeichnung des Stadtoberhaupts als "Oberbürgermeister" statt "Bürgermeister" verbunden. In Sachsen gibt es 51 Große Kreisstädte, zuletzt erhielten 2019 Klingenthal im Vogtland und Geithain (Landkreis Leipzig) diesen Status; letztere hatte ihn 1994 verloren.[4]

Baden-Württemberg[Bearbeiten]

Sehr ähnlich sind die Konditionen im „Ländle“. Hier muss eine Große Kreisstadt mindestens 20.000 EinwohnerInnen zählen, und wenn die Landesregierung über den Antrag positiv entscheidet, steht dies ebenfalls im Gesetzesblatt. Anders als in den beiden Freistaaten sieht die Gemeindeordnung hier aber nicht die Möglichkeit vor, dass die Großen Kreisstädte diesen Status auf Antrag wieder abgeben können.[5]

Der Status einer Großen Kreisstadt bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Kommune auch Sitz des Landkreises ist. So liegt die Große Kreisstadt Sebnitz im Landkreis Sächsische Schweiz, dessen Zentrum Pirna ist. Auch Schramberg ist Große Kreisstadt nicht im Landkreis Schramberg, sondern im Landkreis Rottweil.

Literatur[Bearbeiten]

  • Vogelsang, Lübking, Jahn: Kommunale Selbstverwaltung, Berlin 1997

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Vgl. Art. 5a (1) GO Bayern
  2. vgl. Art. 9 GO Bay
  3. vgl. § 3 Abs. 2 SächsGemO
  4. Süddeutsche Zeitung: Klingenthal darf sich Große Kreisstadt nennen, 08.08.2019; Geithain wird wieder "Große Kreisstadt", 30.11.2019
  5. vgl. § 3 Abs. 2 GemO BW

Siehe auch[Bearbeiten]