Haushalt

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Der Haushalt ist das (meist jährliche)[1] Planungswerk für alle voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie Aus- und Einzahlungen der Kommune im Haushaltsjahr.

Funktion des Haushalts[Bearbeiten]

Der Haushalt hat mehrere Funktionen:

  • Planung: Dies drückt sich schon in der Bezeichnung Haushaltsplan aus. Die Haushalts- und Finanzplanung unterscheidet sich von anderen Fachplanungen dadurch, dass sie sehr umfassend einen gesamten Bereich (das Finanzwesen) erfasst, jährlich fortgeschrieben werden muss und dabei einer Vielzahl weiterer Regelungen z. B. zu Aufbau und Struktur unterliegt (siehe Aufbau des Haushalts, Haushaltssystematik).
  • Handlungsgrundlage für die Verwaltung: Der verabschiedete Haushalt ermächtigt erst die Verwaltung, Ausgaben bzw. Auszahlungen zu tätigen. Durch die Verabschiedung des Haushalts übt die kommunale Vertretungskörperschaft ihr Budgetrecht aus. Damit schafft der Haushalt lokales Recht (Haushaltssatzung). Neben der Bindungswirkung nach innen (zwischen Rat und Verwaltung) entfaltet der Haushalt auch eine Bindungswirkung nach außen, z. B. über die Festlegung der Hebesätze der Realsteuern. Die Ausgabeansätze im Haushalt begründen jedoch keine Rechte Dritter, niemand kann Ansprüche an die Kommune aus dem Haushalt begründen; dafür ist eine individuelle Verpflichtung erforderlich, z. B. ein Bewilligungsbescheid oder ein Vertrag.
  • Information: Der Haushalt dient der Vertretungskörperschaft, der Verwaltung und allen Interessierten als Informationsquelle über alle geplanten Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen. Er soll Transparenz herstellen, was sich ebenfalls in den Vorschriften über Aufbau und öffentliche Auslegung niederschlägt. Siehe hierzu weiter unten: Transparenz und Beteiligung
  • Steuerung und Kontrolle: Durch den Haushalt steuert der Rat wesentliche Teile der Verwaltungstätigkeit. Der Haushalt und das mit ihm verbundene Berichtswesen ermöglichen es dem Rat wie der Öffentlichkeit, detailliert nachzuvollziehen, ob und wieweit sich die Verwaltung an die Vorgaben gehalten hat. Hierzu dienen auch Jahresabschluss und Rechnungsprüfung.

Siehe hierzu[Bearbeiten]

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

Grundlage des Haushalts ist die kommunale Selbstverwaltung, zu der als wesentlicher Teil die Finanzhoheit gerechnet wird. Da der Haushalt eine Selbstverwaltungsangelegenheit ist, unterliegt er lediglich der Rechtsaufsicht (siehe: Kommunalaufsicht) – mit einigen Ausnahmen insbesondere bei der Kreditaufnahme (siehe auch: Genehmigung des Haushalts). Die konkreten Vorschriften zum Kommunalhaushalt finden sich in den Gemeinde- und teilweise in den Kreisordnungen[2] sowie in den Gemeindehaushaltsverordnungen der Länder.

Aufbau des Haushalts[Bearbeiten]

Ein kommunaler Haushalt hat feststehende Bestandteile. Zwar ist in den Gemeindeordnungen deren Charakter teilweise unterschiedlich beschrieben (so gilt der Haushaltsplan in einigen Bundesländern als Teil der Satzung, in anderen als Anlage zur Satzung), doch hat dies kaum praktische Auswirkungen. Die Funktion und innere Struktur der Bestandteile ist unter den jeweiligen Links nachzulesen:

Haushalt im Zeitablauf[Bearbeiten]

Die Haushaltswirtschaft findet in einem regelmäßigen Zyklus statt: Von der Haushaltsaufstellung über die Verabschiedung, Genehmigung und öffentliche Auslegung zur Bewirtschaftung des Haushalts im Haushaltsjahr, dann folgen Jahres- bzw. Rechnungsabschluss, Rechnungsprüfung und Entlastung.

Siehe hierzu[Bearbeiten]

Haushaltswirtschaft im Wandel[Bearbeiten]

Die zurückliegenden Jahre sind in den meisten Kommunen und einigen Bundesländern gekennzeichnet durch den Übergang von der kameralistischen zur doppischen Buchführung. Im Zuge der Umstellung wurde bei allen doppischen Haushalten die vormalige Gliederung nach Aufgabenarten durch eine nach Produktbereichen, -gruppen und Produkten ersetzt.[4] Andere Reformelemente, die teilweise im Rahmen des neuen Steuerungsmodells formuliert wurden, wie Budgetierung und dezentrale Ressourcenverantwortung, wurden dagegen nur verhalten und bruchstückhaft umgesetzt.

Siehe hierzu[Bearbeiten]

Transparenz und Beteiligung[Bearbeiten]

Ein Kommunalhaushalt wird dem Anspruch, auch nach außen hin Transparenz über das kommunale finanzielle Handeln herzustellen, nur sehr eingeschränkt gerecht. Hierfür gibt es verschiedene Gründe:

  • Ein Haushalt ist ein sehr umfangreiches Werk, er besteht je nach Gemeindegröße aus einigen hundert bis über tausend Seiten. Zudem enthält er eine Vielzahl spezieller, nur im Haushalt verwendeter Fachbegriffe. Um ihm Informationen entnehmen und diese interpretieren zu können, sind fundierte Kenntnisse der Haushaltssystematik, des Haushaltsrechts sowie der Haushaltspolitik notwendig. Über diese verfügen nicht einmal alle Mitglieder der Vertretungskörperschaft, geschweige denn eine nennenswerte Anzahl von Bürgerinnnen und Bürgern.
  • Nur ein Teil (je nach Kommune rund die Hälfte) der Finanzströme im Verantwortungsbereich einer Kommune bildet sich im Kernhaushalt ab, der Rest in Sondervermögen, Eigenbetrieben, kommunalen Unternehmen, Stiftungen etc. Für diese gelten eigene, unterschiedliche Regeln für Rechnungsführung, Dokumentation und Veröffentlichung.

Um die Transparenz der kommunalen Finanzen zu verbessern, haben einige meist größere Kommunen einen Offenen Haushalt aufgelegt. Dabei werden Zahlen zum Haushalt in verständlicher, meist in grafisch visualisierter Form auf einer Internet-Plattform dargestellt.

Schon älter ist das (ursprünglich aus Lateinamerika stammende) Konzept des Bürgerhaushalts (auch Beteiligungshaushalt genannt). Im Rahmen eines Bürgerhaushalts wird, zeitlich begleitend zur Haushaltsaufstellung, -beratung und Verabschiedung, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, in der Bürger/innen Vorschläge für Veränderungen der Haushaltsplanung abgeben und teilweise auch für oder gegen die Vorschläge anderer votieren können. Hierfür gibt es unterschiedliche, teils internetgestützte, teils auf Veranstaltungen setzende Verfahren. Meist bezieht sich dies Verfahren nur auf ausgewählte Teile des Haushalts.

Haushaltspolitik in der Finanzkrise[Bearbeiten]

Trotz der seit 2010 wieder anziehenden Konjunktur ist die Finanzlage der Kommunen vielerorts weiterhin prekär. Die Summe der Kassenkredite, ein deutlicher Indikator für die kommunale Finanzlage, hat Anfang 2016 die Marke von 50 Mrd. € fast erreicht und ist seitdem nur in Hessen deutlich zurückgegangen, wo die Hessenkasse für eine Umschuldung sorgte. Ein großer Teil der kommunalen Haushalte steht im Zeichen der Haushaltskonsolidierung. Viele Kommunen können keinen ausgeglichenen Haushalt vorlegen und müssen daher mit Auflagen von Seiten der Kommunalaufsicht leben. Viele Kommunen müssen daher ergänzend zum Haushalt ein Haushaltssicherungskonzept vorlegen und/oder zusätzliche Mittel (Ergänzungszuweisungen, Konsolidierungshilfen) beantragen.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. möglich sind auch zweijährige Haushalte, siehe Doppelhaushalt
  2. Die meisten Kreisordnungen regeln nur spezifische Elemente des Kreishaushalts, z. B. die Kreisumlage, und nehmen ansonsten auf die Gemeindeordnung Bezug. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sind Gemeinde- und Kreisordnung in einem Gesetz mit der Bezeichnung "Kommunalverfassung" zusammengefasst.
  3. Beim kameralistischen Haushalt ist auch der Finanzplan beizufügen, beim doppischen Haushalt ist die Finanzplanung in den Haushaltsplan integriert. Ein Investitionsprogramm ist nicht in allen Bundesländern gefordert.
  4. Dies bedeutet nicht, dass nur doppische Haushalte produktorientiert aufgestellt werden können; auch kameralistische Haushalte lassen sich nach Produkten gliedern, dies ist teilweise auch geschehen.

Literatur[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]