Kommunalwahlrecht Niedersachsen

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Angaben zur Literatur:


Autor(en): Markus Steinmetz

Kommunalwahlrecht Niedersachsen

Verlag: Kommunal- und Schulverlag
Ort: Wiesbaden
Erscheinungsjahr: 2011
Seitenzahl: 430
Preis: 35 €
ISBN 978-3-8293-0941-7


Rezension von Christopher Schmidt (Schneverdingen)[Bearbeiten]

Vorweg: Das Buch von Steinmetz ist nicht ein Kommentar zu Kommunalwahlgesetz und -ordnung, sondern ein Leitfaden, ein Anleitungsbuch für kommunale Praktiker. Erschienen ist das Buch in dritter Auflage zu den Kommunalwahlen im Jahr 2011. Entsprechend umfangreich ist der Anhang: Auf Seite 198 bis 420 werden die gesetzlichen Grundlagen, vor allem das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) und die dazu ergangene Kommunalwahlordnung (NKWO) nebst Anlagen abgedruckt. Dies ist im Einzelfall hilfreich, für die meisten Nutzer aber nicht erforderlich: Gemeinde- und Kreisverwaltungen dürften schließlich über die einschlägigen Vorschriften verfügen.

Die eigentliche Darstellung des Kommunalwahlrechts auf knapp 200 Seiten ist aber erfreulich übersichtlich und eignet sich gleichermaßen als Nachschlagewerk. Dabei spart Steinmetz auch Problemkreise nicht aus, die sich mittelbar aus der Durchführung von Wahlen ergeben. Entsprechend geht er nach der Einführung kurz auf Themen ein wie die Neutralitätspflicht kommunaler Organe oder die Zulässigkeit von Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum. Hier benennt er Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld von Wahlen. Den Schwerpunkt bildet freilich die Darstellung der Regelungen des NKWG. Dabei geht Steinmetz neben den Wahlen der Gemeindevertretung und den {{Direktwahlen]] von Hauptverwaltungsbeamten auf Sonderfälle ein wie die Wiederholungs- und Neuwahl von Vertretungen oder die Abwahl von Hauptverwaltungsbeamten.

Der von Steinmetz verfasste Leitfaden ist damit zwar in erster Linie, aber nicht nur alle fünf Jahre jeweils vor niedersächsischen Kommunalwahlterminen von Interesse. Auch während der Wahlperiode kann eine Befassung mit wahlrechtlichen Fragen lohnen. Als Beispiel sei die Möglichkeit genannt, bei dem Parteiaustritt von Ersatzpersonen durch Meldung an die Wahlleitung zu verhindern, dass Nachrücker in die Vertretung kommen, die dem Träger des Wahlvorschlags den Rücken gekehrt haben. Auch dies benennt Steinmetz, kurz, aber auf den Punkt gebracht.

Weblinks[Bearbeiten]