Kreisangehörige Gemeinde

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Kreisangehörige Gemeinden sind kommunale Gebietskörperschaften, die einem Kreis angehören, der für sie die sog. Aufgaben der überörtlichen Gemeinschaft erledigt. Denn Jugendhilfe, Abfallbeseitigung oder der Betrieb von Krankenhäusern würden die Leistungskraft kleiner Städte oder gar Dörfer überfordern. Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bei den kreisangehörigen Gemeinden liegt bei den Selbstverwaltungsaufgaben. Aufsichtsbehörde der kreisangehörigen Gemeinden ist der Landkreis.

Diese Gemeindeart macht die Mehrzahl der Kommunen aus: es gibt über 14.000 kreisangehörige Gemeinden, dagegen nur 116 kreisfreie Städte und 323 Landkreise.[1] Kreisangehörige Gemeinden beschränken sich nicht auf das typische Dorf, denn neben den Orten auf dem flachen Land zählen zu ihnen auch kleinere Städte oder Kommunen in einem Ballungsraum – vor Ort gibt es also die unterschiedlichsten Probleme, die die Kommunalpolitik zu lösen hat.

Entsprechend der Heterogenität der kreisangehörigen Gemeinden sehen verschiedene Bundesländer in ihren Gemeindeordungen weitere kommunale Unterkategorien mit einem gewissen Sonderstatus vor, wie etwa die Große Kreisstadt in Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg, die Große kreisangehörige Stadt in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Thüringen oder die Große Selbständige Stadt in Niedersachsen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich kreisangehörige Gemeinden zu Samtgemeinden, Ämtern oder Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen.

Die politische Interessensvertretung der kreisangehörigen Gemeinden ist der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB).

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Vgl. Laux, E.: Erfahrungen und Perspektiven der kommunalen Gebiets- und Funktionalreform, in: Wollmann, Roth: Kommunalpolitik, Bonn 1998, S. 168 ff.

Literatur:[Bearbeiten]

  • Herrmann, Rita A./Munier, Gerald: Kommunal Politik machen. Grundlagen, Hilfen, Tipps für die Praxis, Bielefeld 2004
  • Vogelsang, Lübking, Jahn: Kommunale Selbstverwaltung, Berlin 1997

Siehe auch[Bearbeiten]