Organleihe

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Von Organleihe wird im Verwaltungsrecht gesprochen, wenn ein Organ (das kann ein/e Funktionsträger/in oder ein Gremium sein) eines Hoheitsträgers Tätigkeiten für einen anderen Hoheitsträger erbringt. So kann beispielsweise in einigen Bundesländern der Landrat, eigentlich ein kommunales Organ (dem Landkreis zugehörig), einzelne Aufgaben für das Land erfüllen, wenn er z. B. die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden ausübt. Sein Handeln ist dann dem "Entleiher" (im Beispiel dem Land) zuzurechnen. Eine Klage wäre in dem Fall also gegen das Land und nicht gegen den Landkreis zu richten.

"Organleihe" bedeutet keine (nur in Ausnahmefällen erlaubte) Mischverwaltung, da die Organleihe sich nur auf einzelne Aufgaben und nicht auf das Organ als Ganzes bezieht. Auf der anderen Seite ist eine Organleihe mehr als Amtshilfe, da sie sich nicht auf einen Einzelfall, sondern auf die dauerhafte Erfüllung einer bestimmten Aufgabe richtet.

Aus Sicht der kommunalen Selbstverwaltung bedeutet eine Organleihe eine stärkere Fremdbestimmung als die Auftragsverwaltung, da das Organ - in Erfüllung bestimmter Aufgaben - zum Organ der des "Entleihers" wird. Der "Verleiher" - also im Beispiel die Kommune - hat keinerlei Einfluss auf die Erfüllung der Aufgabe, da nicht die Aufgabe an die Kommune abgegeben, sondern vielmehr das kommunale Organ zum Organ des Aufgabenträgers wird.

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