Personenbeförderungsgesetz-Novelle zum 01.01.2013

Aus KommunalWiki

(Weitergeleitet von Personenbeförderungsgesetz)

KommunalpolitikerInnen assoziieren mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) meist die berühmten „§45a-Mittel“. In diesem Paragraphen geht es um Ausgleichszahlungen für den Schülerverkehr, die jeweils mit den Ländern zu verhandeln sind. Darüber hinaus regelt das Gesetz „…die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen“ und tangiert damit auch kommunale Verkehrsunternehmen und VerkehrspolitikerInnen auf lokaler Ebene.

PBefG-Novelle zum 1.1.2013[Bearbeiten]

Die aktuelle Novelle war überfällig, da das PBefG einer seit Ende 2009 geltenden EU-Verordnung über den Marktzugang im ÖPNV angepasst werden musste. Ein Jahr, nachdem der Bundesrat den Regierungsentwurf zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zurückgewiesen hatte, gab es endlich einen Kompromiss. Unions-, FDP-, SPD- und Grünen-Fraktion im Bundestag sowie Bundesverkehrsministerium und sechs Länderministerien hatten nach mehreren gescheiterten Anläufen intensiv miteinander verhandelt. Zum 1.1.2013 trat die Novelle des PBefG in Kraft.

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) begrüßen die Einigung – es sei „der gordische Knoten in einer hochkomplexen Materie durchschlagen worden“ (Mitteilung vom 14.9.12). Neben dem dicken Brocken „Marktöffnung im Fernbusverkehr“ enthält sie folgende für Kommunalis interessante Punkte:

  • Sog. Eigenwirtschaftliche Verkehre genießen weiterhin Vorrang: sie bekommen keine Beihilfen; Subventionen wie etwa für die Schülerbeförderung sind möglich.
  • Die Aufgabenträger – also die kommunale Ebene – werden gegenüber den Genehmigungsbehörden gestärkt. Sie können Anforderungen an das Verkehrsangebot definieren – sofern sie bereit sind, es auch zu finanzieren.
  • Die Genehmigung alternativer Bedienformen, z.B. von Anrufsammeltaxis, wird erleichtert.
  • Die Barrierefreiheit bekommt in Nahverkehrsplänen mehr Gewicht. Es besteht eine recht lange Übergangsfrist bis 2022, dann erst ist vollständige Barrierefreiheit Pflicht.

In der Bundestagsdebatte räumte MdB Toni Hofreiter ein, dass sich die Grünen gerade bei diesem letzten Punkt mehr gewünscht hätten. Aber: „Es liegt daran, dass es U-Bahn-Systeme gibt, die zum Teil fast 100 Jahre alt sind, und dass es Unmengen von Bahnhöfen gibt, die uralt sind. Hier war nun einmal nichts anderes möglich, als den Ländern – allerdings mit vollem Verständnis für die Länder – Übergangsregelungen zuzugestehen. Schließlich können die Länder kein Geld schnitzen, um diesen Prozess zu gestalten“, so der Vorsitzende des Verkehrsausschusses.

--AKP-Redaktion 15:39, 3. Jan. 2013 (CET)

Weblinks[Bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten]

Herrmann, Rita A.: Durchbruch beim Personenbeförderungsgesetz, in: Alternative Kommunalpolitik, Ausgabe 6/2012, S. 11.

Literatur[Bearbeiten]