Ratsreferendum

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Ein Ratsreferendum ist ein Bürgerentscheid, der aufgrund eines Ratsbeschlusses zustande kommt. Ein Ratsreferendum benötigt - anders als ein von Bürger/innen initiiertes Verfahren - keine vorausgehende Unterschriftensammlung für ein Bürgerbegehren.

Dem Bürgerbegehrensbericht 2014[1] zufolge gab es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland etwas über 1.000 Ratsreferenden, das sind ca. 16% aller registrierten direktdemokratischen Verfahren. Etwa die Hälfte der Ratsreferenden befassten sich mit Fragen der kommunalen Gebietsreform, insb. Gemeindefusionen. Häufig reagiert auch ein Gemeinderat auf ein eingereichtes Bürgerbegehren, indem er einen eigenen Vorschlag per Ratsreferendum zur Abstimmung stellt.

Situation in den Bundesländern[Bearbeiten]

Seit 2005 sind Ratsreferenden in fast allen Bundesländern (Ausnahmen: Saarland, Schleswig-Holstein) möglich. Die Voraussetzungen und möglichen Gegenstände unterscheiden sich jedoch:[2]

  • In Baden-Württemberg wird eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Rat benötigt.
  • In Bayern genügt eine einfache Ratsmehrheit.
  • In den Bezirken Berlins benötigt die Einleitung eines Bürgerentscheids eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
  • In Brandenburg ist ein Ratsreferendum nur bei Gemeindefusionen möglich; zur Einleitung reicht die einfache Mehrheit.
  • In der Stadt Bremen reicht eine einfache Mehrheit, in Bremerhaven wird eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt.
  • In den Bezirken Hamburgs ist ein Ratsreferendum nur als Alternativvorlage zu einem von Bürger/innen initiierten Bürgerentscheid möglich, es erfordert eine einfache Mehrheit.
  • In Hessen ist ein Ratsreferendum nur bei Gemeindefusionen möglich; zur Einleitung reicht die einfache Mehrheit.
  • In Mecklenburg-Vorpommern ist nur die einfache Mehrheit erforderlich.
  • In Niedersachsen ist ein Ratsreferendum beschränkt auf den Sonderfall, dass der Rat einen Bürgerentscheid innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren aufheben will; zur Einleitung genügt die einfache Mehrheit.
  • In Nordrhein-Westfalen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
  • In Rheinland-Pfalz genügt eine einfache Mehrheit.
  • Im Saarland sind Ratsreferenden nicht vorgesehen.
  • In Sachsen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
  • In Sachsen-Anhalt ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
  • In Schleswig-Holstein gehügt die einfache Mehrheit.
  • In Thüringen sind Ratsreferenden nicht vorgesehen.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Mehr Demokratie e.V., Bergische Universität Wuppertal, Philipps-Universität Marburg: Bürgerbegehrensbericht 2014 (pdf-Format, 44 Seiten), S. 8
  2. Zur folgenden Aufstellung vgl. die Tabelle im Bürgerbegehrensbericht 2014, S. 12

Mehr zum Thema[Bearbeiten]