Einzelveranschlagung

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Der Grundsatz der Einzelveranschlagung, auch Grundsatz der Spezialität oder Spezialisation genannt, bestimmt, dass im Haushaltsplan die Einnahmen bzw. Erträge einzeln nach ihrem Entstehungsgrund und die Ausgaben bzw. Aufwendungen einzeln nach ihrem Zweck veranschlagt werden müssen. Eine Zusammenfassung von Haushaltsansätzen zu Pauschal- oder Globalsummen ist damit nicht vereinbar. Dieser Grundsatz bestimmt damit stark die Gliederung und das Aussehen des Haushaltsplans. Er steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der sachlichen und der Betragsbindung; zusammen bilden diese die Veranschlagungsgrundsätze.

Gründe und Ziele[Bearbeiten]

In erster Linie begründet sich dieser Haushaltsgrundsatz dadurch, dass die Kommunalvertretung in der Lage sein soll, den Haushalt über die Festlegung von Beträgen für einzelne Zwecke so detailliert wie gewünscht zu steuern (Inputsteuerung). Die ausführende Verwaltung ist an diese Festlegungen gebunden und hat detaillierte Anweisungen für die Bewirtschaftung. Auf diese Weise übt der Rat nach traditionellem Verständnis sein Etatrecht aus.

Kritik[Bearbeiten]

Mit der Diskussion um die Reform des Haushaltsrechts wird das Prinzip der Inputsteuerung und damit implizit auch der Grundsatz der Einzelveranschlagung in Frage gestellt. Die Steuerung soll über (vereinbarte) Ziele und wirkungsorientierte Kennzahlen erfolgen, die Möglichkeit, innerhalb eines Budgets Spielräume zu nutzen, soll die Effizienz des kommunalen Handelns erhöhen. Auch die Verbindung von Fach- und Ressourcenverantwortung erfordert Handlungsspielräume der Verwaltung.

Schon in der herkömmlichen (kameralistischen) Haushaltswirtschaft kommt der Grundsatz der Einzelveranschlagung nicht durchgängig zum Tragen. Neben der auch dort gelegentlich angewandten Budgetierung und ihren "Vorläufern" gegenseitige Deckungsfähigkeit und Sammelnachweis wird auch bei Sammelansätzen, Verfügungsmitteln, Deckungsreserven, bei globalen Mehr- oder Minderausgaben sowie bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von diesem Grundsatz abgewichen.

Rechtsprinzip statt Rechtsregel[Bearbeiten]

Nach Henneke/Plünder/Waldhoff (s. Literatur) ist der Grundsatz der Einzelveranschlagung damit nicht als Rechtsregel, sondern als Rechtsprinzip zu verstehen. Er soll bestmöglich, aber (in Abwägung mit anderen Zielen) nicht absolut verwirklicht werden.

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

Der Grundsatz der Einzelveranschlagung wird in den Gemeindehaushaltsverordnungen unter dem Abschnitt "Planungsgrundsätze" o.ä. formuliert. So heißt es z.B. in § 10 GemHVO Baden-Württemberg:

"(1)...
(2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) ...
(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen."

Implizit bildet sich der Grundsatz der Einzelveranschlagung auch in den Vorgaben der Länder zur Haushaltssystematik ab.

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

Weblink[Bearbeiten]

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