Umgebungslärmrichtlinie

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Der Kurztitel "Umgebungslärmrichtlinie" bezeichnet die Richtlinie 2002/49/EG[1]. Die Richtlinie sieht vor, Lärm in einem dreistufigen Verfahren zu bekämpfen:

  • Lärmkartierung
  • Aktionsplanung
  • Maßnahmenrealisierung.

Mit der Verabschiedung der Richtlinie reagierte die EU auf die Erkenntnis, dass es in den vorausgegangenen Jahrzehnten nicht gelungen war, die überwiegend verkehrsbedingte Lärmbelastung der Bevölkerung vor allem in den Städten zu verringen. Zwar nahmen die Emissionen der einzelnen Fahrzeuge ab, doch nahm gleichzeitig der Verkehr enorm zu ("Rebound-Effekt").

Umsetzung[Bearbeiten]

Für die Umsetzung sind im wesentlichen die Gemeinden verantwortlich. Die Maßnahmen müssen alle 5 Jahre wiederholt werden. In der derzeit laufenden 2. Phase gilt die Richtlinie auch für kleine Gemeinden. Die Umsetzung erfolgt über sogenannte Lärmaktionspläne, bei deren Aufstellung europäisches Recht zu beachten ist. Für ihre Umsetzung ist jedoch in Deutschland auch die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung[2] anzuwenden, die z. T. strengere Vorgaben für die zu erreichenden Lärmziele setzt.

Mögliche Maßnahmen in einem Lärmaktionsplan sind die Anordnung von Tempo 30, entweder durchgehend oder ggf. nur nachts, oder die Aufbringung eines lärmarmeren Straßenbelags (meist erst dann, wenn ohnehin eine Straßensanierung erfolgen soll). Allgemeine Maßnahmen können auch die Förderung des Radverkehrs, des Fußverkehrs und des ÖPNV sein.

Fußnoten[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]