Vorherigkeitsprinzip

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Nach dem Vorherigkeitsprinzip soll ein Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt werden, da er die rechtliche Voraussetzung dafür schafft, dass die Verwaltung Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen und Aufwendungen (Doppik) tätigt. Das Vorherigkeitsprinzip gehört zu den Haushaltsgrundsätzen.

Die Haushaltsaufstellung vor Beginn des Haushaltsjahres ist für eine Kommune nicht immer möglich. Wird die Kommunalvertretung erst im Herbst gewählt, kann sich die Aufstellung verzögern, ebenso wenn das Land seinen Haushalt zu spät aufstellt (aus dem Landeshaushalt ergeben sich wesentliche Vorgaben für die Kommunen) oder wenn der Haushaltsausgleich nicht erreichbar ist und sich die Verhandlungen mit der Kommunalaufsicht lange hinziehen. In diesem Fall bleibt der Kommune die Möglichkeit der vorläufigen Haushaltsführung bis zur Verabschiedung des Haushalts.[1]

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Beispielsweise hatten nach einer Mitteilung der Landtagsfrakion die Linke in Sachsen rund 80% der Gemeinden im Februar 2017 noch keinen genehmigten Haushalt; vgl. mdr, Linke: Viele Kommunen noch ohne Haushalt, 07.02.2017

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