WTG-Aufsicht

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Die ordnungsrechtliche Schutzfunktion der WTG-Aufsicht (früher Heimaufsicht) für Heimbewohner/innen in Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe ist flexibel und abgestuft geregelt. Vereinfacht gesprochen: Je weniger ein Mensch dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu regeln, umso größer ist sein Schutzbedarf und umso mehr ist die Heimaufsicht gefordert, diesen Schutz auch zu gewährleisten. Seit 2014 besteht in NRW die Möglichkeit, Ombudspersonen als Vermittler einzusetzen. Diese sind in der Praxis oft unbekannt, ebenso wie die Bewohnerbeiräte in den Einrichtungen. Werden Ombudsleute oder Beirats-Mitglieder bei Besprechungen der WTG-Aufsicht hinzugezogen, entfällt der Vorwurf der einseitigen Stellungnahme.

Rechtsgrundlage für NRW[Bearbeiten]

Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) stellt auch in Nordrhein-Westfalen einen wesentlichen Teil der Umsetzung der Föderalismusreform 2006 auf dem Gebiet des Heimrechts dar. Das Bundes-Heimgesetz wird damit für den Geltungsbereich des Landes NRW vollständig abgelöst und durch das WTG NRW ersetzt.

Öffentlich kommuniziert wird: Nach dem WTG ist es Aufgabe der WTG-Behörde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der älteren oder pflegebedürftigen Menschen sowie der Menschen mit Behinderung zu schützen. Darüber hinaus soll die WTG-Behörde die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in den Einrichtungen sicherstellen. Gut zu wissen!

Wichtige Einzelbestimmungen[Bearbeiten]

  • § 11 WTG: Anspruch auf Information und Beratung. Absatz 2 lautet: "Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen regelmäßig nicht entgegen, soweit sich die Informationen auf die Mitteilung von festgestellten Rechtsverstößen, die zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit geführt haben, und die zu deren Beseitigung ergangenen Anordnungen beschränken."
  • § 15 WTG: Mittel der behördlichen Qualitätssicherung. Absatz 1 bestimmt: "Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch an einem gesonderten Termin statt, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will." Werden die zu veröffentlichen zweijährlichen Berichte der WTG-Behörde gelesen, wird klar: Die Behörde ist ausgelastet mit den "Anlassbezogenen Prüfungen" und Nachschauen. Veröffentlicht werden nur die Regelprüfungen nach § 23 WTG. Über die "Anlassbezogenen Prüfungen" wird Stillschweigen gewahrt mit dem Argument, es wäre sonst zum Schaden der Einrichtung. Wo bleibt das öffentliche Interesse? Wie kann ein suchender Angehöriger oder Pflegebedürftiger davor bewahrt werden, in eine mit Mängeln behaftete Einrichtung einzuziehen? Fragen über Fragen.
  • § 16 WTG (Ombudsperson): Hier bestimmt Satz 3: "Die Ombudspersonen vermitteln auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern beziehungsweise Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach diesem Gesetz." Das hier formulierte gesetzliche Angebot kommt nach Einzug in die „problematische“ Einrichtung zum Zuge. Ombudspersonen moderieren. Wie in NRW finden sich in Hamburg (§ 20 Wohn-und-Betreuungsmitwirkungsverordnung) und in Brandenburg (§ 9 Einrichtungsmitwirkungsverordnung (EMitwV) Ombudspersonen. Es findet keine demokratische Auswahl durch ein gewähltes Gremium statt. So heißt es in Brandenburg: „Bei der Benennung sind ehrenamtlich engagierte Personen und Organisationen, insbesondere die Senioren- und Behindertenbeiräte, sowie die Vorschläge des Bewohnerschaftsrates zu berücksichtigen. Nachvollziehbare Einwände des Leistungsanbieters sollen berücksichtigt werden.“ Damit ist gesichert, dass es nicht vordringlich um den Schutz der Verbraucher/innen, hier der Bewohner/innen geht, es geht beim Einsatz der Ombudsperson um ein einvernehmliches Beilegen der „Unstimmigkeit“ oftmals zwischen Angehörigen und Einrichtung, dem Betreiber, ohne die Ordnungsbehörde einzuschalten.

Behördliche Kontrolle[Bearbeiten]

Damit ist noch nicht entschieden, ob und wie die Pflege-Einrichtung der behördlichen Kontrolle unterliegt. Ein Blick in das Gesetz gibt Klarheit über das Ob.

  • § 24 WTG Begriffsbestimmung:
"(1) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Können oder wollen die Nutzerinnen und Nutzer einen gemeinsamen Hausstand nicht führen, so können für sie die Vertreterinnen und Vertreter handeln. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein."

Nur letztere werden von der (Ordnungs-)Behörde geprüft.

Als wichtige Aufgabe wird nach dem Wohn- und Teilhabegesetz die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige über ihre Rechte und Pflichten formuliert. Die wirkliche Arbeit zeigt sich in den zweijährigen Berichten. Nicht in jeder Stadt, nicht in jedem Landkreis ist für den/die Bürger/in aus dem Internet ersichtlich, ob die notwendigen Berichte den gewählten Interessenvertretungen vorgelegt, geschweige denn dort diskutiert werden. Die Berichte zeigen nicht nur die Arbeit der Behörden, sondern auch die personelle Ausgestaltung und die vereinnahmten Entgelte auf. Die größte Einnahmequelle sind die gesetzlichen Prüfungen, nicht, wie anzunehmen, die "anlassbezogenen" Überprüfungen.

Die Einrichtungen werden wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 i.V. m. §§ 23, 30 und 41 WTG NRW unterzogen.

Der landesweit einheitliche Rahmenprüfkatalog unterscheidet sieben Prüfkategorien:

  1. Qualitätsmanagement
  2. Personelle Ausstattung
  3. Wohnqualität
  4. Hauswirtschaftliche Versorgung
  5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
  6. Pflege und soziale Betreuung
  7. Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung.

Nicht alle Berichte aus wiederkehrenden Prüfungen werden, wie nach § 14 Abs. 11 WTG vorgesehen, in allen Kommunen oder Ländern veröffentlicht, geschweige denn die anlassbezogenen Prüfungen.

In veröffentlichten Berichten findet sich oft die Formulierung: „Die Kernaufgabe der Heimaufsicht ist es, den Schutz und die Sicherheit der Menschen in Einrichtungen zu gewährleisten und durch regelmäßige Überwachung frühzeitig Mängel zu erkennen. Dabei ist der Schwerpunkt der Tätigkeit auf die Kooperation mit den Einrichtungen ausgerichtet. Hierbei wird ein kooperativer Ansatz zur Mängelbeseitigung angestrebt, da dieser in der Regel dauerhaft bzw. nachhaltig zur Verbesserung der Qualität in den Einrichtungen führt.“

Nachprüfungen sowie Beschwerdeprüfungen stellen anlassbezogene Prüfungen gem. § 14 Abs. 1 WTG NRW dar und werden nach Beschwerden nach § 15 Abs. 1 WTG NRW beraten. Selten werden Anordnungen oder gar ein Belegungsstopp ausgesprochen. Hauptpunkte der Beschwerden sind die Pflege- und Betreuungsqualität und die Personalausstattung.

Wenden sich Angehörige heute direkt an die Ordnungsbehörde, wird oft abgewiegelt. Es wird keine Antwort auf die Beschwerden oder gar Information über die eingeleiteten Maßnahmen gegeben. Im Zweijahresbericht findet sich oft der Hinweis: „der Anlass konnte nicht nachvollzogen werden“ oder „die Beschwerde war unberechtigt.“

So heißt es beispielsweise: „Im Berichtszeitraum sind insgesamt X Beschwerden eingegangen, die sich in den Einrichtungen zum Teil nicht bestätigten. Oft sind Kommunikationsdefizite oder das fehlende Verständnis für innerbetriebliche Verfahrensweisen ausschlaggebend für eine entstehende Unzufriedenheit. Beschwerdeführer melden sich häufig, wenn sie der Meinung sind, dass in der jeweiligen Einrichtung nicht alles nach ihren eigenen Vorstellungen unternommen wird, um das Wohl der Bewohner sicherzustellen. Ursächlich hierfür ist oft die Tatsache, dass aufgrund der knappen Personalressource in den Einrichtungen nicht jederzeit ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, bzw. die Bezugspflegekraft nicht erreichbar erscheint. Es wird erkennbar, dass in Einrichtungen mit hohem Personalwechsel die Kommunikation mit den Angehörigen nicht reibungslos verläuft.“ Eine Auswertung einiger Berichte der WTG-Aufsichten alle zwei Jahre gem. § 14 Abs. 11 WTG NRW ergibt, dass diese aus Verbrauchersicht meist gleichgelagert sind.

Beim Blick in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) (Anhang 1.10a zum Wohn- und Teilhabegesetz) drängt sich die Frage auf: Werden hier anlassbezogene Prüfungen nicht mit einem Malus belegt? Eine jährlich wiederkehrende Prüfung wird höher belastet.

Nur durch eine Dokumentation kann aufgezeigt und nachvollziehbar werden, dass kein einmaliges Organversagen der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung gegeben ist. Wird der Bewohnerbeirat und wird die Interessenvertretungen des Personals, je nach Organisationsform z.B. Betriebsrat/Personal- oder Mitarbeitervertretung, eingebunden, kann eher ausgeschlossen werden, dass die Ordnungsbehörde die Meldungen als Kleinigkeit abtut oder, wie oft vermutet wird, gar verschweigt. Die Beratungsfunktion der gewählten Interessenvertretung durch die WTG-Behörde ist sehr selten. Weitergehend "Der Bewohnerbeirat"

Aufgaben der Kommunalpolitik[Bearbeiten]

Dem Rat, dem Sozialausschuss und, soweit vorhanden, der Seniorenvertretung (Beirat oder freigewählte Seniorenvertretung) obliegt die Pflicht, die zweijährig vorgeschriebenen Berichte der WTG-Aufsicht nicht nur anzufordern und zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch zu prüfen und entsprechend nachzufragen. Die Personalausstattung ist bei den zunehmenden Beschwerden entsprechend aufzustocken und durch Erhöhung der Gebühren aus "anlassbezogenen Prüfungen" kostendeckend zu refinanzieren.