10H-Regelung

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Version vom 3. Dezember 2014, 17:28 Uhr von Wolfgang Pohl (Diskussion | Beiträge) (Länderöffnungsklausel)

Als 10H-Regelung wird eine Bestimmung in der Bayerischen Landesbauordnung bezeichnet, wonach seit dem 17.11.2014 Windkraftanlagen "einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten" müssen. Die Kommunen können in ihrer Bauleitplanung Ausnahmen dazu bestimmen. Die 10H-Regelung wurde durch die neue Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB ermöglicht.

Kritik

Von Anfang an stieß diese Regelung auf viel Kritik. In einer vorhergehenden Anhörung im Bayerischen Landtag lehnten 11 von 12 Expert/inn/en den Gesetzentwurf ab. Grüne protestierten ebenso wie die SPD, die Freien Wähler und der Bundesverband Windenergie. In Bayern sind Anlagen mit Höhen um die 200 m üblich; damit beträgt der Mindestabstand zur Wohnbebauung rund 2 km. Das würde, so die Kritiker/innen, die Fläche, auf der neue Windanlagen möglich sind, auf weniger als 0,05% der Landesfläche reduzieren.[1] Der weitere Ausbau der Windenergie in Bayern werde damit weitgehend gestoppt.

Die CSU sieht hingegen durch die neue Regelung die "Mitbestimmung" gestärkt. Durch die bisherige unbeschränkte Privilegierung von Windkraftanlagen habe es weder für Kommunen noch für Bürger/innen eine Mitbestimmung gegeben. Nunmehr könnte der Ausbau der Windkraft durch Gemeinderatsbeschluss oder Bürgerentscheid "gestaltet" werden.[2]

Klage eingereicht

In kürzester Zeit haben die Gegner/innen der Gesetzesänderung beschlossen, eine Popularklage einzureichen, und hierzu die Klagegemeinschaft Pro Windkraft gegründet. Eingereicht wurde die Klage von Hans-Josef Fell und Patrick Friedl.

Aktionsvorschlag

Die Grüne und Alternative in den Räten Bayerns (GRIBS) schlagen vor, in der Kommunalpolitik vor Ort diese Klage zu unterstützen. "Einzelpersonen können die Klagegemeinschaft PROWINDKRAFT unterstützen und der KV, der OV oder die Fraktion kann dazu eine gute Öffentlichkeitsarbeit machen. Auch Kreise, Städte und Gemeinden können der Klagegemeinschaft beitreten. Ein Antrag dazu ist schnell geschrieben!" Juristisch noch ungeklärt sei, ob Fraktionen sich mit Fraktionsmitteln an der Klagegemeinschaft beteiligen dürfen. Juristisch einwandfrei sei aber, wenn die Fraktion gemeinsam die Unterstützung beschließt und die Fraktionsmitgliedern aus eigenen Mitteln zusammenlegen, um den Unterstützungsbetrag zu erbringen.

Fußnoten

Weblinks

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