Doppelhaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Rechtsgrundlage liefert die jeweilige [[Gemeindeordnung]]. So lautet § 79 Abs. 1 GO Baden-Württemberg: ''"(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden."'' Nähere Bestimmungen enthalten die [[Gemeindehaushaltsverordnung]]en.
Die Rechtsgrundlage liefert die jeweilige [[Gemeindeordnung]]. So lautet § 79 Abs. 1 GO Baden-Württemberg: ''"(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden."'' Nähere Bestimmungen enthalten die [[Gemeindehaushaltsverordnung]]en.


In einem Zwei-Jahres-Zeitraum können sich viele Sachverhalte ändern; daher führt ein Doppelhaushalt fast immer zu einem [[Nachtragshaushalt]] im zweiten Jahr.
In einem Zwei-Jahres-Zeitraum können sich viele Sachverhalte ändern; daher führt ein Doppelhaushalt fast immer zu einem oder mehreren [[Nachtragshaushalt]]en im zweiten Jahr.


Damit ist fraglich, worin der Vorteil eines Doppelhaushalts besteht. Häufig entlastet er die Verwaltung oder die Mehrheitsfraktionen dadurch, dass nicht jedes Jahr eine große Haushaltsdebatte stattfindet. Dies lässt sich jedoch auch als Demokratiedefizit interpretieren.
Dies relativiert die möglichen Vorteile eines Doppelhaushalts. Häufig entlastet er die Verwaltung oder die Mehrheitsfraktionen dadurch, dass nicht jedes Jahr eine große Haushaltsdebatte stattfindet. Dies lässt sich jedoch auch als Demokratiedefizit interpretieren. Gemeinden in prekärer Haushaltslage bevorzugen manchmal einen Doppelhaushalt, weil dann zumindest im zweiten Jahr ein [[Genehmigung des Haushalts|genehmigter Haushalt]] existiert und eine [[vorläufige Haushaltsführung]] vermieden werden kann.


==Rechtsgrundlagen==
==Rechtsgrundlagen==
*Baden-Württemberg: [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GemOBWV11P79%20jlr-GemOBWV1P79%20jlr-GemOBWV2P79%20jlr-GemOBWV3P79%20jlr-GemOBWV4P79%20jlr-GemOBWV5P79%20jlr-GemOBWV6P79%20jlr-GemOBWV7P79%20jlr-GemOBWV8P79%20jlr-GemOBWV9P79%20jlr-GemOBWV10P79 § 79 (1) GemO], [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemHV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GemHVBW2009pP7 § 7 Gemeindehaushaltsverordnung]
*Baden-Württemberg: [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GemOBWV11P79%20jlr-GemOBWV1P79%20jlr-GemOBWV2P79%20jlr-GemOBWV3P79%20jlr-GemOBWV4P79%20jlr-GemOBWV5P79%20jlr-GemOBWV6P79%20jlr-GemOBWV7P79%20jlr-GemOBWV8P79%20jlr-GemOBWV9P79%20jlr-GemOBWV10P79 § 79 (1) GemO], [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemHV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GemHVBW2009pP7 § 7 Gemeindehaushaltsverordnung]
*Bayern: [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr#Art62-A3 Art. 63 (1) Gemeindeordnung]; [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KomHVBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr#P34-A3 § 35 Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik]; [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KomHDoVBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr#P7-A1 § 7 Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik]
*Bayern: [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr#Art62-A3 Art. 63 (1) Gemeindeordnung]; [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KomHVBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr#P34-A3 § 35 Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik]; [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KomHDoVBYrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr#P7-A1 § 7 Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik]

Version vom 21. März 2017, 19:42 Uhr

Anstatt wie üblich einen Haushalt für ein Jahr kann eine Gemeinde einen Zweijahreshaushalt oder Doppelhaushalt verabschieden. Auch beim Doppelhaushalt gilt jedoch der Grundsatz der Jährlichkeit: Alle Ansätze sind für jedes Jahr getrennt zu veranschlagen. Es gibt also weiterhin Bewilligungen für jedes einzelne Haushaltsjahr, die mit Ablauf des Jahres zu wirken aufhören. Nur allgemeine Bestimmungen in der Haushaltssatzung wie die Hebesätze der Realsteuern gelten für zwei Jahre.

Die Rechtsgrundlage liefert die jeweilige Gemeindeordnung. So lautet § 79 Abs. 1 GO Baden-Württemberg: "(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden." Nähere Bestimmungen enthalten die Gemeindehaushaltsverordnungen.

In einem Zwei-Jahres-Zeitraum können sich viele Sachverhalte ändern; daher führt ein Doppelhaushalt fast immer zu einem oder mehreren Nachtragshaushalten im zweiten Jahr.

Dies relativiert die möglichen Vorteile eines Doppelhaushalts. Häufig entlastet er die Verwaltung oder die Mehrheitsfraktionen dadurch, dass nicht jedes Jahr eine große Haushaltsdebatte stattfindet. Dies lässt sich jedoch auch als Demokratiedefizit interpretieren. Gemeinden in prekärer Haushaltslage bevorzugen manchmal einen Doppelhaushalt, weil dann zumindest im zweiten Jahr ein genehmigter Haushalt existiert und eine vorläufige Haushaltsführung vermieden werden kann.

Rechtsgrundlagen

Siehe auch

  • Doppelhaushalt im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft

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