Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Abgaben]] erheben die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
* [[Abgaben]] erheben die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
* Vorrangig sind die Aufwendungen / Ausgaben durch [[Sonstige Erträge]] / [[Sonstige Einnahmen]] zu decken. Dazu gehören z. B. Mieten, Pachten, [[Zuschüsse]], [[Zuwendungen]].  
* Vorrangig sind die Aufwendungen / Ausgaben durch [[Sonstige Erträge]] / [[Sonstige Einnahmen]] zu decken. Dazu gehören z. B. Mieten, Pachten, [[Zuschüsse]], [[Zuwendungen]].  
* An zweiter Stelle stehen [[spezielle Entgelte]], also [[Gebühren]] oder [[Beiträge]], die [[Zweckbindung|zweckgebunden]] für die jeweilige kommunale Tätigkeit erhoben werden. Spezielle Entgelte sind allerdings nur zu erheben, soweit vertretbar und geboten; die Vorschrift bedeutet also nicht, dass Gebühren immer [[KOstendeckung|kostendeckend]] anzusetzen sind (beispielsweise können sie aus sozialen Gründen niedriger sein).
* An zweiter Stelle stehen [[spezielle Entgelte]], also [[Gebühren]] oder [[Beiträge]], die [[Zweckbindung|zweckgebunden]] für die jeweilige kommunale Tätigkeit erhoben werden. Spezielle Entgelte sind allerdings nur zu erheben, soweit vertretbar und geboten; die Vorschrift bedeutet also nicht, dass Gebühren immer [[Kostendeckung|kostendeckend]] anzusetzen sind (beispielsweise können sie aus sozialen Gründen niedriger sein).
* An dritter Stelle stehen die [[Steuern]]; daher wird in diesem Zusammenhang auch vom [[Grundsatz der Steuersubsidiarität]] gesprochen.
* An dritter Stelle stehen die [[Steuern]]; daher wird in diesem Zusammenhang auch vom [[Grundsatz der Steuersubsidiarität]] gesprochen.
* [[Kredit]]e sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
* [[Kredit]]e sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Version vom 21. März 2017, 13:59 Uhr

Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (in einigen Ländern auch: Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen; in der Kameralistik: Grundsätze der Einnahmebeschaffung) stellen vor allem eine Rangfolge auf, in der Erträge bzw. Einnahmen zur Deckung der Aufwendungen bzw. Ausgaben herangezogen werden können.

  • Abgaben erheben die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • Vorrangig sind die Aufwendungen / Ausgaben durch Sonstige Erträge / Sonstige Einnahmen zu decken. Dazu gehören z. B. Mieten, Pachten, Zuschüsse, Zuwendungen.
  • An zweiter Stelle stehen spezielle Entgelte, also Gebühren oder Beiträge, die zweckgebunden für die jeweilige kommunale Tätigkeit erhoben werden. Spezielle Entgelte sind allerdings nur zu erheben, soweit vertretbar und geboten; die Vorschrift bedeutet also nicht, dass Gebühren immer kostendeckend anzusetzen sind (beispielsweise können sie aus sozialen Gründen niedriger sein).
  • An dritter Stelle stehen die Steuern; daher wird in diesem Zusammenhang auch vom Grundsatz der Steuersubsidiarität gesprochen.
  • Kredite sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Rechtsgrundlagen

Die Grundsätze sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen formuliert und unterscheiden sich zwischen den Ländern in Details.

Siehe auch

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