Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [[Kredit]]e sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist. | * [[Kredit]]e sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist. |
Version vom 21. März 2017, 13:59 Uhr
Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (in einigen Ländern auch: Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen; in der Kameralistik: Grundsätze der Einnahmebeschaffung) stellen vor allem eine Rangfolge auf, in der Erträge bzw. Einnahmen zur Deckung der Aufwendungen bzw. Ausgaben herangezogen werden können.
- Abgaben erheben die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Vorrangig sind die Aufwendungen / Ausgaben durch Sonstige Erträge / Sonstige Einnahmen zu decken. Dazu gehören z. B. Mieten, Pachten, Zuschüsse, Zuwendungen.
- An zweiter Stelle stehen spezielle Entgelte, also Gebühren oder Beiträge, die zweckgebunden für die jeweilige kommunale Tätigkeit erhoben werden. Spezielle Entgelte sind allerdings nur zu erheben, soweit vertretbar und geboten; die Vorschrift bedeutet also nicht, dass Gebühren immer kostendeckend anzusetzen sind (beispielsweise können sie aus sozialen Gründen niedriger sein).
- An dritter Stelle stehen die Steuern; daher wird in diesem Zusammenhang auch vom Grundsatz der Steuersubsidiarität gesprochen.
- Kredite sind die nachrangigste Form der Finanzmittelbeschaffung; sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Rechtsgrundlagen
Die Grundsätze sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen formuliert und unterscheiden sich zwischen den Ländern in Details.
- Baden-Württemberg: § 78 Gemeindeordnung
- Bayern: Art. 62 Gemeindeordnung
- Brandenburg: § 64 Kommunalverfassung
- Hessen: § 93 Hessische Gemeindeordnung
- Mecklenburg-Vorpommern: § 44 Kommunalverfassung
- Niedersachsen: § 111 Kommunalverfassung
- Nordrhein-Westfalen: § 77 Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz: § 94 Gemeindeordnung
- Saarland: § 83 Kommunalselbstverwaltungsgesetz
- Sachsen: § 73 Gemeindeordnung
- Sachsen-Anhalt: § 99 Kommunalverfassung
- Schleswig-Holstein: § 76 Gemeindeordnung
- Thüringen: § 54 Kommunalordnung
Siehe auch
- Haushaltsgrundsätze
- Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sowie Grundsätze der Einnahmebeschaffung im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung im Online-Lexikon des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen