Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen umstritten

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Mehrere Verwaltungsgerichte haben geurteilt, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, Zirkusaufführungen, bei denen Wildtiere zum Einsatz kommen, zu verbieten. Ein solches Verbot könne nur der Bundesgesetzgeber aussprechen. Der Bund hat jedoch in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8d des Tierschutzgesetzes (TierschG) lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Vorführen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Wenn ein Zirkus eine solche Erlaubnis besitzt, sei auch die Kommune an diese Erlaubnis gebunden. Tierschutzorganisationen und im Tierschutz engagierte Jurist/innen widersprechen.

Wildtiere in Zirkussen

Die Haltung von Wildtieren in Zirkussen ist artgerecht nicht möglich. Zuletzt hat der Bundesrat am 25.11.2011 eine Rechtsverordnung gefordert, die das Halten von bestimmten Wildtierarten, insbesondere Affen (nicht menschliche Primaten), Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde, in Zirkusbetrieben verbietet.[1] Diese können sich im Vergleich zu domestizierten Arten weniger leicht an restriktive Haltungsbedingungen anpassen und sind bei Transprot, Unterbringung und Dressur besonderen Belastungen ausgesetzt. Beispielsweise sind fast alle Elefanten in deutschen Zirkussen in Freiheit geboren und Wildfänge. Bis zu 50mal im Jahr müssten die Tiere in engen Transportwagen bis zu 20 Stunden stehen. Die Einzelhaltung von Tieren, die in der Natur gesellig leben (z.B. Elefanten) ist genauso wenig artgerecht wie das Zusammenpferchen z.B. von Bären in Gemeinschaftshaltung.

Begründung des Gerichts

Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Hannover in einer Eilentscheidung[2] festgestellt, dass ein Auftrittsverbot der Stadt Hameln zurückgenommen werden muss. Die Stadt hatte dies u.a. mit dem Tierschutz begründet; der Zirkus halte Kängurus, Seelöwen, Zebras, Lamas und Kamele. Der Rat der Stadt hatte in der Sitzung vom 15. Juni 2016 einstimmig beschlossen[3], dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten mit sich führen.

Zuvor hatten bereits über 20 Städte in Deutschland, darunter Köln, Erlangen, Speyer, Potsdam, Worms und Greifswald[4], Beschränkungen für Zirkusbetriebe, die mit Wildtieren reisen, beschlossen. Ähnliche Beschlüsse wie die des VG Hannover gibt es vom Verwaltungsgericht Darmstadt[5] und vom Verwaltungsgericht Chemnitz[6]. Diese Gerichte urteilen einhellig, dass sich eine Kommune bei der Genehmigung von Zirkusaufführungen an das geltende Bundesrecht halten müsse. Sie habe nicht die Kompetenz, durch schärfere Tierschutzbestimmungen in die Berufsfreiheit der Zirkusunternehmen einzugreifen. Die Kommune müsse darüber hinaus auch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

Tierschützer/innen widersprechen

Die Kommunen, die Zirkusaufführungen mit Wildtieren unterbinden wollen, berufen sich u.a. auf ein Kurzgutachten[7] von Dr. Christoph Maisack, der als Jurist in der Stabstelle der Landestierschutzbeauftragten Baden-Württemberg arbeitet. Die Kernaussage:

"Bei öffentlichen Einrichtungen, deren Schaffung und Unterhaltung keine Pflichtaufgabe, sondern eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden darstellt, ist es den Gemeinden nicht verwehrt, die bisherige Zweckbestimmung der Einrichtung ... nachträglich aufzuheben oder einzuschränken und die Einrichtung damit ganz oder teilweise zu entwidmen (hier in dem Sinne, dass zwar Zirkusveranstaltungen noch zulässig sind, aber nur ohne bestimmte Arten von Wildtieren). Soweit einer solchen nachträglichen Einschränkung der Widmung ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gesehen wird, ist dieser durch die in allen Gemeindeordnungen gesetzlich geregelte Befugnis, die Benutzung der kommunalen öffentlichen Einrichtungen zu regeln[8], gedeckt, soweit die beschlossene Einschränkung auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht."

Die Gemeinde könne also, so das Kurzgutachten, "innerhalb der Gremzen des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes frei darüber entscheiden, ob sie eine einmal geschaffene öffentliche Einrichtung in ihrem bisherigen Leistungsangebot aufrechterhält, reduziert, ändert oder auch ganz einstellt." Das Kurzgutachten zieht hierzu einige Urteile und Literaturquellen heran und formuliert anschließend, welche Bedingungen ein Gemeinderatsbeschluss einhalten muss, um rechtlich Bestand zu haben. Abschließend stellt es einen Formulierungsvorschlag für einen Stadtratsbeschluss zur Verfügung.

Auch der oben genannte Beschluss des VG Hannover vom 12. Januar 2017 ist nicht unwidersprochen geblieben. In einer Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht vom März 2017[9] wird u.a. - ganz im Sinne des Kurzgutachtens von Dr. Maisack - aus einem Fachartikel[10] zitiert: "Für welchen Zweck eine Gemeinde öffentliche Einrichtungen bereitstellt, ist grundsätzlich - im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Willkürverbots - ihre durch das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht geschützte eigene Sache." Ein Urteil des VG München aus dem Jahr 2014[11] geht in dieselbe Richtung. Die nachträgliche teilweise Entwidmung einer öffentlichen Einrichtung, so die Stellungnahme, sei kein verbietender oder beschränkender Eingriff in die Berufsfreiheit der Zirkusunternehmen, sondern lediglich die Verweigerung einer Leistung, mit der die Berufsausübung dieser Unternehmen bislang gefördert worden sei. Die Zirkusunternehmen könnten z.B. private Flächen anmieten oder in anderen Gemeinden auftreten.

Der Streit ist also weiterhin nicht entschieden. Bislang gibt es keine Entscheidungen höherer Gerichte. Gemeinden, die ihre Flächen für Zirkusaufführungen mit Wildtieren nicht mehr zur Verfügung stellen wollen, riskieren eine Klage, setzen damit jedoch zugleich ein politisches Zeichen. Rechtssicherheit kann erst ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schaffen - solange sich nicht der Bundestag zu einer Verschärfung des Tierschutzgesetzes entschließt und die Haltung von Wildtieren in umherreisenden Zirkussen unterbindet.

Fußnoten

  1. Bundesrat, Drucksache 565/11 vom 25.11.2011 (pdf-Format, 8 Seiten)
  2. VG Hannover, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 7215/16 (Volltext der Entscheidung; vgl. auch Pressemitteilung vom 16.01.2017)
  3. Beschluss zu finden im Ratsinformationssystem der Stadt Hameln, Sitzung vom 15.06.2016, TOP 10
  4. Vgl. Beschluss der Stadt Greifswald vom 26.08.2015 mit ausführlicher Begründung und weiteren Quellen (pdf-Format, 3 Seiten)
  5. VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013, Az. 3 L 89/13.DA
  6. VG Chemnitz, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az. 1 L 206/08
  7. Dr. Christoph Maisack, Zirkusse mit Wildtieren in kommunalen öffentlichen Einrichtungen - Kann man durch Nutzungsverträge Einfluss nehmen? Empfehlungen für rechtskonforme Beschlüsse zur Nutzung kommunaler Einrichtungen, 10.07.2015 (pdf-Format, 11 Seiten)
  8. z.B. § 10 Abs. 2 GemO BW
  9. Ort, Felde, Ovie (Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht), Stellungnahme zum Beschluss des VG Hannover vom 12. Januar 2017 (1 B 7215/16), 03.03.2017 (pdf-Format, 11 Seiten)
  10. Lange, "Kommunale öffentliche Einrichtungen im Licht der neueren Rechtsprechung" (DVBl. 2014, 753, 754)
  11. VG München, Urteil vom 6. August 2014, Az. M 7 K 13.2449

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