Konsolidierungshilfen (Schleswig-Holstein)

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Für die Jahre 2012 bis 2018 stellt die Landesregierung je 60 Mio. € als Konsolidierunghilfen für Kommunen mit besonderen Finanzproblemen bereit. Grundlage dafür ist § 11 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen und Verfahren

Danach stehen die Mittel für Gemeinden und Kreise bereit, die ihren Haushalt nicht aus eigenen Mitteln und durch allgemeine Finanzzuweisungen ausgleichen können und deren bis zum 31.12.2009 aufgelaufener Fehlbetrag mindestens 5 Mio. € beträgt. Außerdem muss in den Jahren 2002 bis 2009 mindestens fünfmal ein Fehlbetrag aufgetreten sein. Schließlich muss die Kommune auch 2012 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben. Die Hilfen müssen 2012 beantragt worden sein, außerdem muss die Kommune ein Konsolidierungskonzept aufstellen. Schließlich muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Landesregierung abgeschlossen werden. Diese Verträge galten zunächst für den Zeitraum bis 2015, für die weiteren Jahre ab 2016 wurden Ergänzungsverträge abgeschlossen.

Folgende Kommunen haben diese Voraussetzungen erfüllt und gelten damit als "Konsolidierungskommunen":

Neben diesen Hilfen stehen weiterhin die Fehlbetragszuweisungen und die Sonderbedarfszuweisungen nach § 12 bzw. § 13 FAG zur Verfügung. Erstere wurden bereits 2010 auf 50 Mio. € (2008 noch 18 Mio. €) aufgestockt.

Zwischenstand 2016

  • In einem Bericht[1] stellt das Innenministerium 2016 fest, dass bis 2014 vier Konsolidierungskommunen Überschüsse im Haushalt erreichten, somit Defizite früherer Jahre abbauen konnten. Insgesamt seien die Defizite der Konsolidierungskommunen aber gestiegen, insbesondere bei den kreisfreien Städten. Dennoch kommt das Ministerium zu dem Schluss, die Konsolidierungsverträge hätten sich bewährt, weil die dort vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen überwiegend erfolgreich umgesetzt wurden. Der Landesrechnungshof merkte im November 2016 an, die Probleme der Kommunen, die erhebliche Schulden aus der Vergangenheit haben, seien ungelöst, und fordert daher die Fortführung der Konsolidierungshilfe ab 2019 oder andere Alternativen wie z. B. einen kommunalen Schuldenentlastungsfonds.[2]

Fußnoten

  1. Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein, Bericht an den Innen- und Rechtsausschuss über die Finanzentwicklung der Konsolidierungskommunen gemäß § 11 Abs. 8 FAG (03.02.2016; pdf-Format, 394 Seiten)
  2. Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, Pressemitteilung zum Kommunalbericht 2016, 11.11.2016 (pdf-Format, 11 Seiten, vgl. hier S. 2)

Weblinks

Siehe auch

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