Verbilligungsrichtlinie

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Die Stadt Lübeck (Schleswig-Holstein) hat im Juni 2016 eine "Verbilligungsrichtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus beim Verkauf städtischer Grundstücke" beschlossen. Danach werden städtische Grundstücke, die für Geschosswohnungsbau geeignet sind, an Bauwillige vergünstigt abgegeben, wenn diese im Gegenzug Sozialwohnungen bauen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, auch in eher hochpreisigen Lagen Sozialwohnungen zu errichten. Die Stadt lässt sich den Bau von Sozialwohnungen auf den von ihr verkauften Grundstücken vertraglich zusichern und vereinbart Sanktionen für den Fall, dass dies in einer vorgegebenen Frist nicht geschieht (Nachzahlungsverpflichtung, Wiederverkaufsrechte). Die Förderung kann bis zu 25.000 € je Sozialwohnung betragen und dort, wo die Stadt zugleich Benennungs- oder Besetzungsrechte erhält, noch höher liegen. Dabei darf jedoch der Verkaufspreis nicht unter dem Bilanzwert des Grundstücks und nicht unter 40% des Bodenrichtwertes oder des Verkehrswertes liegen.

Grundlage der Richtlinie ist ein Beschluss der Bürgerschaft vom 28.01.2016, wonach die Quote des geförderten Wohnungsbaus in allen Stadtteilen bei Neubau und Modernisierung mindestens 30% betragen soll. Dabei soll auf eine ausgewogene Mischung geachtet werden; Stadtteile mit einem geringeren Anteil geförderter Wohnungen sollen Priorität erhalten.

Nach einem Jahr zog der Senat eine positive Bilanz. Neun Grundstücke seien auf Basis der Richtlinie vergeben worden, auf denen insgesamt 222 geförderte Wohnungen entstehen. Für 2018 sollen weitere vier Baugebiete mit insgesamt 110 Sozialwohnungen ausgeschrieben werden.[1]

Das Lübecker Beispiel war zu diesem Zeitpunkt bundesweit einzigartig, Wohnungsbaugenossenschaften und -unternehmen fordern die Übernahme durch andere Gemeinden. Seit Juni 2017 enthält auch das Mannheimer 12-Punkte-Programm für Wohnungsbau eine solche Verbilligungsrichtlinie, die jedoch von der Verwaltung noch erarbeitet und im Rat beschlossen werden muss.

Fußnote[Bearbeiten]

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