Vergnügungsteuer

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Die Vergnügungsteuer ist eine Steuer auf "Vergnügungen", deren Aufkommen den Gemeinden zufließt, die eine solche Steuer eingeführt haben. Systematisch gehört sie zu den örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern. Die Länder können durch Gesetz bestimmten, ob und in welchem Umfang Gemeinden eine Vergnügungsteuer erheben dürfen; die Gemeinden können in diesem Rahmen entscheiden, ob sie von der Ermächtigung Gebrauch machen. Daher sind Vergnügungsteuern in Deutschland sehr unterschiedlich gestaltet.

Gesetzgebungskompetenz der Länder

Die Gesetzgebungskompetenz der Länder folgt aus Art. 105 Abs. 2a GG. Einige Länder (Berlin, Bremen, Hamburg und das Saarland) haben ein eigenes Vergnügungsteuergesetz verabschiedet, die meisten anderen treffen Regelungen zur Vergnügungsteuer in ihren Kommunalabgabengesetzen.[1] Teilweise wird dabei die Vergnügungsteuer von der Regelung ausgenommen, nach der Steuern nachrangig erhoben werden sollen, d.h. nur "soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt"[2]. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Vergnügungsteuer nicht in erster Linie der Erzielung von Einnahmen dient, sondern auch der Regulierung nicht erwünschten oder belastenden Gewerbes.

Neben der landesgesetzlichen Ermächtigung erfordert die Vergnügungsteuer, wie jede kommunale Abgabe, eine kommunale Satzung als Rechtsgrundlage.

Formen der Vergnügungsteuer

Aufkommen der Vergnügungssteuer in Deutschland 1990-2016

Drei Formen haben sich für die Vergnügungsteuer hauptsächlich etabliert: Die Spielautomatensteuer, die Kartensteuer und die Prostitutionssteuer.

Bundesweit hat die Vergnügungsteuer über viele Jahre um die 200 Mio. € jährlich erbracht, seit 2008 gewinnt sie jedoch stetig an Bedeutung. Ihr Aufkommen liegt inzwischen nahe bei 1 Mrd. € jährlich. Den größten Anteil daran hat die Spielautomatensteuer.

Spielautomatensteuer

Steuergegenstand der Spielautomatensteuer sind entgeltpflichtige Spielgeräte, auch solche ohne Gewinnmöglichkeit. Bis vor einigen Jahren wurde die Steuer einfach nach Zahl der aufgestellten Geräte erhoben. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. 12. 1999[3] grundsätzlich akzeptiert, jedoch müsse ein "lockerer Bezug zwischen dem Steuermaßstab der Stückzahl und dem Vergnügungsaufwand" (Einspielergebnisse) gewahrt bleiben. Dem widersprach jedoch 2009 das Bundesverfassungsgericht: "Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)"[4]. Ausschlaggebend hierfür war die Tatsache, dass spätestens seit 1997 alle aufgestellten Geldspielgeräte mit einem manipulationssicheren Zählwerk ausgestattet sein müssen, das u.a. Einnahmen und Gewinne verzeichnet, so dass der Umsatz genau erfasst wird. Damit entfiel das Argument, dass eine Besteuerung nach Umsatz, Netto- oder Bruttoeinnahmen nicht praktikabel sei. Gemeinden, die eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte erheben, berechnen zumeist einen Satz zwischen 10% und 20% auf den Umsatz der Geräte. Freiburg im Breisgau hat im Jahr 2011 den Steuersatz von 16% auf 18% der Nettokasse erhöht. Eine Klage dagegen hat der VGH Baden-Württemberg am 13.12.2012 abgewiesen.[5] Inzwischen erheben sehr viele Gemeinden in Deutschland eine Spielautomatensteuer.

Die Spielautomatensteuer allein reicht allerdings nicht aus, um die Zahl von Spielhallen und sonstigen Orten mit Geldspielgeräten zu begrenzen; sie muss dafür durch andere Maßnahmen ergänzt werden. Siehe hierzu den Artikel Spielhallen.

Kartensteuer

Eine Kartensteuer besteuert entgeltpflichtige Veranstaltungen; die Steuer wird häufig in den Preis der Eintrittskarte einkalkuliert. Beispielsweise kann sie auf Tanzveranstaltungen oder Filmvorführungen erhoben werden.

Die Steuerhöhe kann an sich unterschiedlichen Kriterien orientieren, z.B. an Preis und Anzahl der verkauften Karten, an Raumgröße und Platzangebot oder pauschal.

Prostitutionssteuer

Die Prostitutionssteuer, in der Presse häufig auch "Sexsteuer" genannt, wurde erstmals mit Satzung vom 19. Dezember 2003 in Köln eingeführt.[6] Eine Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Köln am 11.07.2007 ab.[7]. Auch andere Gemeinden wie Bonn und Soltau erheben seit einigen Jahren eine solche Steuer. In Bonn ist diese so ausgestaltet, dass sich Prostituierte für ihre Tätigkeit in den Nachtstunden ein Genehmigungsticket für 6 Euro aus einem Automaten ziehen müssen.

Fußnoten

  1. Eine Übersicht über die landesgesetzlichen Regelungen haben Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) erstellt.
  2. Vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg
  3. BVerwG, Urteil vom 22. 12. 1999, Az. 11 CN 1.99
  4. aus den Leitsätzen; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, 1 BvL 8/05
  5. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012, Az. 2 S 1010/12
  6. Siehe Stadt Köln: Vergnügungssteuer sowie die aktuelle Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010
  7. VG Köln, Urteil vom 11.07.2007, 23 K 4180/04

Siehe auch

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