Abwasserverband

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Abwasserverbände/Abwasserzweckverbände[Bearbeiten]

Abwasserverbände sind meistens Körperschaften des öffentlichen Rechts, die von Kommunen gegründet wurden, um gemeinsam mit anderen Abwasserkläranlagen zu betreiben. Die gemeinsame Abwasserbehandlung verringert die Kosten für die einzelnen Kommunen. Es gibt beispielsweise Gruppenklärwerke für mehrere Orte. Eine Form der Abwasserzweckverbände stellen Wasser- und Bodenverbände (Genossenschaften) dar (z.B. der Wupperverband). In diesen Verbänden können auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts wie Grundstückseigentümer, Bergwerke oder Industriegebiete Mitglieder sein bzw. zwangsweise beigezogen werden. Die Rechtsgrundlage für solche Verbände wird auf landesrechtlicher Ebene geschaffen.[1]

Zuständigkeit für Abwasserentsorgung[Bearbeiten]

Während in einigen Fällen das gleiche Unternehmen für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Regenwasserbewirtschaftung zuständig ist, werden in den meisten Fällen Wasser und Abwasser in derselben Gemeinde von verschiedenen Versorgern bereitgestellt. Anders als die Trinkwasserversorgung ist die Abwasserentsorgung in Deutschland eine hoheitliche Kernaufgabe der Gemeinden. Dies impliziert, dass die Abwasserentsorgung von der Mehrwertsteuer sowie von der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer freigestellt ist. Es bedeutet auch, dass nur öffentlich-rechtliche Unternehmen für die Abwasserentsorgung und Regenwasserbewirtschaftung zuständig sein können. Die meisten Gemeinden betreiben daher die Abwasserentsorgung und Regenwasserbewirtschaftung direkt in Form von Regiebetrieben. Weniger als 10 % der Abwasserentsorger sind Eigenbetriebe mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Allerdings können die Gemeinden oder die kommunalen Eigenbetriebe Betreiberverträge mit privaten Unternehmen abschließen. Unter den 900 größten Abwasserentsorgern haben etwa 10 % Betreiberverträge für den Betrieb der Kanalisation abgeschlossen. 12 % haben Betreiberverträge über den Betrieb von Kläranlagen abgeschlossen.[2]

Urteil: Abwasserverbände sind hoheitliche Betriebe[Bearbeiten]

Kommunale Abwasserzweckverbände sind nach einem Beschluß des Bundesfinanzhofs keine Unternehmen nach dem Privatrecht (Az.: VR 32/97). In der Fachsprache: Ein Zweckverband, der die ihm kraft Gesetz zugewiesene Aufgabe der Abwasserentsorgung nicht auf Dritte, z. B. Unternehmen des Privatrechts, übertragen kann, ist in steuerlicher Hinsicht ein Hoheitsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz. Diese Entscheidung des V. Senats stimmt in der Begründung überein mit dem Urteil des für die Körperschaftsteuer zuständigen I. Senats aus dem Jahre 1997 bezüglich der Hausmüllentsorgung (über das sich viele Privatisierungsanhänger, Steuer- und Unternehmensberater geärgert hatten, vgl. AKP 4/1996).

Deshalb dürfen die Zweckverbände die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abziehen (sog. Vorsteuerabzug). Mit dieser Entscheidung wurde eine zuvor gefällte Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg aufgehoben. Das Urteil ist v. a. für zahlreiche kommunale Zweckverbände in den neuen Bundesländern von Bedeutung, die in den 90er Jahren in erheblichem Umfang investiert hatten und bei ihren Kalkulationen auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gesetzt hatten.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Siehe Abwasserverbände / Abwasserzweckverbände bei Wasser Wissen
  2. Der Absatz zur Abwasserentsorgung wurde übernommen aus einem Wikipedia-Artikel

Weiterführende Informationen[Bearbeiten]