Nachtragshaushalt

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Ein Nachtragshaushalt ist ein im laufenden Haushaltsjahr neu aufgestellter, gegenüber dem ursprünglichen veränderter Haushalt. Er muss aufgestellt werden, wenn andere Instrumente - wie Einsparungen oder über- und außerplanmäßige Aufwendungen - nicht ausreichen, um die notwendigen Veränderungen in der Haushaltsplanung zu erreichen.

Details[Bearbeiten]

Ein Nachtragshaushalt kann nur während des Haushaltsjahres verabschiedet werden, nicht im Nachhinein (in Sachsen-Anhalt nur bis Ende November). Er besteht - wie der normale Haushalt - aus Haushaltssatzung (Nachtragshaushaltssatzung) und Haushaltsplan (Nachtragshaushaltsplan) sowie ggf. weiteren Anlagen. Nachtragssatzung und Nachtragsplan enthalten oft nur diejenigen Bestandteile, die gegenüber der ursprünglichen Planung geändert werden, dabei müssen die ursprünglichen Ansätze zum Vergleich genannt werden.

Die Kommune kann aus eigener Entscheidung jederzeit einen Nachtragshaushalt beschließen, auch mehrmals im Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie jedoch verpflichtet, unverzüglich einen Nachtragshaushalt aufzustellen, nämlich wenn

  • voraussichtlich ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein bereits veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößern wird, ohne dass dies z. B. durch Einsparungen ausgeglichen werden kann;
  • erhebliche zusätzliche Auszahlungen (im kameralistischen Haushalt: Ausgaben) oder Aufwendungen zu leisten sind,
  • neue Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geplant werden sollen (außer sie sind nicht erheblich und/oder unabweisbar; auch höhere Auszahlungen für die Umschuldung von Krediten sind in den meisten Bundesländern ohne Nachtragshaushalt möglich),
  • Änderungen am Stellenplan vorgenommen werden sollen (außer sie sind durch Beamten- oder Tarifrecht notwendig geworden).

Ein zentraler Begriff bei den ersten beiden Kriterien ist "erheblich". Die Erheblichkeitsschwelle kann die Kommune in begrenztem Umfang selbst durch Satzung festlegen, dies geschieht in der Haushaltssatzung oder - für längere Zeiträume - in einer Einzelsatzung.[1]

Die obige Aufzählung gilt nicht unverändert für alle Bundesländer, kleinere Abweichungen gibt es überall; einige Beispiele:

  • In Bayern muss der entstehende Fehlbetrag nicht "erheblich" sein, um einen Nachtragshaushalt notwendig zu machen.
  • In den Gemeindeordnungen von Brandenburg,Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden Stellenplanänderungen nicht als Grund für einen Nachtragshaushalt genannt.
  • In Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen ist ein Nachtragshaushalt auch erforderlich, wenn die planmäßige Tilgung von Krediten nicht geleistet werden kann.
  • In Nordrhein-Westfalen sind zusätzliche Aufwendungen für Investitionen möglich, wenn diese Projekte im nachfolgenden Jahr fortgesetzt werden und die Deckung aus dem nächsten Haushalt erfolgt - hier ist also Flexibilität im Sinne der Beschleunigung von Investitionsvorhaben möglich, sozusagen das Gegenstück zur Übertragbarkeit von Aufwendungen.

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten]

Andere Begriffe[Bearbeiten]

Den Nachtragshaushalt gibt es - unter derselben Bezeichnung - auch auf Bundes- und Landesebene; in der Europäischen Union wird stattdessen der Begriff "Berichtigungshaushalt" verwendet. Vom Nachtragshaushalt zu unterscheiden ist der Ergänzungshaushalt, der eingebracht wird, um einen im Entwurf befindlichen, noch nicht verabschiedeten Haushalt abzuändern.

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Ein Beispiel für eine solche Satzung: Bad Oeynhausen, Satzung über die Bestimmung von haushaltsrechtlichen Wert- und Erheblichkeitsgrenzen vom 11.07.2012 (pdf-Format, 6 Seiten)

Weblinks[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]