Kosten der Unterkunft

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Begriff[Bearbeiten]

Das SGB II beinhaltet Leistungen für langzeitarbeitslose, erwerbsfähige Personen und deren Haushaltsangehörige (Bedarfsgemeinschaften). Es ersetzt seit 2005 die vormals parallel bestehenden Leistungen der Arbeitslosenhilfe und der Hilfen zum Lebensunterhalt für Erwerbsfähige (Sozialhilfe). Mit dieser Neuordnung sollte das historisch gewachsene Nebeneinander zweier Systeme aufgelöst, die Betreuung Langzeitarbeitsloser verbessert und nicht zuletzt die Kommunen entlastet werden.

Das SGB II wird von Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sowie durch die Bundesagentur für Arbeit getragen. Dabei sind als Regelorganisation gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) vorgesehen, in denen jede Seite für bestimmte Leistungen zuständig ist. Die Kommunen tragen grundsätzlich die Kosten der Unterkunft (KdU) der Bedarfsgemeinschaften. Der Bund unterstützt diese Aufgabe mit einem variablen Ausgabenanteil. Jener bewegt sich in den Haushaltsjahren 2014 bis 2018 zwischen 28 und 35%.

Relevanz[Bearbeiten]

Im weiten Katalog kommunaler Sozialausgaben sind die KdU die einzige Aufgabe, die in klarem Zusammenhang zur lokalen sozialen Lage steht und in allen Ländern die gleiche kommunale Trägerstruktur aufweist. Die Ausgaben sind über die Jahre relativ stabil. Sie beliefen sich 2014 bundesweit auf 11,6 Mrd. Euro. In den kommunalen Ausgaben spiegeln sich im Wesentlichen die unterschiedlichen SGB-II Anteile in der Bevölkerung wider. Das lokale Mietniveau und örtliches Ermessen der Behörden spielen eine relativ geringe Rolle. Die Ausgabenunterschiede zwischen den 398 Kreisen und kreisfreien Städte sind enorm: Im bayerischen Kreis Eichstätt sind sie mit 16 Euro je Einwohner am niedrigsten. Am höchsten sind sie in der Stadt Offenbach mit 388 Euro je Einwohner. Diese Disparitäten bestehen dauerhaft[1]. Tendenziell fallen daher hohe KdU in den Kommunen an, die zugleich über ein geringes Aufkommen an Gemeindesteuern verfügen.

KdU-Länder.jpg

Debatte[Bearbeiten]

Die Zuordnung dieser Leistung als kommunale Aufgabe gilt von Anbeginn als strittig, da der lokale Handlungsspielraum gering ist. Infolge der engen Verknüpfung zur SGB-II-Quote der Bevölkerung bedeutet die kommunale Trägerschaft quasi eine Benachteiligung wirtschaftsschwacher gegenüber wirtschaftsstarken Kommunen. Die intendierte finanzielle Entlastung der Kommunen ist bisher nicht eingetreten. Die Beteiligungsquote des Bundes ist fortwährend strittig. In den vergangenen Jahren haben sich die KdU als Kanal finanzieller Transfers vom Bund an die Kommunen etabliert, da über einen vorübergehend höheren Bundesanteil relativ zielgerichtet schwache Kommunen erreicht werden. Allerdings stößt dieser Weg an die Grenzen der Finanzverfassung, da der Bund im geltenden System höchstens 50% der Kosten tragen darf.

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Arnold/Boettcher/Freier/Holler/Geißler 2015, S. 72ff

Verweise[Bearbeiten]