Ladenöffnungszeiten

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In Deutschland gelten - ähnlich wie in den meisten europäischen Ländern - Beschränkungen für die Ladenöffnungszeiten. Generell sind Geschäfte an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, in einigen Bundesländern auch nachts - ab 20, 22 oder 24 Uhr bis 6 Uhr morgens. Dabei gelten jedoch Ausnahmen für bestimmte Arten von Geschäften, für bestimmte Orte und bei besonderen Anlässen: Beispielsweise für Apotheken, Bäckereien, Zeitungskioske, Tankstellen oder Geschäfte für touristischen Bedarf, an Bahnhöfen, Flughäfen, in Kur- und Erholungsorten sowie bei Stadtfesten und anderen lokalen Events.

Der Ladenschluss hat zwei wesentliche Begründungen: Schutz der Gesundheit der Beschäftigten (Arbeitsschutz) und Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Sonn- und Feiertagsruhe hat in Deutschland Verfassungsrang; Grundlage ist Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, der durch Art. 140 GG in das bundesdeutsche Grundgesetz übernommen wurde. Insbesondere die ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen, z. B. bei Events, führt immer wieder zu Streit zwischen Einzelhandel und Kommunen einerseits sowie Kirchen und Gewerkschaften andererseits. Die Gerichte urteilen dabei eher restriktiv und setzen den verkaufsoffenen Sonntagen deutliche Grenzen.

Bundes- und Landesrecht[Bearbeiten]

Bis 2006 regelte ein Bundesgesetz - das Gesetz über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) - die Ladenöffnungszeiten. Mit der Föderalismusreform I gab der Bund die Kompetenz zur Regelung des Ladenschlusses an die Länder ab, die in den Folgejahren überwiegend eigene Landesgesetze verabschiedeten. In diesen Ländern gilt damit vorrangig das jeweilige Landesrecht. Einige Länder lassen aber Teile der Materie ungeregelt, z.B. die Sonntagsöffnung, insoweit gilt dann weiterhin das Bundesgesetz. Die Gesetze erlauben die Ladenöffnung zu bestimmten Zeiten; innerhalb dieser Grenzen entscheiden die Geschäfte selbst, wann sie öffnen.

Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern[1][Bearbeiten]

Baden-Württemberg[Bearbeiten]

In Baden-Württemberg dürfen Geschäfte werktags einschl. samstags rund um die Uhr geöffnet sein ("6×24-Regelung"). Drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr sind erlaubt, dies dürfen jedoch nicht die Adventssonntage, der Oster- und Pfingstsonntag und die Weihnachtsfeiertage sein. Alkohol darf Mo.-Sa. zwischen 22 und 5 Uhr nicht verkauft werden - dies Verbot soll jedoch nach einer Vereinbarung der schwarz-grünen Koalition 2018 fallen.[2] Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Vorschriften von 2007 sowie das Alkoholverkaufsverbotsgesetz von 2009.

Bayern[Bearbeiten]

Bayern hat kein eigenes Ladenöffnungsgesetz verabschiedet, deshalb gilt hier Bundesrecht. Die Ladenöffnung ist daher generell (mit den angedeuteten Ausnahmen) werktags einschließlich samstags nur von 6 bis 20 Uhr erlaubt.

Berlin[Bearbeiten]

In Berlin gilt die "6×24-Regelung"; das Berliner Ladenöffnungsgesetz von 2006 erlaubt die ausnahmsweise Sonntagsöffnung für bestimmte Verkaufsstellen. Zusätzlich ist die Ladenöffnung von 13 bis 20 Uhr an bis zu 8 Sonntagen im Jahr möglich, die nicht direkt aufeinander folgen dürfen und unter denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2009 (siehe unten) nur zwei Adventssonntage sein dürfen.

Brandenburg[Bearbeiten]

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz von 2006 (seitdem zweimal geändert) enthält die sog. "6×24-Regelung", d.h. an Werktagen können Geschäfte in Brandenburg rund um die Uhr geöffnet werden. Sonn- und Feiertagsöffnung ist sechsmal jährlich von 13 bis 20 Uhr zulässig, ausgeschlossen sind dabei jedoch Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember.

Bremen[Bearbeiten]

Das Bremische Ladenschlussgesetz von 2007 (zuletzt 2012 geändert) ist etwas restriktiver. Auch in Bremen gilt die "6×24-Regelung", jedoch sind Sonn- und Feiertagsöffnungen nur an vier Tagen im Jahr für max. fünf Stunden zulässig. Wie in Brandenburg sind Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember davon ausgenommen.

Hamburg[Bearbeiten]

In Hamburg gilt ebenfalls die "6×24-Regelung". Nach dem Hamburgischen Ladenöffnungsgesetz von 2006 (zuletzt geändert 2009) sind auch hier vier Sonntagsöffnungen möglich, die jedoch nicht an Adventssonntagen, Feiertagen oder stillen Tagen stattfinden dürfen.

Hessen[Bearbeiten]

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz enthält die "6×24-Regelung", für Sonn- und Feiertage gilt das Bundesrecht. Sonntagsöffnung ist in Hessen an bis zu vier Sonntagen für max. 6 Stunden außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste möglich. Adventssonntage, die Weihnachtstage, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, Volkstrauertag und Totensonntag sind davon ausgeschlossen. Am Gründonnerstag müssen Geschäfte um 20 Uhr schließen.

Da das geltende Gesetz bis Ende 2019 befristet ist, hat die Landesregierung im August 2019 einen Entwurf für ein neues Ladenöffnungsgesetz ab 1.1.2020 vorgelegt. Dieser sieht Sonntagsöffnungen nur noch anlassbezogen vor. Dagegen protestiert eine Vielzahl von (Ober-)Bürgermeister/innen (Liste als Excel-Tabelle) mit einem Offenen Brief (pdf-Format, 9 Seiten). Kernforderung ist die Erlaubnis von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr unabhängig von besonderen Anlässen, begründet nur durch das "öffentliche Interesse". Die FDP im Landtag unterstützt das Anliegen des Offenen Briefes.

Siehe auch[Bearbeiten]

Mecklenburg-Vorpommern[Bearbeiten]

In Mecklenburg-Vorpommern gilt eine "5×24-Regelung", d.h. Geschäfte können montags bis freitags rundum die Uhr öffnen; an Samstagen müssen sie um 22 Uhr schließen. Das Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V) sieht weiterhin die Möglichkeit von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr vor. Schließlich ist in § 10 eine "Bäderreglung" umgesetzt; danach darf die Landesregierung in "Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr" Öffnungszeiten außerhalb der Zeit der Hauptgottesdienste zulassen; ausgenommen hiervon ist wiederum der Dezember, mit Ausnahme des 1. Advent.#Urteil

Niedersachsen[Bearbeiten]

Auch in Niedersachsen dürfen Waren an Werktagen "ohne zeitliche Beschränkung" verkauft werden ("6×24-Regelung"); Grundlage ist das Niedersächsische Ladenöffnungsgesetz. Verkauf an Sonn- und Feiertagen ist danach ausnahmsweise (neben Apotheken, Tankstellen, Bahnhöfen etc.) erlaubt an Kur- und Erholungsorten sowie bestimmten Wallfahrtsorten. Weiterhin kann an Ausflugsorten achtmal im Jahr, anderswo viermal im Jahr die Sonntagsöffnung für fünf Stunden erlaubt werden.

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten]

Das am 30.03.2018 novellierte Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) erlaubt in Nordrhein-Westfalen montags bis samstags die Ladenöffnung rund um die Uhr ("6×24-Regelung"). Die Gemeinden können an bis zu 8 Sonntagen im Jahr die Ladenöffnung für bis zu 5 Stunden ab 13 Uhr freigeben, darunter darf aber nur ein Adventssonntag sein. Sofern dies nur in einzelnen Stadtbezirken an verschiedenen Tagen geschieht, ist die Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage in einer Gemeinde auf 16 beschränkt, davon zwei an Adventssonntagen. In Kurorten u.ä. können die Läden an bis zu 40 Sonntagen im Jahr bis zu acht Stunden lang öffnen.

Rheinland-Pfalz[Bearbeiten]

In Rheinland-Pfalz ist nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) die Ladenöffnung an Werktagen zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt. Kommunen können die Ladenöffnung an bis zu vier Sonntagen im Jahr freigeben, hiervon sind jedoch bestimmte Sonntage, darunter die Adventssonntage, ausgenommen; zudem dürfen Läden auch an verkaufsoffenen Sonntagen nicht zwischen 6 und 11 Uhr geöffnet sein.

Saarland[Bearbeiten]

Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG Saarland) erlaubt im Saarland die Ladenöffnung wie im Bundesgesetz nur an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr. Darüber hinaus dürfen Verkaufsstellen individuell an vier Sonntagen im Jahr öffnen; hiervon sind jedoch bestimmte Sonn- und Feiertage ausgenommen, u.a. alle Sonntage im Dezember.

Sachsen[Bearbeiten]

In Sachsen ist nach § 3 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) die Ladenöffnung an Werktagen grundsätzlich von 6 bis 22 Uhr erlaubt; ausnahmsweise darf sie an fünf Tagen im Jahr die Nacht hindurch verlängert werden - vor Sonn- und Feiertagen jedoch nur bis 24 Uhr. Gemeinden können bis zu vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr erlauben, an denen die Geschäfte von 12 bis 18 Uhr offen gehalten werden dürfen. Nach zwei Pandemiejahren planen viele sächsische Gemeinden für 2022 wieder derartige Sonntagsöffnungen.[3]

Sachsen-Anhalt[Bearbeiten]

Das Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) erlaubt in Sachsen-Anhalt generell die Ladenöffnung montags bis freitags rund um die Uhr ("5×24-Regelung"), samstags bis 20 Uhr. Die Gemeinden können bis zu vier verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage bestimmen, von denen jedoch bestimmte Feiertage ausgeschlossen sind; hier ist die Öffnung zwischen 11 und 20 Uhr für fünf zusammenhängende Stunden und unter Rücksicht auf den Haputgottesdienst möglich.

Schleswig-Holstein[Bearbeiten]

Nach dem Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG ist in Schleswig-Holstein die Ladenöffnung werktags "ohne zeitliche Begrenzung" erlaubt ("6×24-Regelung"). An vier Sonn- und Feiertagen, von denen einige Feiertage ausgenommen sind, kann die "zuständige Behörde"[4] die Ladenöffnung für fünf zusammenhängende Stunden bis spätestens 18 Uhr erlauben, wobei auf den Hauptgottesdienst Rücksicht zu nehmen ist. Zusätzlich gibt es eine "Bäderregelung", d.h. die obeste Landesbehörde kann für Kur- und Erholungs- sowie Tourismusorte die Sonn- und Feiertagsöffnung erlauben, wofür wiederum der November und die erste Hälfte des Dezember sowie bestimmte Feiertage ausgenommen sind.

Thüringen[Bearbeiten]

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) enthält eine "5×24"-Regelung, d.h. montags bis freitags gibt es keine zeitliche Beschränkung. Samstags ist die Ladenöffnung bis 20 Uhr zulässig. In anerkannten Kur- und Erholungsorten, bestimmten Wallfahrtsorten sowie "Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr" dürfen Verkaufsstellen mit bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen bis zu sechs zusammenhängende Stunden im Zeitraum zwischen 11.00 und 20.00 Uhr öffnen, die Einzelheiten regeln die Kreise und kreisfreien Städte. Diese Bestimmung unterscheidet sich von der "Bäderregelung" in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern durch die Einschränkung auf bestimmte Sortimente. Ebenfalls für max. 6 zusammenhängende Stunden zwischen 11 und 20 Uhr ist an bis zu vier Sonn- und Feiertagen (ausgenommen Karfreitag, Advent und Weihnachten) ist "aus besonderem Anlass" die Öffnung möglich, wenn Kreis bzw. kreisfreie Stadt dies durch Rechtsverordnung erlauben; diese können auch weitere Ausnahmen "im öffentlichen Interesse" zulassen.

Politischer Streit[Bearbeiten]

Immer wieder streiten Einzelhandel, Kommunen und Länder mit Gewerkschaften und Kirchen darüber, in welchem Umfang eine Sonntagsöffnung bei bestimmten Events wie z.B. Stadtfesten möglich ist. Während Einzelhandelsverbände und teilweise auch die Stadtmarketing-Abteilungen in den Kommunen versuchen, die Sonntagsöffnung aus kommerziellen und touristischen Gründen auszuweiten, streiten u.a. die Kirchen und die Gewerkschaften für den "freien Sonntag". Dieses eher ungewöhnliche Bündnis hat sich in der Allianz für den freien Sonntag zusammengefunden.

Mehr verkaufsoffene Sonntage wünschen sich die Verbände des Handels mit unterschiedlichen Argumenten. So sagt Jörg Beyer vom Handelsverband Ostwestfalen-Lippe: "Im Internet ist jeder Sonntag verkaufsoffen. Im stationären Handel ist das reglementiert. Die Politik muss sich ernsthaft fragen, ob das zeitgemäß ist."[5]

Die Industrie- und Handelskammern mehrerer Bundesländer holten im Jahr 2017 ein Rechtsgutachten ein, um die Spielräume auszuloten, die die Rechtsprechung für Sonntagsöffnungen noch lässt.[6] Auch die kommunalen Spitzenverbände setzen sich teilweise für eine "Lockerung bei der Genehmigung verkaufsoffener Sonntage" ein.[7] Auch die FDP gehört zu den Verfechtern von mehr Sonntagsöffnungen. So war eines der ersten Anliegen des FDP-Wirtschaftsministers Andreas Pinkwart in der schwarz-gelben Koalition in NRW die Ausweitung der Sonntagsöffnungen durch ein neues Ladenöffnungsgesetz.[8]

Rechtsprechung[Bearbeiten]

Der Streit um einzelne Genehmigungen für Sonn- und Feiertagsöffnungen führt immer wieder zu Gerichtsverfahren, bei denen sich jedoch eine deutliche Tendenz abzeichnet: Die Gerichte urteilen weitgehend restriktiv, d.h. sie schützen den freien Sonntag und schränken die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsöffnungen ein.

Grundlegend für die Rechtsprechung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Dezember 2009,[9] mit dem dieses eine Regelung des damaligen Berliner Ladenöffnungsgesetzes zur Öffnung an Adventssonntagen für unzulässig erklärte. In diesem Urteil leitet das BVerfG aus den Grundrechten, nämlich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eine Schutzverpflichtung des Gesetzgebers für die Sonntagsruhe ab. Es bezieht sich dabei jedoch auch auf weitere Grundrechte: So diene die Arbeitsruhe der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Gemeinsame Feiertage dienten weiterhin dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Schließlich habe die Sonn- und Feiertagsgarantie einen Bezug zur Menschenwürde, "weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient" (vgl. Rz. 144 des zitierten Urteils). Diese Sonn- und Feiertagsruhe sei "nur begrenzt einschränkbar". Der gesetzliche Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe müsse die Arbeitsruhe zur Regel erheben; eine Ausnahme benötigt einen besonderen Sachgrund. "Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen ... zu rechtfertigen" (Rz. 157). Die im Berliner Gesetz vorgesehene "voraussetzungslose siebenstündige Öffnung an allen vier Adventssonntagen" ging dem Gericht u.a. deshalb zu weit, weil dadurch ein "zusammenhängender Monatszeitraum" aus dem Schutz der Arbeitsruhe herausgenommen würde. Die Ladenöffnung "an vier weiteren Sonn- oder Feiertagen bei öffentlichem Interesse" sei jedoch "bei einschränkender Interpretation" zulässig. Das heißt, das "öffentliche Interesse" muss von einem Gewicht sein, "das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt. Dazu genügen das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche 'Shopping-Interesse' auf der Kundenseite nicht".

Ebenso prägend ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015,[10] womit dieser eine kommunale Verordnung für zu weitgehend erklärte, die anlässlich des "Echinger Frühjahrsmarktes" 2013 sämtliche an das Marktgeschehen angrenzenden Verkaufsstellen in Eching-Ost am zweiten Sonntag nach Ostern die Öffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr erlaubte. Der zweite Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

"Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot "aus Anlass" eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadSchlG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt."

Das bedeutet, die Läden dürfen aus Anlass eines Marktes nur dann geöffnet werden, wenn zu erwarten ist, dass de Mehrzahl der Besucher/innen durch den Markt angezogen werden, nicht durch die Ladenöffnung. Dem folgte im Mai 2017 das "Wormser Urteil"[11] des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es um eine Klage der Gewerkschaft ver.di gegen eine Verordnung der Stadt Worms ging, mit der diese versuchsweise eine Sonntagsöffnung in der Adventszeit 2013 erlauben wollte. Die hier formulierten, häufig zitierten Leitsätze lauten:

  1. Die Ladenöffnung an einem Sonntag ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das "Shopping-Interesse" der Kunden genügen hierfür nicht.
  2. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein.
  3. Ob ein verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung gegeben ist, unterliegt - abgesehen von Prognosen künftiger Ereignisse - uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

In späteren Urteilen vieler Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte wird immer wieder auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Dabei geht es meist um die Frage, ob beim jeweiligen Anlass das "öffentliche Interesse" schwerwiegend genug ist, die ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung zu rechtfertigen, und ob - bei städtischen Events - die Besucherströme hauptsächlich durch das Event verursacht werden oder dieses nur "Vorwand" ist, die Ladenöffnung zu erlauben.[12] Wegen der Vielzahl der Urteile hier nur einige Beispiele:[13]

  • Am 05.04.2016 untersagte der Verwaltungsgerichtshof Kassel eine flächendeckende Sonntagsöffnung für das Stadtgebiet von Frankfurt am Main aus Anlass einer internationalen Musikmesse und hob damit einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt auf. Die Stadt hatte nach Ansicht des VGH ihren Ermessensspielraum überschritten, weil die Sonntagsöffnung für das gesamte Stadtgebiet und sämtliche Handelszweige gelten sollte.[14]
  • Am 18.05.2016 kassierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Erweiterung der Ladenschlussverordnung der Landeshauptstadt, wonach beim Stadtgründungsfest der Stadt München von 13 bis 18 Uhr die Ladenöffnung erlaubt sein sollte. Bis dahin erlaubte die Verordnung das Öffnen jeweils bestimmte Läden nur am Faschingssonntag, am ersten Sonntag des Oktoberfestes und am Tag der Deutschen Einheit. Die Stadt hätte keine Prognose darüber angestellt, "ob die prägende Wirkung des Stadtgründungsfestes für den öffentlichen Charakter des Sonntags gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt". Das sei nach dem Urteil des BVerwG aber erforderlich.[15]
  • Am 10.06.2016 urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster,[16] dass Sonntagsöffnungen aus Anlass besonderer Ereignisse nach § 6 LÖG NRW nur zulässig sind, "wenn die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltungen gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht". Dies setze zum einen voraus, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird, zum anderen, dass die Veranstaltung voraussichtlich mehr Besucher/innen anzieht als dies die Ladenöffnung allein täte. Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di gegen geplante verkaufsoffene Sonntage in Münster.[17] Eine Vielzahl weiterer Verfahren endeten mit ähnlichen Ergebnissen.[18]
  • Am 20.06.2017 setzte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2017 mit sehr ausführlicher Begründung vorläufig außer Vollzug. In der Folge schränkte Potsdam die Zahl der Sonntagsöffnungen erheblich ein.[19]
  • Auch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26.10.2017[20] findet deutliche Worte. Hier hatte ebenfalls die Gewerkschaft ver.di gegen eine Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr 2016 geklagt. Das Urteil des VGH wird eingeleitet mit dem Leitsatz: "Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann Anlass einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn es sich nicht um reine Alibiveranstaltungen handelt, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung zu schaffen." Bereits ein paar Monate zuvor hatte die ver.di eine Klage gegen die Stadt Baden-Baden gewonnen, Stuttgart hatte seine Pläne für verkaufsoffene Sonntage daraufhin von sich aus zurückgenommen.[21]
  • In einem anderen Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht - bei Anlegen gleicher Kriterien - zugunsten der ausnahmsweisen Sonntagsöffnung. Das Land Berlin hatte im Jahr 2019 für den 28. Januar, den 18. Februar und 11. März landesweit verkaufsoffene Sonntage von 13-20 Uhr festgelegt. Begründet wurden diese für den 28. Januar mit der Internationalen Grünen Woche und dem zeitgleichen Berliner Sechstagerennen, am 18. Februar mit der Berlinale und am 11. März mit der Internationalen Tourismus-Börse. Die Gewerkschaft ver.di hatte dagegen geklagt und u.a. bezweifelt, dass diese Veranstaltungen in den Außenbezirken spürbar wären; sie hätten, so die Gewerkschaft, keine prägende Wirkung für ganz Berlin. Das höchste Verwaltungsgericht sah dies anders. Zwar monierte es, dass die Stadt darauf verzichtet hatte, die voraussichtlichen Besucherzahlen zu der Veranstaltungen und der geöffneten Läden vergleichend zu schätzen (prognostischer Besucherzahlenvergleich). Im Ergebnis, so das Gericht, sei die Entscheidung jedoch richtig gewesen. Das Gericht nahm eine eigene Schätzung der Besucherzahlen vor und kam für jeden der genannten Tage auf 40.000 bis 50.000 zusätzliche Besucher*innen in Berlin; nur durch die Ladenöffnung würden dagegen nur gut 20.000 Besucher*innen angezogen. Auch die prägende Wirkung der Veranstaltungen für ganz Berlin sah das Gericht gegeben, so dass die Ladenöffnung nicht auf einzelne Bezirke beschränkt werden musste.[22]

Einschränkungen auch für Online-Handel[Bearbeiten]

Der Einzelhandel argumentiert für die liberalere Handhabung von Sonntagsöffnungen immer wieder auch mit der Konkurrenz durch den Online-Handel, bei dem Bestellungen an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr möglich sind. Auch hier schränken aber die Gerichte immerhin die Sonntagsarbeit ein. So scheiterte der Antrag eines Online-Händlers auf Arbeit an zwei Adventssonntagen nach mehreren Instanzen im Januar 2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht.[23] Der Online-Versender hatte argumentiert, bei Nichtbewilligung der Sonntagsarbeit in der Vorweihnachtszeit drohe ein unverhältnismäßiger Schaden. Bis zu 500.000 Bestellungen könnten nicht rechtzeitig ausgeliefert werden, Kunden würden sich abwenden; bereits durch das Unternehmen bestellte Ware könne wegen voller Lager nicht abgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorinstanzen: Der Begriff "besondere Verhältnisse" in § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Arbeitszeitgesetz beziehe sich nur auf vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Der Versender habe aber die Sondersituation maßgeblich selbst geschaffen, vor allem durch das Versprechen, auch in der Vorweihnachtszeit Bestellungen noch am selben Tag auszuliefern.

Neue Diskussion in der Corona-Krise[Bearbeiten]

Die teils prekäre Lage des stationären Einzelhandels während der Corona-Krise hat zu neuen Diskussionen über die Sonntagsöffnungen geführt. So hat in Niedersachsen ein Runder Tisch aus Land, Verbänden und Kirchen sich darauf geeinigt, dass im Jahr 2020 für Sonntagsöffnungen ausnahmsweise keine gewichtigen Gründe wie Messen oder Volksfeste vorliegen müssen. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund unterstützte dies, während die Gewerkschaften Bedenken äußerten und eine Verständigung vor Ort zur Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung machten.[24] Ob die Einigung am Runden Tisch im Fall einer Klage vor Gericht Bestand hätte, kann angesichts der zitierten Urteile bezweifelt werden. Ebenso fraglich bleibt, ob eine zusätzliche Sonntagsöffnung zu mehr Umsatz im Einzelhandel führen kann - die Zurückhaltung beim Kauf begründet sich ja zum einen aus dem Infektionsschutz, zum anderen aus wirtschaftlicher Unsicherheit aufgrund von (drohender) Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit.

Die Landesregierung NRW versuchte dem Einzelhandel entgegenzukommen, indem sie per Erlass[25] die Bedingungen für die Genehmigung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage lockerte. Für das Ministerium lag auch schon mit dem Ziel "Erhalt und Stärkung örtlicher Einzelhandelsstrukturen" ein "die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse" vor. Einige Kommunen setzten, gestützt auf diesen Erlass, Ordnungsbehördliche Verordnungen in Kraft, mit denen dem lokalen Einzelhandel zusätzliche Sonntagsöffnungen erlaubt wurden.

Das Oberverwaltungsgericht hat dies in mehreren Beschlüssen untersagt. Zunächst ging es um Eilverfahren, in denen der Vollzug der Anordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen auf Antrag der Gewerkschaft ver.di bis zur Hauptsacheentscheidung ausgesetzt wurde.[26] Die Verordnungen seien, so das Gericht, "offensichtlich rechtswidrig und nichtig". Sonntagsöffnungen dürften nur ausnahmsweise und anlassbezogen erlaubt werden. Sie müssten "durch einen zureichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht ... gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen" sein. Die Kommunen hätten für die Sonntagsöffnungen Sachgründe genannt, "die bis Ende des Jahres praktisch überall für jeden Sonntag angeführt werden können und die schon deswegen das verfassungsrechtlich erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht wahren". Maßnahmen zur Stützung des Einzelhandels könnten, ggf. gezielter, auch an Werktagen durchgeführt werden. In weiteren Entscheidungen am 03.09. wurden auch verkaufsoffene Sonntage in Iserlohn und seinem Stadtteil Letmathe sowie im ganzen Stadtgebiet von Kevelaer untersagt.[27] Wo keine hinreichend gewichtigen besonderen örtlichen Sachgründe angeführt werden könnten, die als solche erkennbar und andernorts nicht gegeben seien, so das Gericht, ließe sich eine Ausnahme vom landesweit geltenden Gebot der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen, auch wenn dies während des derzeitigen vorübergehenden Verbots von Großveranstaltungen regelmäßig nicht gelingen werde. Auch seltene ungerechtfertigte Ausnahmen von dem Gebot sonn- und feiertäglicher Arbeitsruhe könnten nicht zugelassen werden, weil sie einen Teil des Handels unzulässig begünstigten und wegen ihrer Unzulässigkeit auch den Beschäftigten nicht zuzumuten seien. Das OVG NRW bezieht sich dabei auch auf zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2020, die ebenfalls Fälle in NRW betrafen.[28]

Ungeachtet der klaren Haltung der Gerichte fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund im Sommer 2021 erneut eine Ausweitung der Sonntagsöffnung. Der Onlinehandel habe sieben Tage die Woche 24 Stunden am Tag geöffnet; der stationäre Einzelhandel habe diese Möglichkeit nicht. Auch der Präsident des Deutschen Instits für Wirtschaftsforschung, Marcel Fratzscher, fordert angesichts der angespannten Lage der Innenstädte neben anderen Maßnahmen eine Lockerung der Sonntagsöffnung.[29]

Streit um digitale Kleinsupermärkte[Bearbeiten]

Eine Neuerung in Deutschland sind digitale Kleinsupermärkte oder "Einkaufsboxen". Sie werden ohne Personal betrieben, die Kund*innen erhalten Einlass mit ihrer Bankkarte und scannen die erworbenen Waren selbst, bezahlt wird ausschließlich bargeldlos. Auch solche Märkte, so die bayerische Staatsregierung, unterliegen dem bayerischen Feiertagsgesetz. Zwar dürfen digitale Kleinstsupermärkte ohne Verkaufspersonal und mit einer reinen Verkaufsfläche von bis zu 100 Quadratmetern laut einem Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom Juli 2021 an Werktagen rund um die Uhr geöffnet sein, an Sonn- und Feiertagen jedoch nicht. Die Lebensmittelkette REWE, die den neu errichteten Kleinsupermarkt in Pettstadt (Landkreis Bamberg) - dort "Nahkauf Box" genannt - beliefert, stellte daraufhin das Konzept als Ganzes in Frage. Auch die FDP positioniert sich gegen das Verbot der Sonntagsöffnung und will die Kleinsupermärkte als "begehbare Automaten" eingeordnet wissen. Nach Presseberichten denkt auch die CSU, die im Grundsatz am Verbot der Sonntagsöffnung festhalten will, über die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen für Shops ohne Personal nach. Für ein Verbot der Sonntagsöffnung spricht sicher die grundgesetzlich geschützte Feiertagsruhe und das Argument, dass damit "normalen" Läden zusätzliche Konkurrenz entsteht; dagegen kann argumentiert werden, dass durch die Sonntagsöffnung immerhin kein Personal an Feiertagen arbeiten muss.[30]

Fazit[Bearbeiten]

Die verkaufsoffenen Sonntage sind und bleiben umstritten. Allein die Gewerkschaft ver.di hat in den Jahren 2016 und 2017 über 100 Klagen gegen kommunale Satzungen oder Verordnungen angestrengt und die meisten gewonnen. Viele Kommunen sind seitdem sehr zurückhaltend mit der Genehmigung von Sonntagsöffnungen geworden. Andere geben dem Druck des Einzelhandels weiterhin nach und hoffen, dass niemand klagt. Ob verkaufsoffene Sonntage den Einzelhandel in den Innenstädten retten können, der durch autogerechte Einkaufsmärkte an den Stadträndern wie auch durch den zunehmenden Onlinehandel unter Druck gesetzt wird, ist ohnehin fraglich. Sicher ist, dass deutsche Gerichte heute den Schutz der Beschäftigten wie auch die allgemeine Sonntagsruhe sehr hoch bewerten und somit die sonntägliche Ladenöffnung nur in seltenen Ausnahmefällen für gerechtfertigt halten.[31] Daran können auch Landesgesetze wenig ändern: Wenn, wie in NRW durch die schwarz-gelbe Koalition, die Höchstzahl verkaufsoffener Sonntage ausgeweitet wird, so gelten doch zugleich die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wonach es zusätzliche Gründe wie ein Event braucht, das mehr Besucher/innen anzieht als die Ladenöffnung selbst. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass bereits im ersten halben Jahr nach Verabschiedung des neuen Gesetzes 13 Klagen gegen verkauffsoffene Sonntage erfolgreich waren.[32] Und mit riskanten Freigaben verkaufsoffener Sonntage kann sich eine Kommune ins eigene Fleisch schneiden: Vielleicht klagt niemand, doch wenn dies geschieht kann das zu sehr kurzfristigen Absagen der Sonntagsöffnung z.B. durch eine einstweilige Anordnung führen. Dann stehen Kund/inn/en vor verschlossenen Türen und Läden bleiben auf ihren extra beschafften Waren sitzen.[33]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Stand Oktober 2017; vgl. wikipedia: Ladenöffnungszeit, Tabelle "Regelungen in den Bundesländern". Ausnahmen für bestimmte Verkaufsstellen und einzelne Events sind den verlinkten Landesgesetzen zu entnehmen.
  2. Südkurier: Nächtlicher Alkoholverkauf bald wieder möglich – Kritik der Kommunen, 12.08.2017
  3. Einzelheiten siehe FAZ, Sachsens Kommunen planen 2022 wieder verkaufsoffene Sonntage, 27.03.2022
  4. In Gemeinden ab 10.000 Ew. der/die Bürgermeister/in, sonst der/die Landrat/Landrätin
  5. Die Glocke online: Verkaufsoffene Sonntage: Kommunen verunsichert, 22.10.2016. Siehe auch die Protestaktion des Handels in Michelstadt (Hessen) nach der kurzfristigen Absage eines verkaufsoffenen Sonntags: focus regional, Protest gegen Absage des verkaufsoffenen Sonntags, 22.04.2018. Dass hier die Ausstellung „Landpartie“ abgesagt wurde, nachdem die "Allianz für den freien Sonntag" gegen die damit verbundene Sonntagsöffnung klagte, deutet allerdings darauf hin, dass nicht die Ausstellung, sondern die sonntägliche Ladenöffnung das eigentliche Event sein sollte.
  6. Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein: Gesetzgeberische Spielräume bei der Regelung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen. Gutachterliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der Verfassungsvorgaben des Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV im Auftrage von IHK NRW e.V. in Kooperation mit weiteren IHK-Landesarbeitsgemeinschaften, Juli 2017 (pdf-Format, 68 Seiten; vgl. auch Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, Offener Brief an die Mitglieder des Hessischen Landtags vom 22.09.2017
  7. So der Hessische Städte- und Gemeindebund, vgl. focus regional: Städte- und Gemeindebund will Lockerung bei Sonntagsöffnung, 04.10.2017
  8. Siehe portal liberal, Verkaufsoffene Sonntage: Koalition in NRW wirkt bereits, 17.11.2017
  9. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07; vgl. auch die Pressemitteilung des Gerichts vom gleichen Tag
  10. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2015 - BVerwG 8 CN 2.14
  11. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2017 - Az. 8 CN 1.16
  12. Konsequenterweise hat die Stadt Dresden (Sachsen) im Dezember 2021 zwei geplante Sonntagsöffnungen abgesagt, nachdem die Weihnachtsmärkte pandemiebedingt geschlossen wurden. Mit den Weihnachtsmärkten entfiel die Begründung für die Sonntagsöffnung. Siehe Süddeutsche Zeitung, Dresden streicht verkaufsoffene Sonntage im Advent, 23.11.2021
  13. In den zitierten Urteilen wird teilweise auf weitere Urteile Bezug genommen, die über die Aktenzeichen auffindbar sind.
  14. Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 05.04.2016, Az.: 8 B 751/16
  15. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2016, 22 N 15.1526, vgl. auch die Pressemitteilung des Gerichts vom 25.05.2016. Der Landesverband des Bayerischen Einzelhandels kritisierte dies Urteil umgehend, während die Gewerkschaften es begrüßten; vgl. focus, Handel enttäuscht über Nein zu Ladenöffnung bei Stadtfest, 27.05.2016, sowie ver.di: Erfolg für die Beschäftigten: Kein Verkaufsoffener Sonntag am Stadtgründungsfest!, ohne Datum
  16. OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2016, Az.: 4 B 504/16
  17. Die Glocke online, Verkaufsoffene Sonntage: Kommunen verunsichert, 22.10.2016
  18. So erließ allein das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Jahr 2016 eine Reihe einstweiliger Anordnungen, wonach die Durchführung verkaufsoffener Sonntage anlässlich verschiedener Veranstaltungen in Wuppertal (Az.: 3 L 3605/16 und 3 L 3619/16), in Solingen (Az.: 3 L 3711/16), in Remscheid (Az.: 3 L 3717/16, 3 L 3721/16 und 3 L 684/17), in Oberhausen (Az.: 3 L 4339/16), in Mülheim/Ruhr (Az.: 3 L 55/17) und in Düsseldorf (3 L 933/17) rechtswidrig sei.
  19. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2017, Az.: OVG 1 S 26.17. Siehe auch: Potsdamer Neueste Nachrichten, Gericht erklärt Sonntagsöffnung im Advent für unzulässig, 22.06.2018
  20. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 6 S 2322/16
  21. Vgl. hierzu Stimme.de: Verdi: Kommunen müssen Anträge für Sonntagsöffnung prüfen, 17.07.2017
  22. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2022, Aktenzeichen 8 C 6.21; siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts Nr. 19/2022 vom 16.03.2022 sowie tagesschau, Verkaufsoffene Sonntage in Berlin rechtens, 16.03.2022
  23. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2021 - BVerwG 8 C 3.20
  24. Siehe Süddeutsche Zeitung: Kommunen: Sonntagsöffnungen sind für Innenstädte wichtig, 22.07.2020
  25. Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: Festsetzung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage nach §6 LÖG NRW im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie, 2. Neufassung vom 14.07.2020 (pdf-Format, 10 Seiten)
  26. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.08.2020, Aktenzeichen: 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE. Siehe dazu auch Süddeutsche Zeitung: Sonntagsöffnung wegen Corona: OVG kippt Erlaubnis, 28.08.2020; Westfälische Nachrichten: Sonntagsöffnung wegen Corona: OVG kippt Erlaubnis, 28.08.2020
  27. Zu den Entscheidungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.2020, Aktenzeichen: 4 B 1253/20.NE, 4 B 1283/20.NE, 4 B 1284/20.NE, siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts: Verkaufsoffene Sonntage dürfen auch in Iserlohn und Kevelaer nicht stattfinden, 03.09.2020
  28. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Juni 2020, Aktenzeichen: 8 CN 1.19 und 8 CN 3.19; siehe auch die Pressemitteilung des Gerichts vom 22.06.2020: Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei Ladenöffnungen bestätigt und präzisiert, sowie die Besprechung bei CBH Rechtsanwälte: Weiterhin strenge Vorgaben für Sonntagsöffnungen, 08.07.2020
  29. Fuldainfo, Kommunen fordern mehr verkaufsoffene Sonntage, 19.06.2021
  30. KOMMUNAL, Statt Dorfladen: Einkaufsbox rund um die Uhr, 04.04.2022; inFranken: Einkaufsbox in Pettstadt darf nicht jeden Tag öffnen, zuletzt aktualisiert 07.04.2022; Einkaufsbox in Pettstadt darf nicht jeden Tag öffnen, 07.04.2022 (aktualisiert 12.04.2022); Süddeutsche Zeitung, Schafft Bayern Ausnahmen beim Ladenschluss?, 26.04.2022
  31. Vgl. zur Diskussion in Hessen und Rheinland-Pfalz: Wiesbadener Tagblatt: Wie viel Sonntag darf es sein? Kommunen können Verkaufsöffnung nur noch schwer genehmigen, 28.09.2017
  32. siehe Westfälische Nachrichten, Weiter Streit wegen verkaufsoffener Sonntage in NRW, 27.10.2018
  33. op-online, Kommunen kämpfen bei verkaufsoffenen Sonntagen mit juristischen Haken, 23.11.2017

Weblinks[Bearbeiten]