Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

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Die Haushaltsplanung der Kommunen wird in einen mittelfristigen Rahmen eingebettet. Dieser wird als mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bezeichnet (in der Kameralistik spricht man von mittelfristiger Finanzplanung).

Darstellung im Haushaltsplan[Bearbeiten]

Die mittelfristige Planung bildet sich im Haushalt ab: Sowohl im Gesamtergebnisplan als auch in den Teilhaushaltsplänen sind neben den Ansätzen für das Haushaltsjahr und denen des Vorjahres auch Planungsdaten für mindestens die drei, meistens vier darauffolgenden Jahre enthalten. In vielen Bundesländern ist neben dem Haushaltsplan ein Finanzplan und ein Investitionsprogramm vorzulegen; die entsprechenden Vorschriften sind für alle Bundesländer in der unten stehenden Aufstellung enthalten.

Zeitlicher Rahmen[Bearbeiten]

Für Bund und Länder sowie herkömmlich auch für die Gemeinden gilt, dass die Finanzplanung neben dem Vorjahr und dem aktuellen Haushaltsjahr drei weitere Jahre umfasst. Mit dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement haben viele Bundesländer diesen Zeitraum für ihre Gemeinden um ein Jahr erweitert. Der Finanzplanungszeitraum wird weiterhin in der Regel mit fünf Jahren angegeben. Da hierzu immer auch das aktuelle Haushaltsjahr, manchmal auch das Vorjahr (für das noch kein Haushaltsabschluss vorgelegt wurde) gehören, reicht es mindestens drei, meist vier Jahre über das Haushaltsjahr hinaus in die Zukunft ("echte" Planungsjahre).

Die Finanz- und Ergebnisplanung wird jährlich neu erstellt und an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.

Beispiel[Bearbeiten]

Zum Haushaltsjahr 2017 gehört eine mittelfristige Finanz- und Ergebnisplanung für die Jahre 2016 bis 2021; davon sind die vier Jahre 2018-2021 "echte" Planungsjahre. Im Haushalt 2018 sind aus der Planung für 2018 Ansätze geworden, die Planung verschiebt sich um ein Jahr in die Zukunft:

Haushaltsjahr
2017
 
Ansätze 2016
(Vorjahr)
Ansätze 2017
(Haushaltsjahr)
 Planung 2018 
 
 Planung 2019 
 
 Planung 2020 
 
 Planung 2021 
 
2018
 
Ansätze 2017
(Vorjahr)
Ansätze 2018
(Haushaltsjahr)
Planung 2019
 
Planung 2020
 
Planung 2021
 
Planung 2022
 

Besonderheiten und Rechtsgrundlagen in den Bundesländern[Bearbeiten]

Die folgende Aufstellung enthält nur die Vorschriften für die doppische Haushaltsführung:

  • In Baden-Württemberg geht der Planungszeitraum vier Jahre über das Haushaltsjahr hinaus. Spätestens mit dem Haushalt ist ein Investitionsprogramm und ein Finanzplan für diesen Zeitraum vorzulegen, beide sind vom Rat zu beschließen. Siehe: § 85 Gemeindeordnung.
  • In Bayern geht der Planungszeitraum vier Jahre über das Haushaltsjahr hinaus. Spätestens mit dem Haushalt ist ein Investitionsprogramm und ein Finanzplan für diesen Zeitraum vorzulegen (jedoch nicht zu beschließen). Siehe: Art. 70 Gemeindeordnung.
  • In Brandenburg läuft der Planungszeitraum ebenfalls vier Jahre über das Haushaltsjahr hinaus; die mittelfristige Finanzplanung ist in den Haushalt einzubeziehen. Siehe § 72 Kommunalverfassung.
  • Hessen verpflichtet die Gemeinden ebenfalls zu einer fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplanung (einschl. des Haushaltsjahrs). Die Inhalte sind in der Gemeindeordnung genannt; ein Investitionsprogramm ist zu erstellen und von der Gemeindevertretung zu beschließen. Siehe § 101 Gemeindeordnung.
  • Mecklenburg-Vorpommern verweist lediglich in den Vorschriften über den Haushaltsplan auf den Finanzplanungszeitraum, der drei Jahre über das Haushaltsjahr hinausgeht. Siehe § 46 Abs. 5 Kommunalverfassung
  • In Niedersachsen geht der Finanzplanungszeitraum ebenfalls drei Jahre über das Haushaltsjahr hinaus; ein Investitionsprogramm ist aufzustellen, jedoch nicht vom Rat zu beschließen. Siehe § 118 Kommunalverfassung.
  • Nordrhein-Westfalen schreibt einen Finanzplanungszeitraum vor, der vier Jahre über das Haushaltsjahr hinausgeht. Für die mittelfristige Planung gelten die Vorschriften über den Haushaltsausgleich. Siehe § 84 Gemeindeordnung.
  • Rheinland-Pfalz benennt lediglich in der Gemeindehaushaltsverordnung in der Vorschrift zum Haushaltsplan implizit den Finanzplanungszeitraum, der drei Jahre über das Haushaltsjahr hinausreicht. Siehe § 1 GemHVO.
  • Im Saarland geht die Finanzplanung vier Jahre über das Haushaltsjahr hinaus, für die ersten drei Planungsjahre gelten die Vorschriften zum Haushaltsausgleich. Ein Investitionsprogramm ist vom Rat zu beschließen. Siehe § 90 Kommunalselbstverwaltungsgesetz.
  • Für Sachsen gilt ein Finanzplanungszeitraum, der vier Jahre über das Haushaltsjahr hinausreicht. Finanzplan und Investitionsprogramm sind dem Rat vorzulegen; er muss sie jedoch nur dann beschließen, wenn auch ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen ist. Siehe § 80 Gemeindeordnung.
  • In Sachsen-Anhalt geht ein Finanzplanungszeitraum vier Jahre über das Haushaltsjahr hinaus, weitere Vorschriften gibt es nicht. Siehe § 106 Kommunalverfassung.
  • In Schleswig-Holstein gilt ein Finanzplanungszeitraum, der vier Jahre über das Haushaltsjahr hinausreicht. Der mittelfristigen Ergebnisplan soll ausgeglichen sein, der Finanzplan soll der Liquiditätssicherung dienen. Siehe § 95e Gemeindeordnung.
  • In Thüringen reicht die Finanzplanung drei Jahre über den Haushaltsplan hinaus, weitere Vorschriften gibt es nicht. Siehe § 12 Gesetz über die kommunale Doppik.

Kameralistische Haushaltsführung[Bearbeiten]

Bei kameralistischer Haushaltsführung ist ein Finanzplan und ein Investitionsprogramm vorzulegen; das Investitionsprogramm ist vom Rat zu beschließen, den Finanzplan verantwortet die Verwaltung. Der Finanzplanungszeitraum umfasst das Vorjahr, das Haushaltsjahr sowie drei "echte" Planungsjahre.

Entsprechung auf höheren Politikebenen[Bearbeiten]

Auch auf Bundes- und Landesebene gibt es eine mittelfristige Finanzplanung; den Haushalten des Bundes und der Länder werden entsprechende Finanzpläne beigelegt.

Die Europäische Union erstellt einen "Mehrjährigen Finanzrahmen", der jeweils sieben Jahre umfasst.

Planungsunsicherheit[Bearbeiten]

Die mittelfristige Finanz- und Ergebnisplanung steht in den Kommunen auf schwachen Füßen. Die kommunalen Steuereinnahmen sind stark konjunkturabhängig, auch gesetzliche Vorgaben auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene können sich unvorhergesehen ändern; schließlich reagieren auch Bund und Länder in ihren Ausgaben (einschließlich der Zuweisungen an Kommunen) auf die Konjunktur. Somit sind die Planungszahlen unter Vorbehalt zu lesen. Dennoch kann es für die Beurteilung eines Haushaltsplans wichtig sein, zu verstehen, welche mittelfristige Planung bzw. welche Prognosen ihm zugrunde liegen.

Weblinks[Bearbeiten]