Bierbikes

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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat ein Grundsatzurteil zu sog. Bier- und Partybikes gefällt: Ihr Betrieb auf öffentlichen Straßen ist kein Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.[1]

Definition von Bierbikes[Bearbeiten]

Im Urteil wird ein Bierbike wie folgt definiert:

"Bei einem Bier- oder Partybike handelt es sich um ein vierräderiges Gefährt. Es weist eine Länge von ca. 5,30 m, eine Breite von 2,30 m sowie eine Höhe von ca. 2,70 m auf, wiegt ca. 1.000 kg und bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Von die­sen sitzen bis zu 12 auf Hockern quer zur Fahrrichtung, jeweils sechs an beiden Längsseiten eines in der Mitte befindlichen und überdachten Tisches. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von den bis zu 10, an den Längs­seiten sitzenden, Benutzern getreten werden. Bis zu drei weitere Sitzplätze bietet eine Bank am Heck des Bikes. Der Fahrer ... sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich des Gefährts, lenkt und bremst es. Selbst antreiben kann er das Gefährt nicht. Die Fahrtgeschwindigkeit be­trägt durchschnittlich ca. 6 km/h und kann ... bis zu 10 km/h betragen. Auf dem Bierbike befindet sich ein Bierfass mit einem Fassungsver­mögen bis zu 50 Litern, eine Zapfanlage und eine Soundanlage mit CD-Player und auf dem Partybike ein Getränkebehälter sowie ebenfalls eine Soundanlage."

Anlass der Klage[Bearbeiten]

Aufhänger der juristischen Auseinandersetzung war eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf, die die Nutzung dieser rollenden Theken auf den öffentlichen Straßen der Stadt untersagt hatte. Der Betreiber hat dagegen geklagt – und unterlag nun auch vor dem OVG.

Begründung und Bewertung[Bearbeiten]

Für die Münsteraner Richter sind diese rollenden Veranstaltungsflächen nämlich verkehrsfremde Sachen, die vorrangig zum Feiern und nicht zum Vorankommen genutzt werden. Eine Erlaubnis könne z.B. für bestimmte Straßen oder auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.[2]

„Mit dieser Entscheidung hat die Stadt die Möglichkeit, den Einsatz der rollenden Theken sinnvoll zu steuern“, freut sich die Düsseldorfer Grünen-Fraktion.[3]

--Rita A. Herrmann 11:26, 4. Sep. 2012 (CEST)

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Az. 11 A 2325/10 und 11 A 2511/11 OVG NRW
  2. Pressemitteilungen des OVG NRW vom 23.11.11
  3. Pressemitteilungen der grünen Ratsfraktion Düsseldorf vom 23.11.11

Weblinks[Bearbeiten]