Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 SGB XII[1]) ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.

Grundlagen[Bearbeiten]

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ([§ 43] Abs. 2 SGB VI) oder die Altersgrenze erreicht hat. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben (§ 41 Abs. 2 SGB XII).

Anders als bei der Sozialhilfe im Allgemeinen, für deren Einsetzen kein förmlicher Antrag erforderlich ist, wird Grundsicherung nur auf Antrag gewährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, die diesen entsprechend weiterleiten.

Statistische Angaben[Bearbeiten]

Zum Ende des Jahres 2003 bezogen rund 439.000 Personen Leistungen der Grundsicherung[2], zum Ende des Jahres 2010 rund 797.000 Personen[3]. Damit waren Ende 2010 deutschlandweit 12 von 1 000 volljährigen Einwohnern auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen. Im Rentenalter war die Quote deutlich höher: Unter den Frauen ab 65 Jahren bezogen 28 von 1 000, bei den Männern 20 von 1 000 Leistungen der Grundsicherung.[4] Im Jahr 2006 wurden für die Grundsicherung 3,158 Mrd. Euro ausgegeben, bis 2010 sind die Ausgaben (brutto) auf 4,261 Mrd. Euro angestiegen, dies entspricht etwa 18,9% der Sozialhilfeausgaben.[5]

In den Jahren seit 2005 entwickelten sich die Zahl der Leistungsbeziehenden und die Ausgaben für die Grundsicherung wie folgt:

Jahr Zahl der
Leistungsbeziehenden
Steigerung Ausgaben
in Mrd. €
Steigerung
2005 630.295 + 19,8% 2,846 + 28,4%
2006 681.991 + 8,2% 3,158 + 11,0%
2007 732.602 + 7,4% 3,558 + 12,7%
2008 767.682 + 4,8% 3,788 + 6,5%
2009 763.864 - 0,5% 4,088 + 7,9%
2010 796.646 + 4,3% 4,261 + 4,2%

Übernahme der Kosten durch den Bund[Bearbeiten]

Die Zunahme der Kosten für soziale Leistungen, zu denen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zählt, stellt auf lange Sicht das größte Finanzproblem für die Kommunen dar. Im Rahmen der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen, die die Bundesregierung 2010 eingerichtet hatte, war zugesagt worden, dass der Bund diese Kosten schrittweise übernimmt (2012 zu 45%, 2013 zu 75%, ab 2014 zu 100%).

Derzeit (Oktober 2010) liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der diese Zusage nur teilweise einlöst. So enthält er nur eine Regelung für das Jahr 2012. Zudem werden nicht die Kosten des laufenden, sondern die des vorvergangenen Jahres erstattet, die wegen der laufenden Steigerung deutlich niedriger ausfallen dürften. Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren daher den Gesetzentwurf und fordern eine gesetzliche Regelung bis zum Jahr 2014 bei voller Kostenübernahme.[6]

Fußnoten[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]