Behördlicher Datenschutzbeauftragter

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Der/die behördliche Datenschutzbeauftragte ist sowohl für die Leitung und Beschäftigten einer Behörde AnsprechpartnerIn für alle Fragen des Datenschutzes als auch für die Bürgerinnen und Bürger.

Aufgaben[Bearbeiten]

„Die internen Datenschutzbeauftragten sind Motor des Datenschutzes in ihrer Behörde oder in ihrem Betrieb und zugleich Koordinatoren für alle Datenschutzmaßnahmen. Sie sollen auf allen Ebenen die Mitarbeiter motivieren, sensibel mit den ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten umzugehen, frühzeitig Entwicklung und den Einsatz der IT-Einrichtungen und der Software für die Verarbeitung personenbezogener Daten begleiten und auf ihre Datenschutztauglichkeit hin überprüfen und die Leitung der Behörde oder des Betriebes in den Stand setzen, ihre Verantwortung auf dem Gebiet des Datenschutzes problembewusst und informiert wahrzunehmen.“[1] So skizziert der Bundesbeauftragte für Datenschutz die umfangreichen Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Die Aufgaben lassen sich in folgende Bereiche unterteilen:

  • Beratung: Beraten werden (Ober-)Bürgermeister/nnen bzw. Landrät/innen, kommunale Organisationseinheiten, Mitarbeiter/innen sowie die Personalvertretung. Dazu gehört auch die Mitwirkung bei Projekten mit Datenschutzrelevanz wie einer Datenschutz-Dienstanweisung, Geschäftsordnungen oder Richtlinien. Behördliche Datenschutzbeauftragte beteiligen sich auch an der Entwicklung von Formularen und Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  • Datentschutzrechtliche Schulung der MitarbeiterInnen
  • Kontrolle: Das umfasst nicht nur die Vorabkontrolle, sondern auch die nachträgliche Überprüfung: Werden die Vorschriften der Datenschutzgesetze bzw. -regelungen eingehalten?
  • Unterstützung von Betroffenen: Hier wirken behördliche Datenschutzbeauftragte nicht nur nach innen, sie sind auch Ansprechpartner/innen für die Öffentlichkeit, indem sie Hinweisen und Beschwerden der Bürger/innen nachgehen.

Rechtliche Grundlagen und Stellung[Bearbeiten]

Die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von 2001 formulierte erstmals einheitliche Bestimmungen für die Datenschutzbeauftragten im nicht-öffentlichen wie öffentlichen Bereich: Sie finden sich in den §§ 4f und 4g. Auch die Landesdatenschutzgesetze treffen Festlegungen für Datenschutzbeauftragte.

Der/die Datenschutzbeauftragte hat eine unabhängige und organisatorisch herausgehobene Stellung. Dazu zählt, dass er/sie in der Ausübung seiner/ihrer datenschützerischen Fachkunde weisungsfrei und der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt ist. Unter Leitung kann – im kommunalen Bereich – ein/e Bürgermeister/in verstanden werden, aber auch ein/e Erste/r Beigeordnete/r.

Anforderungen[Bearbeiten]

An eine/n Datenschutzbeauftragte/n werden folgende Anforderungen gestellt:

Fachkunde: Dazu gehört die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen, aber auch der Informationstechnik. Damit wird von ihm oder ihr „(...) fast Unmögliches verlangt: Er muss sich im Datenschutzrecht auskennen, das wegen seines besonderen Charakters als Querschnittsmaterie nur derjenige richtig beherrschen wird, der auch über allgemeine Rechtskenntnisse verfügt; er muss mit Aufgaben und Arbeitsweise seiner Behörde aus eigener Erfahrung gut vertraut sein, und er muss zugleich Kenntnisse über Verfahren und Techniken der automatisierten Datenverarbeitung haben.“[2]

Zuverlässigkeit: Ein/e Datenschutzbeauftragte/r ist eine Vertrauensperson, die zur Verschwiegenheit über die Identität von Betroffenen (dazu zählen auch Beschwerdeführer) und über die Umstände, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, verpflichtet ist.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz: Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb, BfD-Info 4, 9. Auflage, 2011
  2. Vera Pohler: Behördlicher Datenschutzbeauftragter gemäß §32a DSG NRW, in Martin Zilkens (Hrsg.): Datenschutz in der Kommune, Difu-Materialien 4/2003, S.32.

Weblinks und Materialien[Bearbeiten]