Verbundquote

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Die Verbundquote, in einigen Bundesländern auch "Verbundsatz" genannt, ist der Prozentanteil, den das Land aus seinem Steueraufkommen für den kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung stellt. Der resultierende Betrag heißt Verbundmasse. Die Bezeichnung folgt aus dem Begriff "Steuerverbund".

Die Verbundquoten unterscheiden sich zwischen den Ländern; diese Unterschiede dürfen jedoch nicht zu falschen Schlüssen führen, da die Länder jeweils unterschiedliche Steuern in die Verbundmasse einbeziehen und zudem die Aufgabenverteilung zwischen Land und Kommunen (Kommunalisierungsgrad) unterschiedlich ist.

Die Steuern, die in den kommunalen Finanzausgleich einbezogen werden, werden als Verbundgrundlagen bezeichnet; hierzu gehören nach Art. 106 (7) GG immer die Gemeinschaftssteuern und ggf. je nach Bundesland weitere Steuern, häufig erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Rahmen des Länderfinanzausgleichs.

Verbundquoten in den Flächenländern[Bearbeiten]

  • In Baden-Württemberg beträgt die Verbundquote 23% der Gemeinschaftssteuern und der Gewerbesteuerumlage, wovon jedoch ein festgelegter Betrag abgezogen wird (2015 und 2016: 540 Mio.€), außerdem werden von den Verbundgrundlagen die Zahlungen des Landes in den Länderfinanzausgleich abgezogen. Siehe: § 1 Finanzausgleichsgesetz Baden-Württemberg.
  • In Bayern stehen für den kommunalen Finanzausgleich 12,75% der Gemeinschaftssteuern, reduziert um die Zahlungen des Landes an den Länderfinanzausgleich, zur Verfügung; hinzu kommen Anteile aus der Grunderwerbsteuer (38%) und der Kfz-Steuer (50%). Siehe Art. 1 Finanzausgleichsgesetz Bayern.
  • In Brandenburg beträgt die Verbundquote 20%, einbezogen sind die Gemeinschaftssteuern, außerdem die meisten Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich sowie die Einnahmen zur Kompensation der Kraftfahrzeugsteuer. Von den Mitteln zum Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten nach § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (Bund) fließen der Verbundmasse 40% zu. Siehe: § 3 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz.
  • In Hessen erhalten die Gemeinden im Rahmen des KFA 23% der dem Land verbleibenden Einnahmen aus den Gemeinschaftssteuern sowie der Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und der Gewerbesteuerumlage. Siehe § 2 (2) Finanzausgleichsgesetz Hessen.
  • In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Verbundquote, weil das Land den Gleichmäßigkeitsgrundsatz anwendet (vgl. § 7 Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Dennoch werden im Finanzausgleichsgesetz die Verbundgrundlagen genannt: Die Gemeinschaftssteuern, Landessteuern, die Landeseinnahmen aus der Gewerbesteuerumlage und aus dem Länderfinanzausgleich sowie weitere Einnahmen des Landeshaushalts.
  • In Niedersachsen gilt seit 2007 eine Verbundquote von 15,5%; zu den Verbundgrundlagen zählen außer den Gemeinschaftsteuern auch die Erbschaftsteuer, Lotteriesteuer, die Rennwett- und Totalisatorsteuer und Biersteuer sowie weitere Steuern und Abgaben. § 1 Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz (NFAG) definiert eine Reihe von Beträgen, die hinzugerechnet oder abgezogen werden. In Niedersachsen wird die Verbundquote nicht im NFAG, sondern im Rahmen des Landeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz) festgelegt.
  • In NRW stehen für den kommunalen Finanzausgleich 23% der Gemeinschaftssteuern zur Verfügung; in die Verbundgrundlagen werden außerdem 4/7 der Landeseinnahmen an der Grunderwerbsteuer sowie die Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich und weitere Beträge einbezogen. Siehe § 2 Gemendefinanzierungsgesetz 2015
  • Das Land Rheinland-Pfalz kennt zwei Verbundsätze: Für die Gemeinschaftssteuern gilt ein Satz von 21%; auf die weiteren Verbundgrundlagen (Kfz-Steuer, Länderfinanzausgleich, 70% der Grunderwerbsteuer, 32,5% der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie weitere Einnahmen) wird ein Satz von 27% angewandt. Siehe § 5 Landesfinanzausgleichsgesetz
  • Im Saarland beträgt die Verbundquote 20,573%; sie wird auf fast alle Landessteuereinnahmen sowie die Landeseinnahmen aus dem Länderfinanzausgleich angewendet. Siehe § 6 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG)
  • Sachsen wendet den Gleichmäßigkeitsgrundsatz an und definiert deshalb keine Verbundquote; vgl. § 2 Sächsisches Finanzausgleichsgesetz. Zu den Verbundgrundlagen rechnet das SächsFAG neben den Gemeinschaftssteuern auch die weiteren Landessteuern sowie die Landeseinnahmen aus der Gewerbesteuerumlage und dem Länderfinanzausgleich.
  • In Sachsen-Anhalt erhalten die Gemeinden Finanzmittel in Höhe von "mindestens 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern" (§ 1 (2) Finanzausgleichsgesetz Sachsen-Anhalt). Für die Jahre 2015 und 2016 ist ein zahlenmäßiger Betrag im Gesetz festgelegt, für die folgenden Jahre soll sich die Ausstattung des Finanzausgleichs nach den " notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung" richten (§ 2 (3) FAG).
  • In Schleswig-Holstein gilt ein Verbundsatz von 17,83%; dieser wird auf die Gemeinschaftssteuern, die meisten Landessteuern und die Einnahmen des Landes aus dem Länderfinanzausgleich angewendet. Siehe § 3 Finanzausgleichsgesetz.
  • Thüringen wendet den Gleichmäßigkeitsgrundsatz an, das FAG nennt daher keien Verbundquote; die Ausstattung des KFA wird für 2013 zahlenmäßig festgelegt und soll ab 2014 so bemessen sein, dass die kommunalen Einnahmen 36,47% der Gesamteinnahmen von Land und Kommunen betragen. Siehe § 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz.

Siehe auch[Bearbeiten]