Ausschluss von AfD-Kandidat:innen von Landrats- und Bürgermeisterwahlen
Einige Kandidaten der AFD für die niedersächsischen Wahlen zu Landrats- und Bürgermeister-Ämtern im September 2026 wurden von den Wahlen ausgeschlossen. Begründung: Sie böten nicht die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Auf welcher Rechtsgrundlage fußen diese Beschlüsse? Welche Befugnisse hat ein Wahlausschuss, und welche Rolle spielt dabei das Landesrecht?
Die Fälle[Bearbeiten]
Vier Kandidaten sind in Niedersachsen von den Ausschlüssen betroffen:
- Martin Sichert, AFD-Bundestagsabgeordneter seit 2017, wollte Landrat im Landkreis Friesland werden; der Wahlausschuss schloss ihn mit 5:1 Stimmen von der Wahl aus.
- Thorsten Moriße, AFD-Landtagsabgeordneter, wurde nicht für die Wahl zum Oberbürgermeister in Wilhelmshaven zugelassen.
- Justin Vogel wurde die Zulassung zur Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz verweigert, dies beschloss der Wahlausschuss einstimmig.[1]
- Stephan Bothe (stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag) wurde von der Wahl zum Landrat des Landkreises Lüneburg ausgeschlossen, diese Entscheidung fiel mit einem Stimmverhältnis von 6:1.
- Eugen Nazarenus wurde von der Bürgermeisterwahl in Weener in Ostfriesland ausgeschlossen; er gehört nicht der AfD an, jedoch stellte der Wahlausschuss eine Verbindung zur "Reichsbürger"-Bewegung fest. Er habe in Sozialen Medien die Existenz der Bundesrepublik und deren Rechtsordnung infrage gestellt.
Andere Kandidat:innen der AfD wurden allerdings zu Wahlen für das (Ober-)Bürgermeister:innenamt zugelassen, so Adrian Maxhuni in der Samtgemeinde Bersenbrück, Florian Meyer in der Samtgemeinde Fürstenau (beide Landkreis Osnabrück), Reinhild Goes in Nörten-Hardenberg (Landkreis Northeim), Jessica Schülke in Hannover, Robert Preuß (AfD-Kreisvorsitzender) in Gifhorn und Martina Hartschwager in der Samtgemeinde Artland. Teilweise fielen diese Entscheidungen mit knappem Abstimmungsergebnis, im Fall Reinhild Goes allerdings - nach Befragen der Kommunalaufsicht - einstimmig. Zur Landratswahl im Landkreis Hameln-Pyrmont wurde auch der AfD-Kandidat Dirk Hüge zugelassen, ebenso wie Jens Kestner im Landkreis Northeim.[2]
Auch zuvor gab es schon Wahlausschlüsse, so 2025 in Mecklenburg-Vorpommern und in Nordrhein-Westfalen. Besondere Aufmerksamkeit fand der Fall von Joachim Paul, dem 2025 die Kandidatur zum Amt des Oberbürgermeisters in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) verweigert wurde. Er klagte dagegen durch alle Instanzen, siehe weiter unten.
Die Rechtslage[Bearbeiten]
Der inhaltliche Grund dafür, dass solche Ausschüsse möglich sind, liegt im Beamtenrecht. Denn anders als z.B. Abgeordnete oder Minister:innen auf Bundes- und Landesebene sind Landrät:innen und (Ober-)Bürgermeister:innen Beamt:innen - nämlich kommunale Wahlbeamt:innen. Eine Kommune ist verfassungsrechtlich keine echte Staatsebene, sondern Teil der Landesverwaltung, wenn auch mit Selbstverwaltungsrechten. Damit sind auch ihre gewählten Spitzen Teil der Exekutive, und tatsächlich haben sie ja im Alltag weit mehr exekutive als politische Funktionen.
Damit müssen auch Landrät:innen und (Ober-) Bürgermeister:innen nach § 33 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sich aktiv für die Verfassung einsetzen und bei politischer Betätigung (die ihnen grundsätzlich erlaubt ist) Mäßigung wahren. Das gilt dienstlich und außerdienstlich. Dementsprechend bestimmt auch die niedersächsische Kommunalverfassung in § 80 Abs. 4 Nr. 3, dass nur gewählt werden kann, wer "die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten".[3]
Um zu entscheiden, ob jemand wegen mangelnder Verfassungstreue von einer Position entfernt werden muss oder ihm:ihr der Zugang dazu verweigert wird, ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Diese kann und soll der Wahlausschuss vornehmen. Aber auf welcher Grundlage?
Neuregelung im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz[Bearbeiten]
Die genannten Regeln des Beamtenrechts gelten in Niedersachsen wie in jedem anderen Bundesland. Allerdings hat die rot-grüne Landesregierung ein Prüfverfahren definiert: Seit Mai 2026 bestimmt § 45 Abs. 7 des niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, dass die Wahlleitung oder der Wahlausschuss die Unterlagen einer Wahlbewerbung an die Kommunalaufsicht übergibt, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass die Bewerber:in die Voraussetzung des oben zitierten § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG nicht erfüllt. Diese - und nicht der Wahlausschuss, der ja aus der Kommunalvertretung gebildet wurde und eher in den Verdacht der Voreingenommenheit gerät - prüft dann diese Wählbarkeitsvoraussetzung. Sie kann dabei weitere, auch öffentlich zugängliche personenbezogene Daten erheben. Sieht auch sie tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue der Bewerber:in, so kann sie, soweit erforderlich, beim Landesamt für Verfassungsschutz nach weiteren Erkenntnissen fragen. Das Prüfungsergebnis wird an den Wahlausschuss übermittelt, der dann über die Zulassung zur Wahl entscheidet.[4]
Dies Verfahren wirkt sehr austariert: Die rechtliche Prüfung liegt bei der Kommunalaufsicht, ggf. unter Beteiligung des Verfassungsschutzes, die endgültige Entscheidung verbleibt beim Wahlausschuss. Auch die ausführlichen, hier nicht wiedergegeben Regelungen zum Datenschutz[5] zeigen, dass sorgfältig auf eine rechtsstaatliche Ausgestaltung geachtet wurde. Und letztlich zeigt auch die Zulassung einer erheblichen Zahl von AfD-Kandidat:innen, dass die Einzelfallprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Natürlich sehen dies die ausgeschlossenen Bewerber anders, für sie sind alle beteiligten Stellen Teil eines gegen sie gerichteten “Parteienkartells”. Das rechtspopulistische Medium “Apollo News” schreibt gar von einem “perfiden Verfahren”.[6]
Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Hans-Jürgen Papier wies in einem Interview der Welt am Sonntag darauf hin, dass bei der Prüfung der Verfassungstreue einzelner Kandidat:innen vorsichtig vorgegangen und sorgfältig begründet werden müsse. "Es darf nicht der Eindruck entstehen, über solche Verfahren ein `kleines Parteiverbot` durch die Hintertür zu schaffen." Für Wahlbeamte gelten aber selbstverständlich Anforderungen an die Verfassungstreue, daher sei ein Prüfverfahren im Prinzip nicht zu beanstanden.[7]
Ein:e ausgeschlossene Bewerber:in steht natürlich vor dem Problem, dass er:sie zwar gegen den Wahlausschluss klagen kann, das Urteil aber erst nach der Wahl kommt. Damit stellt sich die Frage nach einem wirksamen Rechtsschutz.
Der Fall Joachim Paul[Bearbeiten]
Bereits 2025 war der AfD-Kandidat Joachim Paul nicht zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) zugelassen worden. Er versuchte, gegen den Ausschluss eine Eilentscheidung herbeizuführen, und ging dafür bis zum Bundesverfassungsgericht - ohne Erfolg.
Joachim Paul war Lehrer und Schulleiter und in dieser Funktion Beamter auf Lebenszeit. 2015 wurde er für die AfD in den Stadtrat von Koblenz, 2016 zusätzlich in den Landtag gewählt, in beiden Gremien war er zeitweilig auch stellvertretender Fraktionsvorsitzender. Nachdem er im Februar 2025 erfolglos für den Bundestag und für die Wahl zum Landrat des Rhein-Pfalz-Kreises kandidiert hatte, wurde er von seiner Partei für die Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen vorgeschlagen, die im September 2025 stattfand.
Der Wahlausschuss ließ seine Bewerbung jedoch nicht zu. Er sah Zweifel daran, dass der Kandidat die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Diese Anforderung steht zwar nicht im Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz, aber in der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 53 Abs. 1. Vor der Kommunalwahl hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz die Kommunen an die Anforderungen bei der Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge erinnert. Diese müssten u.a. die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Bei objektiven Anhaltspunkten dafür, dass diese Voraussetzung nicht gegeben sein könnte, solle die Wahlleitung oder die Kommunalaufsicht die Abteilung Verfassungsschutz des Innenministeriums informieren, das prüfe, ob gerichtsverwertbare Tatsachen (nicht älter als fünf Jahre) vorliegen.[8] Daraufhin wandte sich die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Wahlleiterin an das Innenministerium des Landes und bat um Mitteilung etwaiger objektiver Anhaltspunkte, nach denen Pauls Verfassungstreue für ein kommunales Wahlamt nicht gegeben sein könnte. Sie bezog sich dabei auf den Wikipedia-Artikel über Joachim Paul und den Bericht des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes 2024.[9] Das Innenministerium antwortete mit einem Schreiben, das eine Fülle von Informationen über Joachim Paul enthielt: Artikel in rechten Zeitschriften, Vorträge und weitere Anlässe, bei denen sich Paul in verfassungswidriger Weise u.a. migrant:innenfeindlich und rassistisch geäußert habe.[10] Nachdem die Bürgermeisterin dies Schreiben im Wahlausschuss auszugsweise verlesen hatte, beschloss dieser mit 6:1 Stimmen den Ausschluss Pauls von der Wahl. Dieser versuchte zunächst, beim Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) eine Eilentscheidung gegen den Ausschluss zu erwirken; nachdem er damit scheiterte, legte er Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und danach Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, auch diese blieben ohne Erfolg. Die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde von diesem nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war.[11]
In den wesentlichen Argumenten waren sich die Gerichte einig: Eine Eilentscheidung vor einer Kommunalwahl gegen einen Wahlausschluss kann nur Erfolg haben, wenn bereits bei summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen werde. Der Grund dafür liegt darin, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einen hohen Wert hat. Wäre es leicht, eine Wahl durch Eilentscheidungen anzugreifen, so wäre eine Vielzahl von Eilanträgen zu erwarten, die eine Wahl torpedieren würden. Oft wären die entsprechenden Rechtsfragen nicht in der kurzen Zeit zu klären, so dass der Wahltermin kurzfristig verschoben werden müsste. Im Fall Joachim Pauls sahen die Gerichte keinen solchen offensichtlichen Fehler; im Gegenteil, es waren viele Tatsachen zusammengetragen worden, die ernste Zweifel an der Verfassungstreue Pauls begründeten.
Damit ist klar, dass eine Wahlzulassung per Eilentscheidung vor der Wahl nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Ansonsten bleibt nur die nachträgliche Wahlprüfung. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Ausschluss zu Unrecht erfolgte, wäre die Wahl allerdings ungültig und müsste wiederholt werden.[12]
Niedersächsische Kandidaten kündigen Klage an[Bearbeiten]
Die nicht zugelassenen Kandidaten Bothe, Moriße und Sichert kündigten unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung der Wahlausschüsse an, gegen den Ausschluss rechtlich vorzugehen, d.h. die Kommunalwahl anzufechten.[13] Weitere Klagen anderer Kandidaten dürften folgen. Interessant dürfte sein, wie bei zukünftigen Wahlen in anderen Bundesländern verfahren wird.
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ Spiegel, Stadt lehnt AfD-Kandidat für Bürgermeisterwahl ab, 28.07.2026
- ↑ Tagesspiegel: Zweifel an Verfassungstreue: Mehrere AfD-Bewerber von Kommunalwahl in Niedersachsen ausgeschlossen, 29.07.2026; NDR, AfD-Kandidaten Goes und Maxhuni zugelassen - Bothe kündigt Klage an, 07.08.2026
- ↑ Siehe dazu auch den weiter unten besprochenen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2025, Az. 10 B 11032/25.OVG, Rz. 37 f.
- ↑ Siehe dazu und zu den juristischen Fragen: LTO, AfD-Kandidaten einfach so vom Wahlzettel streichen?, 29.07.2026; siehe auch NDR: Kommunalwahl: Wie wird die Verfassungstreue der Kandidaten überprüft?, 07.08.2026
- ↑ Siehe dazu § 45 Abs. 7 des niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
- ↑ Apollo News: Methode Wahlausschluss: Wie Niedersachsens SPD-Innenministerin die AfD von der Macht fernhält, 23.07.2026; Methode Wahlausschluss: Der perfide Plan der SPD ist in vier Fällen aufgegangen, 30.07.2026. Die Artikel folgen einem typischen Muster: Statt von der Kommunalaufsicht sprechen sie konsequent vom Innenministerium (das in Niedersachsen Aufsichtsbehörde für Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die Region Hannover ist) und garnieren dies mit unvorteilhaften Porträts der Ministerin, suggerieren so eine persönliche, politisch motivierte Einflussnahme.
- ↑ Berlin Story News: Ex-Verfassungsrichter warnt vor „kleinem Parteiverbot“ der AfD, 01.08.2026. Das Interview in der "Welt" steht hinter einer Bezahlschranke.
- ↑ Darin unterscheidet sich das Verfahren von dem ein Jahr später in Niedersachsen beschlossenen, wo nur die Kommunalaufsicht den Verfassungsschutz um Auskunft bittet.
- ↑ Der Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2024 ist, anders als die Berichte 2022, 2023 und 2025, nicht mehr online auffindbar.
- ↑ Siehe im Detail Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) vom 18.08.2025, Az. 3 L 889/25.NW, Rz. 5
- ↑ Der Entscheidungsgang: Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) vom 18.08.2025, Az. 3 L 889/25.NW; Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2025, Az. 10 B 11032/25.OVG; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 17.09.2025, Az. VGH A 28/25, VGH B 27/25; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.2025, Az. 2 BvR 1399/25
- ↑ Siehe zum Fall Joachim Paul auch: LTO, Wie stehen die Chancen für AfD-Kandidat vor Gericht?, 20.08.2025 (nach der Beschwerde beim OVG); AfD-Kandidat Paul unterliegt vor den Verfassungsgerichten, 17.09.2025
- ↑ NDR, AfD-Kandidaten Goes und Maxhuni zugelassen - Bothe kündigt Klage an, 07.08.2026