Bodenschutzklausel

Aus KommunalWiki

Als Bodenschutzklausel wird der § 1a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichnet, der 1987 in das Gesetz eingefügt wurde. Er hat folgenden Wortlaut:

"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. ..."

Die Vorschrift formuliert damit sowohl das Ziel als auch ein Maßnahmeprogramm. Jedoch ist seit ihrer Aufnahme in das BauGB kein wesentlicher Rückgang des Flächenverbrauches zu erkennen, so dass die Vorschrift im Großen weitgehend wirkungslos geblieben ist.

Innenentwicklungsnovelle 2007[Bearbeiten]

Daher wurde 2007 mit der "Innenentwicklungsnovelle" ein neuer § 13a ins BaugGB aufgenommen, der Anreize für eine vorrangige Innenentwicklung schaffen sollte. Hierzu wurden für Maßnahmen die Verfahren erleichtert und beschleunigt. Aus grüner Sicht ist diese Bestimmung in mehrererlei Hinsicht problematisch:

Zurzeit (2012) ist eine weitere Novelle des BauGB in Planung, die auch zum Vorrang der Innenentwicklung Rechtsänderungen schaffen soll.

Literatur[Bearbeiten]

Prof. Dr. Michael Krautzberger: Bodenschutz im städtebaulichen Planungsrecht. Zur Bodenschutzklausel des Baugesetzbuchs (Fachaufsatz, pdf-Format, 7 Seiten)