Kämmerer

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Im Kommunalverfassungsrecht von fünf deutschen Bundesländern bezeichnet der Begriff "Kämmerer/Kämmerin" den/die neben dem Bürgermeister oder Landrat für die finanziellen Angelegenheiten einer Gemeinde Verantwortliche/n. In süddeutschen Gemeinden ist dafür auch die Bezeichnung Stadtpfleger oder Gemeindepfleger gebräuchlich. In der Regel sind ihm/ihr als Ämter oder Fachbereiche die Kämmerei, die Kasse und das Steueramt, oft auch die Liegenschaftsverwaltung unterstellt. Der Kämmerer stellt unter anderem den Haushaltsplan auf.

  • In Hessen ist diese Funktion nur in Städten für einen hauptamtlichen Beigeordneten mit der Amtsbezeichnung "Stadtkämmerer" gesetzlich vorgesehen.[1]
  • In Nordrhein-Westfalen gehört der Kämmerer mit dem Bürgermeister und den (hauptamtlichen) Beigeordneten dem Verwaltungsvorstand an. In kreisfreien Städten ist einer der Beigeordneten Stadtkämmerer.
  • In Niedersachsen muss der Gemeindekämmerer oder Stadtkämmerer immer als Beamter auf Zeit Wahlbeamter sein.
  • In der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kommt der Ausdruck "Kämmerer" zwar vor, seine Aufgaben und seine Stellung in der Gemeinde sind jedoch nicht definiert.
  • Die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg legt Aufgaben und Befugnisse eines Kämmerers fest und legt diese in die Hand eines Angestellten oder Beamten der Gemeinde.

Somit ist der Kämmerer in den größeren Kommunen der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als Wahlbeamter Dezernent für das Finanzdezernat der Verwaltung. In anderen deutschen Kommunen, besonders auch in den oben nicht genannten Flächenländern, kann zwar ebenfalls der für das Finanzwesen Verantwortliche als Kämmerer bezeichnet werden, jedoch geschieht dies eher nach Ortsrecht, aus Gewohnheit oder umgangssprachlich.

Vom Kämmerer zu unterscheiden ist der Begriff "Kämmereileiter"; hier handelt es meist um den Amtsleiter der Kämmerei.

Sonstiges[Bearbeiten]

Das Hofamt des Kammerherrn wurde in Bayern und Österreich auch als Kämmerer bezeichnet.[2]

Fußnoten[Bearbeiten]