Verkehrssicherungspflicht im Wald
Mit den zunehmenden Wetterextremen nehmen die Gefahren für Erholungssuchende in Wäldern zu. Dürrephasen lassen Äste oder ganze Bäume absterben, Stürme führen zu herabfallenden Ästen oder umstürzenden Bäumen. Einige Kommunen sind inzwischen dazu übergegangen, Sitzbänke im Wald zu entfernen, da diese Maßnahme kostengünstiger ist als das Fällen potenziell gefährlicher Bäume im Umkreis. Dadurch kann aber das Wandern oder Spazierengehen im Wald unattraktiver werden.
Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten]
Grundlage für die Verkehrssicherungspflicht von Waldbesitzenden - im Fall von Kommunalwald also der Kommune - ist das Bundeswaldgesetz, das in § 14 ("Betreten des Waldes") besagt: "Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren." In den Landeswaldgesetzen finden sich entsprechende Formulierungen. Was dies konkret bedeutet, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2012 konkretisiert.[1] Er stellt klar, dass ein Waldbesitzer "die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (hat), um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.". Hat er dies getan, haftet er - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - nicht für waldtypische Gefahren. Anders ist das für "atypische" Gefahren zu beurteilen, das sind solche, mit denen üblicherweise in einem Wald nicht zu rechnen ist.
"Atypische" Gefahren entstehen u.a. dort, wo zusätzliche Gefahrenquellen geschaffen werden (z.B. Abgrabungen, ungesicherte Holzstapel) oder wo ein "besonderer Verkehr" eröffnet, angezogen oder geduldet wird. Das kann z.B. durch die Einrichtung von Parkplätzen, Kinderspielplätzen oder Rastplätzen geschehen. Hier gilt eine besondere Verkehrssicherungspflicht, die über die übliche im Wald hinausgeht. Die Konsequenz daraus ist häufig, dass im Umkreis von solchen Plätzen ganz oder teilweise abgestorbene Bäume gefällt werden.
Risiko bei Sitzbänken als "atypische" Gefahr?[Bearbeiten]
Dies soll nach verbreiteter Rechtsansicht auch für Sitzbänke im Wald gelten. Sie ziehen "besonderen Verkehr" an, der keine übliche Waldnutzung darstellt, und lösen damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht aus. Waldbesitzende sehen sich daher mit der Anforderung konfrontiert, im Umkreis von ca. 30 m um eine Sitzbank im Wald abgestorbene Bäume oder Teile von Bäumen zu identifizieren und zu beseitigen.
Nachdem einige Kommunen wie z.B. Nagold und Schömberg (beide Baden-Württemberg) dazu übergegangen sind, Sitzbänke im Wald abzubauen, weil dies weniger aufwändig ist als die Beseitigung von gefährlichen Bäumen, entstand 2024 im Landtag eine Debatte über eine Änderung der Gesetzeslage. Ein Vertreter des Deutschen Wanderverbandes forderte in diesem Zusammenhang, die öffentliche Hand solle - wie in der Schweiz - die Verkehrssicherungspflicht auch auf Fußwegen im Wald übernehmen. Auch der Wirtschaftsausschuss des Landtages forderte eine Änderung der Verkehrssicherungspflicht im Bundesgesetz.[2] Ähnliches hatte zuvor nach den Dürrjahren 2018 und 2019 bereits der Forstausschuss für den deutschen Kommunalwald gefordert.[3] In Niedersachsen wurde 2026 eine Petition gegen den Abbau von Sitzbänken gestartet. Die Initiatoren schätzen, dass in diesem Bundesland bereits mindestens ein Viertel der Sitzbänke an Waldwegen abgebaut wurden.[4]
Änderung des Bundeswaldgesetzes angekündigt[Bearbeiten]
Laut dem NDR wurde im Dezember 2025 zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen abgesprochen, dass bei der in Arbeit befindlichen Novellierung des Bundeswaldgesetzes auch dieser Punkt neu geregelt wird. Danach gelten Gefahren z.B. durch herabfallende Äste auch auf Sitzbänken als waldtypische Gefahren. Allerdings muss, wer eine Sitzbank aufstellt, auch in Zukunft dafür haften, dass von dieser selbst keine Gefahr ausgeht, d.h. dass die Bank selbst intakt ist. Wanderverbände fordern, mit Blick auf die geplante Gesetzesänderung den Abbau von Sitzbänken sofort zu stoppen.[5]
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11; siehe dazu auch die Pressemitteilung des Gerichts von 02.10.2012; DStGB: Urteil des BGH zur Verkehrssicherungspflicht im Wald, 22.11.2012
- ↑ ntv: Sitzbänke im Wald - ein Auslaufmodell?, 03.11.2024
- ↑ Süddeutsche: Unfallrisiko tote Bäume: Kommunen wollen Hilfe, 20.11.2019
- ↑ NDR, Keine Bänke mehr im Wald? Wanderverbände fordern Gesetzesänderung, 17.04.2026, mit Video (3 min.)
- ↑ NDR, siehe vorhergehende Fußnote