Daseinsvorsorge

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Der Begriff der kommunalen Daseinsvorsorge meint, dass die Gemeinde wirtschaftliche, soziale und kulturelle Dienstleistungen für alle BürgerInnen bereitstellt, ursprünglich mittels eigener Einrichtungen; sie ist dazu durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I Grundgesetz) verpflichtet.[1] Die kommunale Daseinsvorsorge einschließlich der dafür geschaffenen Einrichtungen (Ämter, Betriebe und privatrechtliche Unternehmen) gehört zum Wesen der kommunalen Selbstverwaltung (so die herrschende verfassungsrechtliche Sicht).

Die Schwierigkeit der Begriffsdefinition liegt darin, daß der Begriff gleichzeitig ein politischer und ein rechtlicher ist: Was zur Daseinsvorsorge zählt, ist Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Auseinandersetzungen; "Daseinsvorsorge" ist aber auch ein Rechtsbegriff, aus dem Verpflichtungen für die Gemeinde einerseits und Ansprüche der BürgerInnen andererseits ableitbar sind.

Ursprünglich geprägt wurde der Begriff von Ernst Forsthoff (1938); eine Erweiterung des staatlichen Aufgabenbereichs sei notwendig aufgrund einer erhöhten sozialen Bedürftigkeit des einzelnen, dessen selbstbestimmter Lebensraum insbesondere bei der städtischen Lebensweise verringert sei. Fassbar wird diese abstrakte Formulierung am Beispiel der Genese des kommunalen Umweltschutzes, ähnliches lässt sich auch für andere Aufgabenbereiche sagen:

"In den durch Industrialisierung während des 19. Jahrhunderts schnell wachsenden Städten lösten unzureichende hygienische Verhältnisse immer wieder Epidemien aus. Unter dem Problemdruck begannen die Städte, Einrichtungen der kommunalen Müllabfuhr, zentralen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufzubauen. Zur Daseinsvorsorge für die Bürger wurden spezialisierte kommunale Einrichtungen (...) geschaffen, die Umweltschutzaufgaben professionell erledigten und hygienische Mindeststandards kostengünstig sicherstellten."[2]

Insbesondere an diesem Beispiel lässt sich ablesen, dass die "Daseinsvorsorge" der Allgemeinheit für Einzelne auch zum Wohle der Allgemeinheit und der anderen Individuen sein kann. (Wenn in der aktuellen politischen Debatte die Sparkassen um ihre in der Daseinsvorsorge begründete Ausnahmestellung kämpfen, so lässt sich dieses Wechselverhältnis auch an diesem Beispiel zeigen: Wenn die öffentlichen Sparkassen Konten für Finanzschwache führen, erleichtern sie damit den allgemeinen Zahlungsverkehr. Wenn sie dies allerdings nicht mehr tun, verlieren sie auch den Anspruch auf ihren Ausnahmecharakter.)

Der Kerngedanke, dass öffentliche Dienstleistungen und Einrichtungen für eine Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sowie für eine Teilhabe aller BürgerInnen an der gesellschaftlichen Entwicklung notwendig seien, wurde anschließend in der verfassungsrechtlichen Diskussion verschiedentlich variiert. Von Klaus Stern wurde z. B. formuliert, dass die existenzielle Angewiesenheit des einzelnen auf die Besorgung zivilisatorischer Leistungen zu sozial angemessenen Bedingungen ein Phänomen der modernen arbeitsteiligen Gesellschaft sei. Der eher konservative Staatsrechtler Hermann Hill[3] geht darüber hinaus und zählt "auch die Möglichkeit zur sozialen Teilnahme am Gemeinwesen bis hin zur Möglichkeit der Selbstverwirklichung in der sozialen Gemeinschaft" zum Begriff der Daseinsvorsorge, betont aber gleichzeitig, dass es sich nicht um einen Rechtsbegriff mit konkreten Rechtsfolgen handele.[4] Das sieht rund die Hälfte seiner Disziplin anders – der Streit füllt etliche Regalmeter in Jura-Bibliotheken.

Die praktische Relevanz der Begriffsdefinition für die BürgerInnen besteht darin, welche elementaren Dienstleistungen, die sie nicht privat kaufen können, sie von der öffentlichen Hand zu welchen Preisen angeboten bekommen. In die aktuelle politische Debatte fließt der Streit um die Begriffsdefinition insofern ein, als sich aus ihm Kriterien für die Grenzen kommunalwirtschaftlicher Betätigung einerseits bzw. die Möglichkeit oder den Vorrang privatwirtschaftlicher Unternehmen, in den angestammten kommunalen Aufgabenbereichen tätig zu werden, begründen lassen.

Was wird heute alles zur kommunalen Daseinsvorsorge gezählt? Im Kern Abfallwirtschaft und Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Energieversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, Sparkassen und Krankenhäuser. In einer Abhandlung über die Funktion der Kreise werden auch aufgeführt: Schulen, Büchereien, Museen, Kinder- und Schullandheime, Altenheime u. ä., Rettungsdienst u. a. m. Über die Grenzziehung, auch zu vergleichbaren Aufgaben auf Bundes- und Landesebene, gibt es unterschiedliche Ansichten.[5]

Der Rechtsbegriff der kommunalen Daseinsvorsorge ist in den Gemeindeordnungen enthalten; zum Beispiel heißt es in der Gemeindeordnung NRW, § 8 Abs. 1: "Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen."[6]

Seit 2017 veranstaltet der Verband kommunaler Unternehmen jedes Jahr am 23. Juni den deutschlandweiten Aktionstag "Tag der Daseinsvorsorge".

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Art. 20 I GG: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."
  2. Hucke, J: Kommunale Umweltpolitik, in: Roth, R./ Wollmann, H.: Kommunalpolitik. Politisches Handeln in den Gemeinden, Bonn 1998, S. 657
  3. siehe die Darstellung bei Hill, H.: In welchen Grenzen ist kommunalwirtschaftliche Betätigung Daseinsvorsorge?, Vortrag beim 5. Kommunalpolitischen Forum der IHKs in NRW am 29.8.1996 in Castrop-Rauxel, Manuskript, 1996, S. 8 f.
  4. Ebenda, S. 8 f.
  5. An diesem Bereich läßt sich besonders die historische Veränderbarkeit des Begriffs ablesen; bis zum Inkrafttreten der Energieliberalisierung gehörte die Energieversorgung sicherlich zum Begriff der Daseinsvorsorge, inzwischen dürfte dies strittig sein.
  6. von der Heide, H.-J.: Die Stellung und Funktion der Kreise, in: Roth, R./ Wollmann, H.: Kommunalpolitik. Politisches Handeln in den Gemeinden, Bonn 1998, S. 128.

Weblinks[Bearbeiten]