Haushaltsgrundsätze
Im Haushaltsrecht gelten bestimmte Grundsätze der Haushaltswirtschaft, meist kurz Haushaltsgrundsätze genannt. Sie finden sich teilweise auch im Haushaltsgrundsätzegesetz, gelten also in ähnlicher Form auch in Bund und Länder. Die kommunalen Haushaltsgrundsätze sind in den Bundesländern sehr ähnlich formuliert und teilweise in den Gemeindeordnungen, teilweise auch in den Gemeindehaushaltsverordnungen niedergelegt.
Fünf Arten von Grundsätzen werden unterschieden. Sie werden hier nur aufgezählt und unter den verlinkten Titeln weiter erläutert.
Allgemeine Haushaltsgrundsätze[Bearbeiten]
Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gelten für alle Phasen des kommunalen Haushalts, also für die Aufstellung, die Durchführung und den Rechnungsabschluss. Sie finden sich nahezu wortgleich in allen Gemeindeordnungen:
- Stetige Aufgabenerfüllung
- Beachtung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Haushaltsausgleich
- Sicherung der Zahlungsfähigkeit
- Verbot der Überschuldung
- Öffentlichkeitsprinzip
- Jährigkeit
- Jährlichkeit
- Rechtzeitigkeit
In jüngerer Zeit wird in der politischen Diskussion auch auf den Grundsatz der Generationengerechtigkeit Bezug genommen, doch ist dieser bislang nur in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich normiert[1].
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung[Bearbeiten]
Siehe hierzu eigenen Artikel: Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Veranschlagungsgrundsätze[Bearbeiten]
Siehe hierzu eigenen Artikel: Veranschlagungsgrundsätze
Deckungsgrundsätze[Bearbeiten]
Siehe hierzu eigenen Artikel: Deckungsgrundsätze
Bewirtschaftungsgrundsätze[Bearbeiten]
Siehe hierzu eigenen Artikel: Bewirtschaftungsgrundsätze
Fußnote[Bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten]
- Gunnar Schwarting, Der kommunale Haushalt, 4. Auflage Berlin 2010, Kapitel II 3. "Grundsätze der Haushaltswirtschaft", S. 74-83