Öffentlichkeitsprinzip

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Alle Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet laut § 36 Abs. 2 BbgKVerf, dass die Hauptsatzung in einer bestimmten und angemessenen Bekanntmachungsfrist öffentlich bekannt gemacht werden muss. Des Weiteren hat jeder Bürger das Recht, Beschlussvorlagen und Beratungen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte (z.B. über den Haushalt) einzusehen und somit nachvollziehen zu können. Die Transparenz- und Öffentlichkeitspflicht dient dem direkten Informationsrecht der Bürger.

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