Abgeschlossenheitsbescheinigung

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Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG). Die Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (die eigentliche Umwandlung). Sie ist also erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt, die auch für die Baugenehmigung und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig ist.[1] Im Jahre 2007 wurden die Bundesländer ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchen Fällen die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans statt von der Baubehörde auch von öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen vorgenommen werden kann (§ 7 Abs. 4 WEG).

Fußnote[Bearbeiten]

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