Bestechung von Stadträten nicht möglich

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Der Bundesgerichtshof in Leipzig hat 2006 ein Grundsatzurteil (Aktenzeichen 5 StR 453/05) gefällt, welches weitreichende Auswirkungen haben könnte: Stadträte sind danach keine Amtsträger wie Beamte und können deshalb auch nicht bestochen werden. Mit diesem Urteilsspruch wird ein seit Jahren währender Streit unter deutschen Strafgerichten entschieden, die oftmals die gegenteilige Auffassung vertreten hatten. Es ist nun aber damit zu rechnen, dass eine Reihe älterer Verfahren neu aufgerollt werden.

Im konkreten Fall war es um die Klage des ehemaligen Wuppertaler SPD-Stadtrats Jürgen Specht gegangen. Im Jahre 2004 hatte das Landgericht Wuppertal befunden, Specht hätte sich „als Amtsträger“ von Bauunternehmer Uwe Clees schmieren lassen. Dieser hätte Specht, der damals dem Ausschuss für Bauleitplanung vorstand, über Briefkastenfirmen mehr als 200.000 DM zukommen lassen, um heikle Bauprojekte durchzudrücken. Der SPD-Politiker war daraufhin zu einer Bewährungsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden.

Der BGH hält in seinem Urteil fest, dass für Stadträte, die den Abgeordneten in Bundestag und Landtagen gleichzustellen seien, und für Amtsträger unterschiedliche Regeln gelten. Es gibt zwar auch den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung, der jedoch nur den Stimmenkauf für eine unmittelbar anstehende Abstimmung betrifft. Nachträgliche Belohnungen oder Geschenke zur „Klimapflege“ sind bei Abgeordneten, anders als bei Amtspersonen, nicht strafbar. Ein Stadtverordneter könne nur als Amtsträger angesehen werden, wenn er Aufsichtsratsfunktionen in einem kommunalen Unternehmen wahrnimmt.

Das Urteil des Wuppertaler Landgerichts wurde daher vom BGH einkassiert, und ein erneutes Verfahren muss nun prüfen, ob im Falle von Specht eine Abgeordnetenbestechung vorliegt. Interessant dürfte es nun auch in Hinblick auf das Urteil gegen den ehemaligen Kölner SPD-Fraktionschef Bernd Rüther werden, der eine Freiheitsstrafe wegen Bestechung durch den Müllunternehmer Hellmut Trienekens erhalten hatte. Seitens des BGH wurde der Gesetzgeber jedoch aufgefordert, die Strafbarkeitslücke hinsichtlich der Abgeordnetenbestechlichkeit zu schließen, da inzwischen verschärfte Korruptionsvorschriften für den Öffentlichen Dienst und die Wirtschaft bestünden.

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