Bundesbodenschutzgesetz

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Seit Ende der 80er Jahren war das Bundesbodenschutzgesetz in der Diskussion. Nach langen Geburtswehen wurde es noch im Frühjahr 1998 von der CDU/FDP-Mehrheit im Bundestag verabschiedet und trat dann zum 1. März 1999 in Kraft. Konkretisiert und verwaltungsmäßig umgesetzt wurde es anschließend durch die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung.

Schlagseite Altlasten[Bearbeiten]

Im Vergleich zu den Umweltmedien Wasser und Luft wurde der Boden lange stiefmütterlich behandelt; gesetzlich hatte er keinen eigenen Schutzstatus. Wesentliches Motiv für eine gesetzliche Regulierung war eigentlich die Rechtsunsicherheit und –uneinheitlichkeit (bezogen auf die Bundesländer) für Hausbesitzer, gewerbliche Investoren und Kommunen im Bereich Altlasten. Entsprechend gibt es eine Schlagseite des Gesetzes hin zum Thema "Altlasten", man könnte auch sagen: "nachsorgender Bodenschutz".

In der langen politischen Diskussion zum Gesetzgebungsverfahren wurde von ökologischer Seite immer kritisiert, dass in den Grundsätzen der Gesetzentwürfe der alten Bundesregierung die Nutzung des Bodens Vorrang hätte vor dessen Schutz [1]. Es hat folglich auch nur einen eingeengten Schutzbereich: Wenn kritisiert wird, dass es "auf die wesentlichen Bereiche der Bodennutzung, nämlich die Abfallagerung, die Düngung und Behandlung mit ‚Pflanzenschutzmitteln', die Gentechnik, die Bebauung und den Bergbau nämlich gemäß § 3 BBodSchG gar nicht anwendbar"[2] sei, dann trifft dies in dem Sinne zu, dass die Fachgesetze zu den genannten Regelungsbereichen vorrangig sind vor dem BBodSchG[3].

Im besonderen folgen aus dem Gesetz keine neuen Mechanismen für einen vorsorgenden Bodenschutz. Geeignete kommunale Instrumente für Flächenrecycling und Bodenentsiegelung sind hingegen im Raumordnungsgesetz und im Baugesetzbuch zu finden[4].

Grundsätze des Gesetzes[Bearbeiten]

Das nun gültigen Bundesbodenschutzgesetz stellt grundsätzlich die Verpflichtung auf, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen." (§ 1 BBodSchG) Von Umweltjuristen wird jedoch bezweifelt, ob das Ziel der Nachhaltigkeit erreichbar ist, denn es gebe zu viele Ausnahmen und unverbindliche Regelungen[5].

Die wesentliche Begriffsbestimmung des Gesetzes lautet:

"(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

  • natürliche Funktionen als
    • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
    • Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
    • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf, Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
    • Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
  • Nutzungsfunktionen als
    • Rohstofflagerstätte,
    • Fläche für Siedlung und Erholung,
    • Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
    • Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen." (§ 2 Abs. 2 und 3)

Daran schließen sich sofort die Begriffsbestimmungen zu Altlasten und Verdachtsflächen an.

Im wesentlichen ergeben sich aus dem Gesetz fünf (neue) Pflichten:

  • Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden.
  • Bei Veränderungen der Bodenbeschaffenheit ist Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu treffen.
  • Grundstückseigentümer und –besitzer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
  • Wenn schädliche Bodenveränderungen bereits eingetreten sind, besteht die Pflicht zur Sanierung.
  • Die Pflicht zur Sanierung erstreckt sich auf Gewässerbelastungen.

Ungenügender Schutz bei Altlasten[Bearbeiten]

Vom Altlastenexperten des BUND, Thomas Lenius[6], wurde das Gesetz kritisiert, weil es keinen Schutz für Grundstückseigentümer vorsieht, die unwissentlich eine Altlast gekauft haben. Sie seien wie bisher in unbegrenzter Höhe für die finanziellen Folgen und die Sanierungskosten haftbar, wenn der Verursacher nicht greifbar ist.

"Obwohl der Gesetzgeber ursprünglich eine Haftungsgrenze für solche Grundeigentümer vorgesehen hatte, kam es letztlich nicht dazu, weil sich Bund und Länder nicht einigen konnten, wer denn statt dessen die Kosten übernehmen sollte. Die Länder lehnten die Forderung der Bundesregierung ab, Geld aus ihren Haushalten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung wiederum weigerte sich, einen von den Bundesländern geforderten und auch vom BUND favorisierten Altlasten-Fonds einzurichten. Dieser Fonds sollte aus Abgaben auf gefährliche Stoffe und Abfälle gespeist werden und in all den Sanierungsfällen greifen, wo der Verursacher nicht mehr haftbar zu machen ist. Ein solches Modell wird in den USA bereits seit Jahren erfolgreich praktiziert."[7]

Worauf es ankommt: das "untergesetzliche Regelwerk"[Bearbeiten]

Die Wirksamkeit des Bodenschutzgesetzes hängt von den konkretisierenden gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Bestimmungen ab ("untergesetzliches Regelwerk"); dies ist in diesem Fall die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, die vom rot-grünen Bundeskabinett letztlich am 16. 6.1999 verabschiedet wurde. Inhalt dieser Verordnung ist zum einen die Festlegung von "Grenzwerten" und zum zweiten die Regelung von Verfahrensfragen bei der Sanierung von Altlasten. Erfreulich ist daran, dass dadurch die "ewige" Rechtsunsicherheit in diesem Gebiet nun grundsätzlich beseitigt ist und dass durch einheitliche Standards ein Unterbietungswettbewerb zwischen den Kommunen erschwert wird. Bundesumweltminister Trittin sieht deshalb durch diese Verordnung die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen verbessert "sowie die Rechts- und Investitionssicherheit im Altlastenbereich durch bundesweit einheitliche Anforderungen an die Gefahrenabwehr hergestellt."[8] Nun könnten gering belastete Grundstücke rasch aus dem "Altlastenverdacht entlassen" und dadurch Brachflächen recycelt werden.

Bedeutsam sind auch einige durch die Beratung im Bundesrat zustandegekommene Verbesserungen, so eine verbesserte Kooperation der Bodenschutz- und Agrarbehörden zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion und strengere bzw. zusätzliche Bodenwerte. Eine der wichtigsten Verbesserungen durch das Beratungsverfahren ist wohl, dass nun Kinderspielflächen umfassend in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen sind[9]. An der zuvor vorgesehenen Regelung war kritisiert worden, dass eine Unterscheidung zwischen Kinderspielflächen, gärtnerisch genutzten Flächen und sonstigen privaten Grünflächen im Planungsalltag unpraktikabel sei. Auf der anderen Seite kritisiert der Umweltjurist und Sprecher des BUND-Arbeitskreises Bodenschutz/Altlasten, F. Eckart, zwei Punkte: erstens sei nicht eindeutig geregelt, wie die für ein Einschreiten der Kommune maßgeblichen "Maßnahmewerte" berechnet würden. Es bleibe also dem Ermessen der Kommune überlassen, ab welcher Konzentration von Schadstoffen eine Sanierungsmaßnahme notwendig sei. Zweitens bestimme die Verordnung nicht hinreichend klar, wann der Vorsorge Genüge getan sei.[10]

Es bleibt viel zu tun[Bearbeiten]

Auch als "Altlastengesetz" hat das BBodSchG seine Berechtigung. Dies zeigt schon allein die immense Zahl der erfassten Altlasten. Nach einer Zusammenstellung des UBA vom Dezember 1998 auf der Grundlage von Angaben aus den Bundesländern sind es bundesweit 304.093 Altablagerungen und Altstandorte.[11]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Vgl.z. B. Jutta Sapotnik: Kein Bodenschutz, sondern Bodennutz, in: Umwelt kommunale-ökologische Briefe 13-14/97, S. 33. Sie kritisiert, dass lediglich drei der acht im Gesetz genannten Funktionen des Bodens einen Bezug zum Umweltschutz hätten, die anderen fünf seien nutzungsbezogen.
  2. Felix Ekardt: Bundesbodenschutzgesetz verabschiedet, in: Recht der Natur Nr. 59, März 1998, S. 20.
  3. Vgl. Stefan Tomerius: Bundes-Bodenschutzgesetz und kommunales Flächenrecycling, in: Zeitschrift für Umweltrecht 2/1999, S. 78-87, hier S. 79. Dieser Autor kritisiert z. B. ausdrücklich, dass der Gesetzgeber beim BBodSchG das Spannungsverhältnis zwischen Bodensanierung und Abfallverwertung nicht geregelt habe, was ja wirklich naheliegend gewesen wäre. So greift der Verwertungsvorrang für Abfälle nach dem [1] (S. 86).
  4. Vgl. Tomerius, a.a.O., S. 79 ff. und 86.
  5. Felix Ekardt: Zur praktischen Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes, in: Recht der Natur Nr. 61, Mai 1998, S. 39.
  6. Lenius schrieb auch das Kapitel "Altlasten" im Handbuch für Alternative Kommunalpolitik (Hg. H. Klemisch u. a.), Bielefeld 1994, AKP.
  7. Pressemitteilung des BUND: Bodenschutzgesetz nach 12 Jahren Diskussion verabschiedet, 06.02.1998
  8. Presseerklärung des BMU vom 16.6.1999
  9. Vgl. F. Ekardt: Grenzwertechaos im Bundesbodenschutzgesetz, in: Recht der Natur Nr. 76, August 1999, S. 59 f.
  10. Vgl. ebenda
  11. Vgl. Bundesweite Übersicht zur Altlastenerfassung