Diskussion:Sperrvermerk
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Wie konkret muss das Ereignis bei Beschluss des Haushalts absehbar sein, dass zur Aufhebung der Sperre führt? Kann beispielsweise eine (soziale) Investition durch den Sperrvermerk davon abhängig gemacht werden, dass vor Beginn der Investition ein bestimmter, festgelegter Betrag an Spenden eingesammelt (zugesagt) wurde?
- Das scheint nicht genau abgrenzbar zu sein. Zwei Kriterien konnte ich finden: Zum einen muss das Projekt, das finanziert werden soll, "etatreif" sein, d.h. in der Planung so weit fortgeschritten, dass es im Haushaltsjahr tatsächlich begonnen werden kann. Zum anderen dürfen Aufwendungen, die im Haushaltsjahr "voraussichtlich nicht zu leisten sind", auch nicht im Haushalt geplant werden. Das heißt, das Ereignis, das zur Aufhebung der Sperre führt, darf zumindest nicht ganz unwahrscheinlich sein. Im Übrigen wird ja der Sperrvermerk, wie alle Festlegungen im Haushalt, letztlich von der Vertretungskörperschaft beschlossen, die da auch Entscheidungsspielräume haben muss. Meine Quelle dafür: Henneke/Plünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, §32 ab Ziffer 8 (S. 640 f.).