EU-Stabilitätspakt

Aus KommunalWiki

Stabilitätsnormen sind ein zentrales Kernelement der europäischen Wirtschaftsverfassung und ihre strenge Einhaltung waren bzw. sind die Voraussetzung zur Aufnahme in die Euro-Währungsunion. Es wird davon ausgegangen, dass nur eine auf Geldwertstabilität ausgerichtete Geld- und Währungspolitik in der Lage ist, ein „beständiges, nichtinflationäres Wachstum“ (vgl. Art 2 EGV) zu sichern. Das ehrgeizige Ziel einer so beschaffenen Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ließ sich nur etappenweise verwirklichen, da die EU-Mitgliedstaaten hierfür ihre nationale Geldpolitik opfern - mithin einen politischen Souveränitätsverzicht leisten mußten.

Mit Inkrafttreten des Maastricht-Vertrages 1993 wurden bis 1999 als Voraussetzung für die Aufnahme in die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) mehrere Etappenziele festgelegt: Schaffung eines Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), Begrenzung der Inflationsrate auf maximal 1,5 Prozentpunkte über den drei „preisstabilsten“ EU-Mitgliedstaaten, Zinssätze für langfristige Zinsen maximal 2 Prozentpunkte über den drei „preisstabilsten“ EU-Mitgliedstaaten, Teilnahme am EWS-Wechselkursverbund, Begrenzung des Anwachsens des Staatshaushaltsdefizits auf höchstens 3% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Jahr und maximale Staatsschulden insgesamt von 60% des BIP.

Mit der Einführung des Euro am 1.1.1999 trat die dritte Stufe der geld- und währungspolitischen Befugnisse der Gemeinschaft in Kraft; Griechenland und Schweden erfüllten zu diesem Zeitpunkt die „Maastricht-Kriterien“ noch nicht, Großbritannien und Dänemark lehnten eine Beteiligung vorerst ab, so dass nur 11 der 15 EU-Mitgliedstaaten den vollständigen Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion gemäß EG-Vertrag (Art. 104) beschritten. Die anderen Länder begnügten sich vorerst mit Konvergenzprogrammen, die allerdings mittelfristig auf ähnliche Zielsetzungen wie die der WWU hinauslaufen sollen.

Im Rahmen des Stabilitätsprogramms wurde ein „Frühwarnsystem“ mit strengen Sanktionen vereinbart, dessen Einhaltung EU-Rat und EU-Kommission beobachten. Staaten, denen ein übermäßiges Defizit droht, erhalten einen „blauen Brief“, der sie zum Gegenlenken auffordert. Wenn der Ministerrat (Ecofin) dann tatsächlich ein übermäßiges Defizit festschreibt, treten Sanktionen in Kraft: Der betreffende Staat muß dann im ersten Jahr 0,2% seines BIP und abhängig von der Verschuldungshöhe weitere unverzinsliche Einlagen bis zu jährlich 0,5% des BIP an die Kommission abführen. Ist das Defizit nach zwei Jahren immer noch nicht bereinigt, wird die Einlage in eine Geldbuße umgewandelt. Mit diesem Instrumentarium soll gewährleistet werden, dass der Euro dauerhaft eine „stabile Währung“ (Art. 4/Abs. 3 EGV) bleibt und die Mitgliedstaaten größtmögliche Anstrengungen im Rahmen des Stabilitätskurses der EU unternehmen, d.h. vor allem ihre Haushaltsdefizite einschränken.

Die Schwierigkeiten, die sich diesbezüglich auftun, liegen u.a. darin, dass im Konstrukt der Wirtschafts- und Währungsunion eine Asymetrie geschaffen wurde. Durch die Europäische Zentralbank ist die Geldpolitik der EU zwar supranational und politisch unabhängig von den Organen der EU. Die Finanzpolitik bleibt aber weitgehend in nationaler Verantwortung und bildet damit eine ständige Grundlage für mitgliedstaatliches „Fehlverhalten“.

So kommt es nicht nur zu gravierenden Manipulationen der statistischen Angaben zum BIP. Jüngstes Beispiel ist Griechenland, welches nie die WWU-Aufnahmekriterien erfüllte, sondern dessen Regierung einfach gefälschte Zahlen nach Brüssel meldete. Angesichts konjunktureller Probleme verfehlen auch die wirtschaftspolitischen Schwergewichte in der EU, wie derzeit Deutschland, die 3%-Grenze der Neuverschuldung und begünstigen mit ihren Regelverstößen möglicherweise eine Aufweichung der Stabilitätsnormen.

Literatur[Bearbeiten]