Einheimischenmodell

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Der Begriff Einheimischenmodell meint eine Politik der Kommune, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits in der Kommune lebende Personen bei der Vergabe von Bauland bevorzugt. Das kann auf zwei Wegen geschehen:

  1. Die Gemeinde reserviert einen Teil ihrer eigenen bebaubaren Grundstücke, die sie an Bauwillige verkauft, für Einheimische;
  2. Die Gemeinde regelt in einem städtebaulichen Vertrag, dass ein Teil der vom Vertragspartner veräußerten Flächen an Einheimische geht.

Gründe[Bearbeiten]

Ein Einheimischenmodell ist in Gemeinden sinnvoll, in denen Bauland stark nachgefragt ist und zahlungskräftige Auswärtige die bereits ansässigen Bewohner*innen überbieten und so die Preise treiben; dies kann dazu führen, dass bauwillige Einheimische abwandern.

Rechtsgrundlage[Bearbeiten]

Rechtlich zulässig sind Einheimischenmodelle in städtebaulichen Verträgen aufgrund des 2017 neu in das Baugesetzbuch aufgenommenen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; dieser lautet:

... Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
1. ...
2. ... der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.

Dem war eine Auseinandersetzung mit der Europäischen Kommission vorausgegangen. Diese hatte 2006 aus Anlass eines Einheimischenmodells einer bayerischen Gemeinde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil eine Bevorzugung bestimmter Bevölkerungsgruppen aufgrund des Wohnorts gegen die europäischen Gleichbehandlungsgrundsätze verstößt. Die Verhandlungen der EU-Kommission mit Deutschland und mit dem Freistaat Bayern führten letztlich zu einer Einigung: Danach darf die Vergabe von Grundstücken u.a. an Einkommensobergrenzen gebunden werden. In diesem Fall darf auch die "Ortsgebundenheit" berücksichtigt werden, wenn sie (z.B. bei einem Vergabemodell nach einem Punktsystem) höchstens 50% der Gewichtung ausmacht. Die Einigung führte zur oben zitierten Formulierung im BauGB; die EU-Kommission stellte daraufhin das Vertragsverletzungsverfahren ein.[1]

Zulässige Ausgestaltung[Bearbeiten]

Einheimischenmodelle sind bereits seit Jahrzehnten bekannt; in den 90er Jahren hatte das Bundesverwaltungsgericht das sog. "Weilheimer Modell" auch für zulässig erklärt.[2] Sie müssen jedoch rechtssicher gestaltet werden. Grundsätzlich stellen sie eine Ungleichbehandlung dar, die durch legitime Ziele gerechtfertigt sein muss. Dabei müssen soziale Kriterien mindestens zu 50% in die Vergabeentscheidung einfließen, die "Ortsgebundenheit" maximal zu 50%. Sofern auch ehrenamtliches Engagement gewertet wird, ist dies Teil der Kategorie der Ortsgebundenheit. Ein Einheimischenmodell muss so gestaltet sein, dass sich auch Auswärtige grundsätzlich um ein Grundstück bewerben können.[3]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Siehe dazu: BMUB, EU-Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren zu „Einheimischenmodellen“ gegen Deutschland ein, 14.07.2017
  2. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1993, Az. 4 C 18/91
  3. Siehe dazu: Rechtsanwalt Maximilian Dombert: Wie wird das Einheimischenmodell rechtssicher?, in KOMMUNAL, 26.3.2022

Weblinks[Bearbeiten]