Steuerverbund

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Die Gesamtheit der Steuern, deren Ertrag nicht einer Art von Gebietskörperschaften allein zusteht, sondern auf mehreren Ebenen aufgeteilt wird, wird als Steuerverbund bezeichnet. Der Steuerverbund setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Bezüglich des kommunalen Finanzausgleichs wird unterschieden: Art. 106 Abs. 7 GG bestimmt, dass vom Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern den Kommunen ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Prozentsatz zufließt; dies wird als obligatorischer Steuerverbund bezeichnet. Die meisten Länder beziehen in den kommunalen Finanzausgleich weitere Landessteuern und/oder die Einnahmen (oder Ausgaben) im Rahmen des Länderfinanzausgleichs ein; dies wird fakultativer Steuerverbund genannt.

Die Begriffe Verbundmasse und Verbundquote leiten sich zwar aus dem Begriff "Steuerverbund" ab, beziehen sich jedoch ausschließlich auf den jeweiligen Finanzausgleich (Länder-, Kommunaler Finanzausgleich), nicht auf die Gemeinschaftsteuern.

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