Gebietskörperschaft

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Gemeinden und Kreise sind die „klassischen“ kommunalen Gebietskörperschaften - neben den übergeordneten Gebietskörperschaften Land und Bund.

Grundsätzlich beziehen sich Gebietskörperschaften auf ein bestimmtes räumlich abgegrenztes Territorium: Gemeinde-, Kreis- und Stadtgrenzen definieren den Hoheitsbereich dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auf diesem Gebiet sind sie rechtlich eigenständig, sie dürfen Steuern und Beiträge erheben und sich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrages wirtschaftlich betätigen. So kann Gemeinde xy die Müllgebühren für die Haushalte im Gemeindegebiet xy erlassen. Was die Müllabfuhr in der Gemeinde yz kostet, ist wiederum deren Sache.

Diese Gebietshoheit betrifft nicht nur Hausbesitzer und Mieter: „Jedermann, der sich auf dem Gemeindegebiet aufhält oder durch den Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu ihm in Beziehung steht, unterliegt der Hoheit der jeweiligen Gemeinde.“[1] Die Gemeindegrenzen sind nicht unveränderlich, mehr dazu unter dem Stichwort Gebietsreform.

„Kommune“ ist ein Sammelbegriff für Gemeinden und Gemeindeverbände. Kreise sind die bekanntesten Gemeindeverbände. Daneben gibt es weitere Zusammenschlüsse. Sie haben in der Regel ein begrenztes Aufgabengebiet und sind meist sog. Zweckverbände (wie etwa Müll-Zweckverbände). Außerdem gibt es in einzelnen Bundesländern Besonderheiten wie die Landschaftsverbände. Ein Sonderfall sind die Stadtstaaten, die zugleich Land und Gemeinde sind.

Gemeinden und Kreise schweben mit ihrem eigenen Ortsrecht nicht im rechtsfreien Raum, sondern sind in die sog. äußere und innere Kommunalverfassung eingebunden und haben ein gewähltes Kommunalparlament.

Fußnote[Bearbeiten]

  1. Vogelsang, Lübking, Jahn: Kommunale Selbstverwaltung, Berlin 1997, S. 39

Weitere Literatur[Bearbeiten]

  • Herrmann, Rita A. / Munier, Gerald: Kommunal Politik machen. Grundlagen, Hilfen, Tipps für die Praxis, Bielefeld 2004
  • Vogelsang, Lübking, Jahn: Kommunale Selbstverwaltung, Berlin 1997