Finanzausgleichsumlage (Baden-Württemberg)

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Das Land Baden-Württemberg erhebt von seinen Kreisen und Gemeinden schon seit 1973 und damit als erstes Bundesland eine Finanzausgleichsumlage, deren Höhe von der Steuerkraft der jeweiligen Kommune und von der Bedarfsmesszahl nach §7 FAG abhängt. Diese Umlage wird überwiegend, derzeit zu ca. 88,5%, für den kommunalen Finanzausgleich verwendet, d.h. dieser hat damit eine horizontale Komponente (Zahlungen von Kommunen an Kommunen).

Höhe der Umlage[Bearbeiten]

Zunächst wird für jede Kommune eine Bemessungsgrundlage festgestellt, die je nach Typ der Kommune (Gemeinde, Stadtkreis, Kreis) der Steuerkraft oder einem Anteil daran entspricht. Die Umlage beträgt nun mindestens 22,1% dieser Bemessungsgrundlage. Sofern die Bemessungsgrundlage 60% der Bedarfsmesszahl übersteigt, kommt für jeden Prozentpunkt über der Messzahl 0,06% zum Umlagesatz hinzu. Jedoch ist die Umlage bei 32% der Bemessungsgrundlage gedeckelt (das betrifft dann Kommunen, deren Bemessungsgrundlage 225% der Messzahl übersteigt).

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